{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-27_2_StR_337_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-27","aktenzeichen":"2 StR 337/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 5337/65 URTEIL\n\n1°)\n\n2.)\n\n3.)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n’\n\nden Bauschlosser Karl-Heinz B aus\n\nEEE. dort geboren am 1936,\n\nden Schweißer Dieter SB aus VB, ;eboren\n,\n\nem AB 1941 in L\n\nden Elektriker Erwin Wilhelm M aus\nu —— am wem 5\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfell u.a.\n\n>, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof 5\nBundesrichter Mayr |\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechrtaanvalt MED == GEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten VD ,\n\nJustizangestellter es\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 22, Januar 1965\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1965\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n\n1.) den Angeklagten SW wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten Gefängnis,\n\nden Anzeklagten Dip wesen der gleichen Taten,\njedoch begangen unter den Voraussetzungen straf-\n\nN\no\nur\n\nschärfenden Rückfalls, Zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis,\n\n3.) den Angeklagten Me wesen versuchten gemceinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier\n\nMonaten Gefängnis»\nMit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten SB una Yu\n\nbeanstanden zudem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg»\n\n1, Zur Revision des Angeklagten SM\n\n1.) Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch:\n\na) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den - in\nder Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen X.H ME\nschon als solchen u einem Zeitpunkt benannt, als dieser.\nnoch nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, so das er\nschon früher hätte gehört werden können, 188t sich ein\nVerstoß der Strafkammer gegen die ihr nach 8 244 Abs. 2 Str\nobliegende Aufklärungspflicht nicht rechtfertigen.\n\nSchon deshalb geht auch der von der Revision aus\n\n. dem angeblich vorwerfbaren Unterlassen einer früheren\nVernehmung des Zeugen K.R. VB Surch die Strafkammer\nhergeleitete Vorwurf fehl, diese habe bei der Würdigung\nder von NED gemachten Angaben die Tatsache einer\n\n- späteren - gemeinsamen Unterhaltung zwischen ihm und\ndem Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht berücksichtigen dürfen. -\n\nb) Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht\nnicht dadurch verletzt, daß es unterlassen hat, den körperlichen Fehler festzustellen, der nach der Behauptung\nder Revision die Ursache für die Ges ichtszuckungen sein\nsoll, die sich während der Vernehmung des Zeugen Ha»\nAm sei diesem zeigten. Die Überzeugung der Strafkamner,\nden Hp Keinen Glauben verdiene, beruht nicht auf\n\ndem Auftreten der Gesichtszuckungen als solchen, sondern\ndarauf, daß er, wie es im Urteil heißt, auf den Vorhalt\neines Widerspruchs, der zwischen seiner Aussage und der\nEinlassung des Angeklagten MM, hervorgetreten war,\nnichts zu sagen wußte und, als er seine \"falsche\" Reaktion\nbemerkte, unter starken Gesichtszuckungen nervös wuräe.\nDiese machten sich also nur als Begleiterscheinungen\nseiner Nervosität bemerkbar, SO daß zu der von der Revision\n\nvermißten Klärung kein Anlaß bestand.\n\nc) Ebensowenig war das Landgericht auf Grund des\n8 244. Abs. 2 StPO gehalten, die gesamten Strafakten des\nMitengeklagten Se oeizuzichen. Daß dieser möglicherweise zusammen mit einem Dieter Sc 2inbruchsdietstähle, darunter auch im Juwelierg geschäft 8 .\ngeführt hat, besagt nicht, daß er und der a nendeführer\ndie ihnen im anhängigen Verfahren zur Last gelegten\nDiebstahlstaten nicht begangen haben.\n\nD3\n\n2.) