{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-20_2_StR_276_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-20","aktenzeichen":"2 StR 276/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2074 080\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 276/65\n\nURTEI.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Buchhalter Heinz Günther 4 WPD aus De\ndort geboren au > 1926,\n\n2.) den Verwaltungsangestellten Hans aus\nBB >ei , dort geboren an 1922,\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nIberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHechtsanwalt (ED aus Bür den Angeklagten nu\n\nRechtsanwalt ug aus iM für den Angeklagten\n5 |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 8. Oktober 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDs\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkaumer hat die Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Abtreibung zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Nevisionen\nder Angeklagten haben Erfolg.\n\nBeide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die\nStrafkammer nicht gemäß § 244 Abs, 2 StPO weitere Beweise erhoben hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nder rechtskräftig Verurteiite Dr. CHE die Leibesfrucht der Ingeiore Bw durch Kihautstich abgetrieben, nachdem er Ingelore zunächst in eine leichte Kurznarkose versetzt hatte. Die Beihilfe der beiden Angeklagten hat die Strafkammer darin gefunden, daß Ne\näie Ingelore dem Dr. CB zuführte und IB sie\nvorher zu diesem Zwecke mit dem Angeklagten Merz bekannt machte. Obwohl die beiden Angeklagten ebenso wie\nDr. CE die Vornahme einer Abtreibung bestritten,\nhält die Strafkammer diese für nachgewiesen, und zwar\ninsbesondere auf Grund der Angaben des früheren Mitangeklagten TB und einer stenografischen Eintragung\nim Taschenkalender Ingelore Bw: die für den 24. Mei,\nden Tag der Tat, wie folgt lautet:\n\n\"Mit Ilse nach Be Erst Narkose bekommen\nDr. Krb (oder Dr. Krp) K 0221 - 215572\nB 02221 - 24155\n\nH JB (Jova) App. 265\nB 02221 - 31941\".\n\nZutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, daß\ndie Strafkammer nicht alle Beweismittel ausgenutzt hat,\num den Sinn und die Tragweite dieser Eintragung festzu-\n\n-A-\n\nstellen. Angesichts der Tatsache, daß für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von wesentlicher Bedeutung\nwar, ob Ingelore Re eine Kurzunarkose von Dr. Ci\nerhalten hatte (vgl. UA Bl. 25 ff), mußte die Strafkamner in Rehmen der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obsiegenden\nPflicht, soweit möglich,aufklären, was diese Eintragung\nzu bedeuten hat. Dies gilt umsomehr, als durch sie möglicherweise Vorgänge bei der Tat selbst erfaßt werden.\nDavon, daß Ingelore ElWeine Freundin Ilse hatte, geht\ndie Strafkammer aus. Deren Existenz geht übrigens auch\naus einer anderen Eintragung im Tagebuch hervor. Da nach\ndem Tagebuch Ingelore Ben 24. Mai mit Ilse in By\ngewesen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,\ndaß sie am Tattage zweimal dorthin gefahren ist, kann\nbisher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Freundin Ilse Wesentliches über das Tun Ingelores am\nTattage weiß. Tieshalb mußte die Strafkanmer versuchen,\nihre Anschrift zu ermitteln und sie zu vernehmen. Dafür,\ndaß der Anhörung unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden, ist den Akten nichts zu entnehmen.\n\nBaldus | Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-20/2-str-276-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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