{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-16_2_StR_322_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-16","aktenzeichen":"2 StR 322/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2122 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hüttenarbeiter Heinz CD :.: EEEED-ED, zeocren ar EEE : 922 :: Van.\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung .\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1965, sn der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Daldus\nals voreitzender,\n\nBungesrichter Kirchhof\nBundesrichter “ayr\nBundesrichier keyer\n\nBundesrichter Jdenning\nale beisitzende Richter,\n\nStaatsunvalt Dr.\nals Vertreter ger Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangsestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg von\n\n6. März ı965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen —- wegen schwerer Freiheitsberaukung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat ärfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu\nwerden, da die Sachrüge durchdringt.\n\n2.) Die Einzelangriffe der Revision richten sich\nallerdinge zum Teil unzulässigerweise gegen die Beweicwürdigung des Gerichts; zum Teil gehen sie von\nTatsachen aus, die dem Gericht nicht bekannt waren\noder deren Gegenteil festgestellt worden ist, Diese\nkann der Senat deher nicht berücksichtigen. Daß der\nZeuge üybierek den Angeklagten bei der Verhandlung\nvor dem russischen Nilitärgericht nicht geschen hat,\nist von der Strafkammer bei der Bceweiswürdigung ausärücklich berücksichtigt worden.\n\n+3 -\n\n3.) Das Urteil unterliegt deswegen der Aufhebung,\nweil der Angeklagte möglicherweise nur Gehilfe und\nnicht mittelbarer Täter gewesen ist. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer offensichtlich nicht erkannt. Sie gent ohne weiteres davon aus, daß das\nsowjetrussische Nilitärgericht seiner falschen Aussage, der damalige Angeklagte SÜD rare - in\nganz unwahrscheinlicher Jeise - mit einem Sende-\n\nund Empfangsgerät eine Geheimverbindung aus dem\nKriegsgefangenenlager nech Deutschland hergestellt\nund unterhalten, geglaubt und deshalb Schlumbohn\n\nzu zehn Jahren Straflager verurteilt habe. Dabei\n\nhat sie keine näheren Feststellungen über die innere\nkinstellung der Mitglieder des Kilitärgerichts getroffen und nicht geprüft, ob die sowjetischen Richter bösgläubig waren und Schlumbohm in Wirklichkeit\ngar nicht für überführt ansahen. Erging das Urteil\nohne hinreichende Grundlege und im Scheinverfahren,\nwie es zum Teil in anderen Fällen geschehen ist, dann\nkanen die damaligen Richter als Haupttäter der Freiheitsberaubung in Betracht. Der Angeklagte kann in\ndiesem Fall nicht mittelbarer Täter gewesen sein.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung, in der die Ver-'\nteidigung Gelegenheit haben wird, den Inhalt der\nRevisionsbegründung vorzutragen und neue Beweisamträge zu stellen, wird die Strafkammer gegebenenfalls\naußerdem zu prüfen haben, ob der russische NKvD-\nuffizier, der vorher den Angeklagten vernommen hatte,\nwußte, daß die Beschuldigung gegen Schlumbohm unrichtig war, und trotzdem dem Militärgericht die unrichtige Beschuldigung mit falschen Beweismittela vor-\n\nlegte. Dann wäre dieser bei Gutgläubigkeit der\nRichter der Haupttäter und der Angeklagte kann\ndessen Mittäter, aber auch nur sein Gehilfe ge-\n\nwesen sein.\n\nı Baldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-16/2-str-322-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-16/2-str-322-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.214528+00:00"}}