{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-27_2_StR_353_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-27","aktenzeichen":"2 StR 353/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2074 084\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR_353/65\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Studen;en Manfred WEB aus A Keboren am\nEEE 1937 ir. Lem\n\nwegen Notzucht.\n\na4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals ,beisitzende Richter,\n\"Oberstaatsanwalt )\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 1. Juni 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwo.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n1.) Allerdings hat die Strafkammer den Antrag auf\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 20jährigen Gudrun WWnit rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs, 4 StPO abgelehnt.\n\nDas Gesetz geht davon aus, daß der Tatrichter in der\nRegel die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit einer 20jährigen Zeugin hat. Dafür, daß\ndies hier nicht der Fall war, besteht kein Anhaltspunkt.\n\n2.) Jedoch begegnet die Behandlung weiterer Beweisamträge seitens der Strafkammer durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Hauptverhandlung\nhatte der Angeklagte die von der Zeugin WEB vekundete\ngewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten\nund Widersprüche in deren Aussage behauptet. In der\nHauptverhandlung sind an Gudrun WB viele Fragen, insbesondere zu ihrem Vorleben und zu ihrem Verhalten am\nTage der Tat gestellt worden. Bei deren Beantwortung hat\nsie zum Teil die vom Angeklagten behaupteten Vorfälle\nbestritten. Nachdem dann weitere Zeugen und noch ein\nSachverständiger vernommen worden waren, stellte der\nVerteidiger \"zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der\nZeugin Wöbke und der Unrichtigkeit ihrer Angaben\" noch\nBeweisamträge zu 12 aufgestellten Behauptungen. Obwohl\nder in Nr. 1 des Beweisamtrages genannte Zeuge zu dem Be-\n\n\" weisthema bereits gehört worden war und die dort behauptete\nTatsache nicht bestätigt hatte, erging seitens der Strafkammer ganz allgemein der Beschluß: \"Die in dem Beweisamtrag\nsu 1 - 12 behaupteten Tatsachen werden als wahr unterstellt\n(§ 244 Abs. III StPoO).\"\n\nBei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Wöbke\ngeht die Strafkammer davon aus, daß die Zeugin mit vielen\nMännern Geschlechtsverkehr gehabt, sich dabei eine Geschlechtskrankheit zugezogen und sich auch senst in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe, wie der\nAngeklagte in den Beweisamträgen behauptet hatte. Sie meint\njedoch, all dies spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin. Dabei setzt sie sich nicht damit auseinander,\ndaß Gudrun | die als wahr unterstellten Tatsachen vorher schon zum Teil bestritten, also,wovon zugunsten des\nAngeklagten auszugehen wag insoweit die Unwahrheit gesagt\n\"hatte. Dasıgilt:z.B. für die Behauptungen, a) Gudrun We»\nhabe im Lokal Bierdeckel angefeuchtet und an diesen radiert,\nso daß ihre männlichen Begleiter weniger, als die Zeche ausgemacht habe, hätten zahlen müssen (Beweisamtrag zu 8), b) die\nZeugin habe etwa August/September 1964 bei einer Party in\nvorgeschrittener Stunde Striptease getanzt und sich dabei\nso entkleidet, daß sie von der Gastgeberin habe verwarnt\nwerden müssen (Beweisamtrag zu 10), c) die Zeugin habe in\nder Zeit von etwa August bis Anfang Oktober 1964 mindestens\nmit vier Männern geschlechtlich verkehrt und drei von ihnen\nmit einer Geschlechtskrankheit infiziert (Beweisamtrag zu 12),\nd) sie habe sich in der \"Kupferpfanne\" in Bad Nauheim so\nbetrunken, daß sie deswegen vom Barhocker gefallen sei (Beweisamtrag zu 5).\n\nMit den Beweisamträgen wollte der Verteidiger aber,\nwie schon die einleitenden Worte deutlich ergeben, den\nNachwcis erbringen, daß die Zeugin insoweit die Unwahrheit\ngesagt habe und deshalb insgesamt nicht glaubwürdig sei.\nDem ist die Strafkammer mit der Wahrunterstellung allein\n\"nicht gerdöht geworden. Sie hat nür allgemein erwogen, daß\n\n-5-\n\nder schlechte Lebenswandel nicht gegen die Glaubwürdigkeit\nspreche, nicht aber, ob die Zeugin möglicherweise deshalb\nunglaubwürdig sei, weil sie in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt habe. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-353-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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