{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-03_2_StR_351_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-03","aktenzeichen":"2 StR 351/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n207\nIM NAMEN DES VOLKES * 086\n\n2 StR_351/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt und Taxiunternehmer Günther RP aus\n\nDEE, äort geboren ar B '925:;\n\nwegen Gewaltunzucht.\n\n-2_ TE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltergg> |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg (Lahn) vom 2. April 1965,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.\n\nVon Rechte wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\n\n- 3 -\n\nAngeklagten, mit der er sich gegen dic Verurteilung wendet,\nhat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Behandlung\ndes in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, eine Auskunft des Wetteramtes Offenbach/Main darüber einzuholen,\n\"daß es am 12. August 1964 nachmittags in Dillenburg weder\ngeregnet noch gefusselt habe\". Die Strafkammer hat diesen\nAntrag durch Beschluß abgelehnt, \"weil die Behauptung, die\nzur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, nänlich daß es zu der betreffenden Zeit nicht geregnet habe,\nso behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache\nwahr\". Im Urteil führt sie sodann zu dem Beweisthema noch\nfolgendes aus:\n\nEs ist für die Urteilsfindung unbedeutend, daß es\nmöglicherweise an diesem Tage auch nicht leicht geregnet hat, wie der Angeklagte sich im Gegensatz\nzu der Zeugin einläßt. Für die Entscheidung ist es\nnämlich letztlich nicht bedeutsam, ob die Zeugin\nwegen eines möglichen Nieselregens oder aus einen\nanderen Grunde in den Wagen des Angeklagten eingestiegen war. Die Zeugin wollte zu ihrem Hotel, dem\nHessischen Hof, zurückgebracht werden, der, was\ngerichtsbekannt ist, in nicht unerheblicher Entfernung vom Bahnhof liegt.\n\nAllerdings war die Strafkammer durch die Wahrunterstellung\nnicht gehindert, die Beweisbehauptung nachträglich als für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung zu behandeln. Die Ausführungen im Urteil, die aufzeigen, aus welchen Erwägungen\ndie Strafkammer bei der Urteilsfindung am Ablehnungsbeschluß festhielt, werden indessen dem Sinn des Antrages\nnicht gerecht. Zwar kommt es nicht darauf an, aus welchen\nGrunde Heidemarie Nargau in den Wagen einstieg, wenn sie\nwirklich nur zu ihrem Hotel zurückgebracht werden wollte.\nGerade diese von ihr bekundete Absicht, also die Wahrheit\ndes angegebenen Motivs, bestritt der Angeklagte jedoch, und\nder Beweisamtrag war erkennbar dazu bestimmt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in diesem Punkte und damit im ganzen zu\n\n-\n\n-4-\n\nerschüttern. Dazu war er auch nicht ohne weiteres ungeeignet,\nund zwar umsoweniger, als nicht ersichtlich ist, aus welchem!\nanderen als dem von ihr angegebenen Grunde Heidemarie sich\nentschlossen haben könnte, für den Weg zum Hotel einen Mietwagen zu benutzen. Die Ausführungen im Urteil gehen hierauf\nnicht ein. Daraus muß geschlossen werden, daß die Strafkammer\nsich dieser Zielrichtung des Antrages nicht bewußt gewesen\nist und deshalb aus rechtsirrigen Erwägungen von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat. Da das Urteil hierauf\nberuhen kann, muß es aufgehoben werden.\n\nEin weiterer - sachlichrechtiicher - Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils nötigt, liegt in folgenden:\nNach Auffassung der Strafkammer \"wußte der Angeklagte aus\ndem Verhalten der Zeugin vom 10.8.1964, daß diese nicht\nbereit war, sich mit ihm in irgendeiner Weise einzulassen\"\n(UA Bl. 9). Zu den Geschehnissen an jenem Tage \"hat sich der\nAngeklagte dahin eingelassen, \"daß er bei dieser Gelegenheit\nim vollen Einverständnis mit der Zeugin Ne herumgeschmust habe und daß es zu Umarmungen, nicht jedoch zu\nKüssen gekommen sei\" (UA Bl. 3, 4). Dazu heißt es bei der\nBeweiswürdigung, daß die Angaben der Zeugin Ks - richtig:\nN - zu unbestimmt gewesen seien, um die Einlassung des\nAngeklagten zu widerlegen (UA B1.7). Es muß daher zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Heidemarie\nNEM zunächst seine Liebkosungen nicht nur hinnahm, sondern\nsogar erwiderte und daß ihre in der Sachverhaltsschilderung\n(UA Bl. 3) erwähnte Abwehr sich nur gegen seinen Versuch\nrichtete, sie zu küssen. Diese Auslegung liegt umso näher,\nals es im Urteil heißt, der Angeklagte habe die Zeugin, nachdem sie ihn abgewehrt hatte, sofort nach Dillenburg gefahren.\nBei einer solchen Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern\ndas Verhalten Heidemaries dem Angeklagten das Bewußtsein vermitteln mußte, daß sie sich keinesfalls mit ihm einlassen werde. Die Auffassung der Strafkammer entbehrt daher einer hinreichenden Grundlage. Sie kann aber die Feststellungen zur\ninneren Tatscite zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\n-5.-\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision braucht unter\ndiesen Umständen nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch\nbemerkt, daß die weiteren Verfahrensbeschwerden unbegründet sind.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhoi\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-351-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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