{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-20_2_StR_343_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-20","aktenzeichen":"2 StR 343/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 343/65 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Werner Walter Heluut N ED\n\naus VG, zevoren ar GE 1926\nin HOEEED , Kreis TEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\n0» als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Köin vom 25. März 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Zuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\n-53-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren\nsich das Schwurgericht unter Außerachtlassung der ihm\nnach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Verpflichtungen nicht\nbedient haben soll; sie ist daher unzulässig.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht, daß das Urteil eine Prüfung und Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aussetzung\nmit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB) vermissen läßt.\nWie die Urteilsgründe (S. 12/13 UA) ergeben, hat der Angeklagte, nachden er mit Schlagen aufgehört und anschließend\n. noch einige Zeit in seinen Kraftwagen gesessen hatte,\ndiesen verlassen, um das infolge der Schläge bewußtlos\ngewordene Mädchen herauszunehmen. Als dieses ihm dabei\n\naus den !iänden auf die Erde gerutscht war, hat er es an\nden Beinen in eine etwa 7 bis 8 n von Wege entfernte\nSchonung geschleift. Dort hat er durch Befühlen von Puls\nund Herz festgestellt, daß es noch lebte, und ist sodann\nmit seinen Wagen davon gefahren.\n\nBei dieser Sachlage bedarf keiner näheren Darlegung,\ndaß der äußere Tatbestand des § 221 Abs. 1 und 3 StGB\ngegeben sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß\ndas Mädchen, als es in der Schonung liegen gelassen wurde,\nschon durch die Schläge mit der Bierflasche nöglicherweise so erhebliche Verletzungen davongetragen hatte, daß\nder Tod nicht mehr abgewendet werden konnte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 221 Abe. 1 und 3 StGB genügt es, daß das Opfer durch die Aussetzung eine zusätzliche\nSchädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht, als dies durch die bereits vorhandene\n\na\n\nGesundheitsbeschädigung der Fall gewesen wäre (RG JW 1931,\n1483). Eine dahingehende Annahme liegt hier nach den Feststellungen des Urteils nahe.\n\nAuch zur inneren Tatseite können durch das Vorgehen\ndes Angeklagten die Merkmale des § 221 Abs. 1 und 3 StGB\nerfüllt sein. Dafür, daß das Schwurgericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht geprüft hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Vorschrift des § 221 StGB wird\nnirgendwo auch nur erwähnt.\n\n3.) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im\nvollen Umnfange, und zwar schon deshalb, weil eine etwaige\nAussetzung mit Todesfolge zu dem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge, dessen das Schwurgericht den\nAngeklagten für schuldig befunden hat, im rechtlichen\nVerhältnis der Tateinheit stehen würde (vgl. hierzu die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1961\n\n- 1 StR 233/61 +, in welcher der 1. Strafsenat im. iinblick auf die besondere Gestaltung der damals gegebenen\nSachlage zwischen einem Verbrechen der Körperverletzung\nmit Todesfolge und einem Vergehen der fahrlässigen Tötung\nTateinheit angenommen hat, weil beide strafbaren Handlungen zum Tode des Verletzten und damit zu demselben\nErfolg geführt hätten, : der sie zu einer Einheit verbinde;,\n\nDas Schwurgericht, an das die Sache zur nochmaligen\nVerhandlung zurückzuverweisen ist, wird demnach, frei\nvon jeder Bindung an die tatsächliche und rechtliche\nWürdigung des aufgehobenen Urteils, den Sachverhalt\n\n-5.\n\nunter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu klären und zu prüfen haben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-20/2-str-343-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-20/2-str-343-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.309111+00:00"}}