{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-27_2_StR_382_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-27","aktenzeichen":"2 StR 382/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2\nIM NAMEN DES VOLKES 074 085\n\n2 _StR_382/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Norbert GC ED aus CB zetoren\nam GERD 1939 in ua, Kreis St. CHE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.&.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. Oktober 1965,\nan der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nOberptaatsanwalt Ge in der Verhandlung, .\nOberstaatsanwalt lb vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEED 2.: GEEEEEEEEEEEN>\n\nals Verteidiger, : Im: Wer. una,\nJustizengestellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt>\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau von 23. Juni 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtspittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründes\n\n„Die. Strafkammer hat den - Angeklagten ale gefährlichen. Gawöhnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tat-\n\nvn\nru\nEu\n\n- 3.\n\neinheit mit Nötigung zur Unzucht und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine: Revision hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist - in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen - der Ansicht, daß unter Berücksichtigung\naller in Betracht kommenden Umstände (Blutalkoholgehalt\nvon 2,1 0/00 bei der ersten und von 1,5 0/00 bei der\nzweiten Tat, Rauchen von drei Marihuana-Zigaretten,\nÜbernüdung, generelle Persönlichkeitsstruktur, Schlägerei\nmit Amerikanern) angesichts des äußeren Verhaltens des\nAngeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 und 2 StGB\nnit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte im\nerforderlichen Umfang zu einsichtsgemäßem Handeln imstande war. Zwar führt die Strafkammer verschiedene\nGesichtspunkte an, die für die Beurteilung sowohl der\nöinsichtsfähigkeit als auch des Hemmungevermögenes von\nBedeutung sein können, so das von Zeugen bekundete Verhalten des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen. Mit\nihrer weiteren, für die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit ersichtlich mit ausschlaggebenden Erwägung, daß der\nAngeklagte sich bei der jeweiligen Tat und der anschließenden Flucht so zielstrebig und situationsgemäß vernünftig\nverhalten habe, wie dies nur ein Täter tun könne, der sich\nder Bedeutung seines Handelns voll bewußt sei, stellt sie\ndann aber allein auf die Einsichtsfähigkeit ab. Das erweckt Zeifel, ob die Strafkammer ihre Prüfung in der hier\ngebotenen Weise auf das Henmungsvernögen erstreckt hat.\nDie Fälle, in denen Alkoholgenuß - hier möglicherweise\n\n-4-\n\nin Verbindung mit dem Genuß von Rauschgift und den im\nUrteil erwähnten weiteren Umständen - auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, liegen vielfach so, daß\ndieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite\nseines Verhaltens überschaut, jedoch nicht mehr über das\nerforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. BGHSt 1,\n384 und GA 1955, 269). Gerade in dieser Richtung hätte\n\nes daher eingehender Darlegungen bedurft, die das Urteil\nvermissen läßt. Sie sind hier umsoweniger zu entbehren,\nals in beiden Fällen das sonderbare Verhalten des Angeklagten auf eine Einschränkung der Zurechnungsfühigkeit\nhindeutet und die Strafkaumer bei der Strafzumessung selbst\nvon’einer \"gewisaäh Enthemmung\" spricht, ohne aber deren\nGrad ersichtlich zu machen.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte für sein Tun voll\nverantwortlich sei, entbehrt hiernach einer genügenden\nBegründung. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem\nSenat nicht, das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung\nder Zurechnungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, so\ndaß das Urteil aufgehoben werden muß. Dies ist auch deshalb\ngeboten, weil schon die Annahme erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit die bisherigen Feststellungen über\ndie Willensrichtung des Angeklagten bei seinen Taten in\nFrage stellen kann.\n\n\" Damit erhält die Strafkammer zugleich Gelegenheit,\n\ndie Auffassung zu überprüfen, daß der Angeklagte ein gefähr-\n\"licher Gewohnheitsverbrecher sei. Zwar liegen mit den\nVerurteilungen vom 20. April 1961 und 24. Mai 1962 die\nförmlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 StGB vor.\n\nNicht ersichtlich ist bisher jedoch, daß die Taten, die\ninsbesondere als Sittlichkeitsverbrechen aus dem Rahmen\n\nder früher vom Angeklagten begangenen Delikte herausfallen, auf einen Hang zu strafbaren Handlungen zurück-\n\nve\n\n-5-\n\nzuführen sind. Allerdings kann dieser Hang allgemein geartet sein. Indes ist in solchen Fällen neben einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters eine\nausführliche Erörterung seiner den hang kennzeichnenden\nStraftaten erforderlich (BGHSt 16, 296). Bedenken ergeben\nsich hier vor allem wegen der Jugend des Angeklagten und\nseiner nur zweimaligen Verurteilung als kErwachsoner zu nicht\nbesonders hohen Gefängnisstrafen.\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-382-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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