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten\nEinwendungen gehen gleichfalls fehl.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung sei nicht Nontsprechend\" berücksichtigt worden, daß der Angeklagte van für die Preisgabe der\nMitangeklagten einen Geldbetrag erhalten habe, .und daß\ndem Angeklagten Bi ein Zusammentreffen mit seiner\nVerlobten ermöglicht worden sei, ist das Vorbringen\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nb) Nichts anderes gilt für den Einwand, das Land-\n‚gericht habe den Zeugen HE Geshalt als unglaubwürdig\nanges ehen, weil er die Wahlverteidigung vermittelt und\nfinanziert habe. Diese Tatsache ist zwar im Urteil er-\n\nwähnt, aber nicht sie, sondern der zuvor erörterte Wider-\n\nspruch und dessen Auswirkungen auf das Verhalten Ü 05\nbei seiner Vernehmung waren die für die Verneinung der\n\nSlaubwürdigkeit maßgebenden Umstände.\n\n3.) Daß die Geständnisse der Mitangeklagten BJ 3 7\n\nBe una va vor der Polizei unter Benutzung eines\nnach § 136 a StPO verbotenen Mittels, nämlich einer\nTäuschung, herbeigeführt seien und daß sie daher auch\n\nzur Überführung des Beschverdeführers nicht hätten verwertet werden dürfen, ist nicht dargetan. Soweit die\nRevision eine unzulässige Verwertung des von dem Mitangeklagten BE abgelegten Geständnisses geltend macht,\nscheitert die Rüge schon daran, aaß ihm eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben seitens der Polizei nicht\nzugesichert worden war: Hinsichtlich des Mitangeklagten\nOp sent zwar aus dem Urteil hervor, daß über dessen\nHinweise auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten\nund Täter von dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten .ein\n\n308» vertrauliches Protokoll angefertigt worden ist. Aus\ndieser Bezeichnung kann jedoch nicht, wie die Revision\nmeint, eine auf Täuschung beruhende Unverwertbarkeit der\ndarin niedergelegten Brklärungen hergeleitet werden.\n\nDie Zusage einer vertraulichen Behandlung gewisser Angaben\nAurch die Polizei wird meistens dadurch ausgelöst, daß\nderjenige, der andere Personen belastet, den Wunsch äußert,\ndiese möchken nicht erfahren, von wem die sie belastenden\nÄußerungen herrührten. Infolgedessen bezieht sich eine\nsolche Zusage in der Regel nur darauf, daß der Name\ndessen, der die Polizei in Kenntnis gesetzt hat, dem Beschuldigten nicht bekanntgegeben, und nicht darauf, daß\nvon den mitgeteilten Tatsachen als solchen bei den weiteren Ermittlungen kein Gebrauch gemacht werden soll. Daß\nhier die Zusage einen anderen Inhalt gehabt haben oder\nzumindest von dem Mitangeklagten Ya anders verstanden\nworden sein könnte, ist nicht ersichtlich - Dabei darf\ninsbesondere nicht übersehen werden, daß vB anläslich der Gegenüberstellung mit dem Hitangeklagten Bl _)\nen in dessen Gegenwart seine in das vertrauliche Yrotokoll aufgenommenen Angaben wiederholt hat, ohne deren\nVerwertung unter Berufung auf die ihm gemachte Zusage ZU\nwidersprechen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Freiheit der illensentschließung\nund der Willensbildung des Mitangeklagten Ks durch\nTäuschung beeinträchtigt worden ist, als er bei seiner\npolizeilichen Anhörung Hinweise gab, die zu dem hier\n\nanhängigen Verfahren führten.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils auf vrund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zuungunsten des Beschwerdeführers erf-\n‚geben. Das +rifft.auch auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Falle .