{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-27_2_StR_296_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-27","aktenzeichen":"2 StR 296/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 083\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 296/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Zimmervermieterin Maria K EB : zer. Tem\naus TB. dort geboren ar EEE 1900,\n\nwegen Betruges,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Artur I EEE aus\n\nTOD. geboren am GEB 1901 in Tun\n\nwegen Beihilfe zum Betrug.\n\nur l,\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EWw bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtanwal t EEE :: GE\nals Verteidiger der Angeklagten K>.\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Kb gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Januar 1965\nwird\n1.) in den Fällen 25 und 26 (Rep und Kö) das Verfahren\n\nvorläufig eingestellt,\n2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. ,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nII. Die Revision des Angeklagten JB wirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte KW wegen Betruges\nin 29 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis,\nden Angeklagten JB wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten KW führt in zwei Fällen zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, Das Rechtsmittel des Angeklagten IB hat keinen Erfolg.\n\nUr EIS Un BIS HERE Gun min Ge\n\nMit Ausnahme der Fälle 25 und 26 sind die Betrugsmerkmale\nüberall bedenkenfrei nachgewiesen. Wie die Schilderung der Einzeltaten in Verbindung mit der ihr vorangestellten zusammenfassenden Darstellung ergibt, hat die Angeklagte ihre Darlehensgeber oder \"stillen Teilhaber\" über ihre verzweifelte\nfinanzielle lage und die Gewinnmöglichkeiten aus ihrem Pensionsbetrieb (Rendite von 5 bis 6 % im Monat} bewußt getäuscht und\ndadurch zur Hergabe der Gelder bestimmt. Soweit sich in dieser\nSchilderung Wendungen wie \"zumeist\", \"manchmal\", \"vielfach\"\nfinden, wird damit ersichtlich auf die wechselnden Täuschungsmethoden hingewiesen, deren sie sich in den einzelnen Fällen\nJeweils bedient hat.\n\nDen Vermögensschaden sieht die Strafkammer an sich zutreffend in einer Vermögensgefährdung der Gläubiger. Dies gilt\nauch für die Fälle 1, 6, 8 und 28, in denen die Angeklagte unter\ndem Druck ihrer Geldgeber mehr zurückgezahlt hat, als sie\nerhalten hatte.\n\nIn den Fällen 25 und 26 ist allerdings zweifelhaft, ob\nangesichts der schlechten Vermögenslage der Angeklagten durch\n\nJ\n\n\\ T L,\n\ndie Vereinbarung von Stundungen und Teilerlaß den Gläubigern\nein -weiterer- Vermögensschaden entstanden ist. Dies bedarf\nindes keiner näheren Erörterung, weil der Senat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts in diesen Fällen das Verfahren gemäß\n\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.\n\nVon einem Fortsetzungszusammenhang, wie die Revision\nmeint, kann keine Rede sein, weil die Angeklagte keinen\nGesamtvorsatz hatte, Ein solcher setzt nämlich voraus, daß\nder Täter von vornherein, also schon vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes, ein bestimmtes Gesamtergebnis ins\nAuge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet; seine\nVorstellung muß diesen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Unrissen hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart umfassen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Dies ist hier nicht der\nFall. Die Angeklagte entschloß sich, wie es im Urteil heißt,\njeweils zu einer neuen Geldaufnahme erst unter dem gegenwärtigen Zwang dringendster Verpflichtungen. Das trifft auch\ninsoweit zu, als sie einen und denselben Gläubiger mehrfach\num Geld anging (Fälle 2 und 3, 10 und 11 sowie 20 und 21).\n\nDie Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen hat zur Folge,\ndaß der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Die Einzelstrafen\nin allen übrigen Fällen werden davon nicht berührt.\n\n2.) Zur Revision des Angeklagten Jg\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zu zwei\nBetrugstaten hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\na) Zwar mag der Revision zugegeben werden, daß sich aus\nder Einzelschilderung des Falles 2 (Nu Ss. 9) als solcher\ndie subjektiven Merkmale einer Bei hilfe zum Betrug der Angeklagten xD nicht ohne weiteres ergeben. Indes ist auch hier\n\nzur Ergänzung die allgemeine Sachverhaltsdarstellung\n\n(UA S. 8) heranzuziehen. Danach hat der Angeklagte\n\nJansen Frau KB seit 1956 gekannt, für sie die\nSteuererklärungen angefertigt und sonstige Buchführungsarbeiten\nerledigt. Er wußte seit dem Jahre 1959/60, daß sie bereits\n\nseit längerer Zeit stark verschuldet war, warnte sie auch,\n\nzu derart ungünstigen Bedingungen, wie sie es tat, Gelder aufzunehmen. Wenn er unter diesen Umständen in dem Briefe an Frau\nN] bewußt eine irreführende Gegenüberstellung von Umsatz und\nfixen Kosten des Pensionsbetriebs brachte sowie auf eine Rendite von 60 bis 72 % im Jahr hinwies, so ist die Annahme der\nStrafkammer, er habe damit wissentlich den Betrug der Mitangeklagten KB gegenüber der Geldgeberin gefördert, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\np) Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die Verurteilung wegen Beihilfe im Fall 14 (SB) zu.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Betruges\nder Haupttäterin und ihrer Unterstützung seitens des Angeklagten gehen von einer unrichtigen Voraussetzung aus: Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung nicht etwa darin, daß Frau\nKB den Angeklagten In bei dem Geldgeber Sp fälschlich\nals \"Steuerberater\" im technischen Sinne des Wortes einführte.\nSie mag — ohne Täuschungsabsicht insoweit, wie die Strafkammer nicht verkennt, — diesc Bezeichnung nur in dem Sinne vervwendet haben, daß sie ihn als denjenigen vorstellte, der sie in\nihren Steuerangelegenheiten beriet. Die Irreführung(\"der seriöse\nAnstrich\") lag darin, daß sie de unrichtige Schilderung ihrer\nVermögenslage gerade durch den Mann bekräftigen ließ, der kraft\nseiner Tätigkeit vollen Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse hatte. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß sich der\nAngeklagte als früherer Geschäftsführer bei der Industrie-\n\n[gr\n\n.J\n\nund Handelskammer bezeichnete. Wenn das Urteil in diesem Zusam:\nhang weiterhin davon spricht, er habe die ständige Geldverle: er -\nheit der Mitangeklagten x gekannt, so ist damit offensichtlich nichts anderes gemeint.als die an anderer Stelle de:\nUrteils geschilderte Kenntnis ihrer verzweifelten Vernögenslage, so daß von einem logischen Irrtum im Urteil keine Rede\nsein kann. Es bedurfte nach allem keiner weiteren Ausführungen,\ndaß der Hinweis des Angeklagten auf das wirtschaftlich gesunde\nUnternehmen gegenüber su» angesichts seines Wissens um die\nExistenz der zahlreichen \"stillen Teilhaber\" eine wissentliche\nFörderung des Betruges der Haupttäterin bildete.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Angeklagte in dem ersten Fall keine Provision\nerhielt, steht der Annahme seines Eigennutzes im Hinblick\nauf seine Erwartung, eine solche zu verdienen, nicht entge..:::.\nSoweit die Strafkammer im Falle Sg die betonte Anspielunr\ndes Angeklagten auf seine geschäftlich \"angeblich\" untadelixe\nPerson straferschwerend berücksichtigt,-ist auch, dasesgn,\nangesichts seiner Vorstrafen nichts einzuwenden. u\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-296-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-27/2-str-296-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.543997+00:00"}}