ı (Abschn. II 4\nder Urteilsgründe) zu. Daß sich an der Tür Ges Juwrelier-\n\ngeschäfts keine Spuren des Versuchs einer gewaltsamen\nÖffnung befunden haben, ist nicht entscheidend. Die Auffassung der Strafkammer, daß die Dat bereits bis zum\nstrafbaren Versuch gediehen war, wird von der Feststellung\ngetragen, daß sich der Beschwerdeführer, als er mit den\nMitangeklagten PB 2.2 VB zwecks Ausführung eines\nDiebstahls in diesem Geschäft in Bad Homburg eingetroffen\nwar, dorthin begab, um die Tür mit einen von ihm mitgebrachten Meißel aufzubrechen. Darin lag eih so unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, daß dieses\nbereits in hohem Maße gefährdet und eine unmittelbar sich\nanschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt\nwar (BGHSt 2, 380). Dafür, daß, wie die Revision neint,\ndas Landgericht hinsichtlich der Datbeteiligung des Beschwerdeführers gewisse Zweifel nicht überwunden habe,\nfehlt jeder Anhalt. Das Vorliegen eines freiwilligen, nit\nstrafbefreiender Wirkung erfolgten Rücktritts von Versuch\n\nhat die Strafkammer mit Recht verneint.\nWas die Revision Zegen die Strafzumessung ein-\n\nwendet, ist offensichtlich.unbegründet. Diese 1äßt auch\n\nsonst keinen Rechtsirrtum erkennen»\n\nII. Zur Revision des Angeklagten 05\n\n1.) Zu der Rüge, die Vorschrift des § 136 a StPO\nsei verletzt, weil das S08s vertrauliche Protokoll gegen\nden Beschwerdeführer verwertet worden sei, wird auf\näie Ausführungen zZUr Revision des Mitangeklagten Sa\n(Abschn. I 3) verwiesen. Wie daraus hervorgeht, kann\ndie Ansicht der Revision, äer Sinn eines vertraulichen\nProtokolls könne nur der sein, daß sein Inhalt nicht\n\ngegen den Vernommenen verwertet werden dürfe, nicht als\n\n_ zutreffend anerkannt werden. Überdies muß hier, was auch\nan der angeführten Stelle bereits hervorgehoben ist, in\nbesonderer Weise berücksichtigt werden, daß sich der |\nBeschwerdeführer bei der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Bu> in dessen Gegenwart zu seiner Teilnahme\nan den Diebstahlsversuchen bekannt hat, ohne sich auf die\nZusage einer vertraulichen Behandlung der von ihm bei\nseiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben\n\nzu berufen:\n\nDaß ihm, wie die Revision behauptet, für sein Geständnis Geld versprochen worden sei, ist nicht erwiesen:\nIm übrigen wurde ihn, wie es im Urteil heißt, der von\nden geschädigten Firmen als Belohnung ausgesetzte Betrag\nnachträglich für Hinweise gegeben, welche die anderen\nDiebstähle betrafen, an denen er nicht beteiligt war.\n\nInwiefern das entgegenkommende Verhalten der Folizei\ngegenüber dem Mitangeklagten EEE einer Verwertung\ndes Geständnisses des Angeklagten unter den Gesichtspunkt\ndes § 136 a StPO entgegenstehen soll; ist nicht ersichtlich.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Bedenken keinen Anlaß. Daß die Strafkammer das Vorgehen\nder Täter im Falle Js (Abschn. II 4 der Urteilsgründe) zutreffend als Versuch beurteilt hat, ist bereits\nzur Revision des Mitangeklagten SB (Abschn. I 4) des\nnäheren dargelegt. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts liegt eine Rechtsauflassung\n\nzugrunde, die schon diesesin späteren Erkenntnissen, SO\n\nin R6St 69, 327, 329; 71, 53, nicht aufrechterhalten hat,\nund die ‚auch der Bundesgerichtshof nicht teilt, wie\n\nsich aus der zur Revision des Mitangeklagten Süß angezogenen Entscheidung BGHSt 2, 380 ergibt.\n\nIm Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht\nzu beanstanden.\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten 5 EB -\n\nnern m Tee\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollenäeten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und\nwegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen wird von den Feststellungen getragen: Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten haben sich bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde\nweder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben.\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-337-65-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-337-65-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.586875+00:00"}}