{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-13_2_StR_365_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-13","aktenzeichen":"2 StR 365/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2074 078\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntR_ 356/65 URTEIL\n\nIn\n\n|\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schichtmeister Konrad K a ie\nKre. MO, dort geboren am 1921,\n\nwegen Meineides,\n\n2.) die Schwesternhelferin Edeltraud #2 geb.\nni R aus CB, geboren am 1936 in\n\n’\n\nwegen fahrlässigen Falscheides.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwaltW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterge\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 1. Juni 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Konrad K I)\nwegen Meineides zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und\nihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; außerdem hat sie\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\n\n- 3 -\n\nDie Angeklagte Edeltraud KEEEB ist wegen fahrlässigen\nFalscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat”\nzu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der\nbeiden Angeklagten haben im Ergebnis Erfolg.\n\nZu den allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführer über\nden Umfang der Offenbarungspflichten eines Vollstreckungsschuldners ist vorweg folgendes zu sagen: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO soll dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage seines Schuldners, insbesondere\ndie Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschaffen, die\nmöglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung\nunterliegen. Nur offensichtlich nach objektivem Maßstab wertlose Gegenstände brauchen in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden. Es ist aber nicht\nSache des Schuldners, den Wert eines Gegenstandes abzuschätzen; vielmehr ist es dem Gläubiger überlassen, die Erfolgsmöglichkeiten einer Vollstreckung zu beurteilen. Demnach sind - wie dies in den Fragen des amtlichen Formulars\nseinen Niederschlag gefunden hat - grundsätzlich alle auf\nAbzahlung gekauften und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, wie auch alle sicherungsübereigneten Gegenstände\nim Vermögensverzeichnis anzugeben. Dabei spielt es keine Roile;\nob der Restkaufpreis, bei Sicherungsübereignungen die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert der Sache\ngleichkommen oder ihn.gar übersteigen (vgl. BGHSt 13, 345).\nAuch bereits von anderen Gläubigern gepfändete Sachen sind\naufzuführen. Dasselbe gilt von vertraglich gesicherten, über\nbloß tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten hinausgehenden Anwartschaftsrechten, die der Zwangsvollstreckung unterliegen\nkönnen (vgl. BGH NJW 1958, 427 - Leitsatz betr. künftigen\nArbeitslohn).\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich\n\n1.) zur_Revision des Angeklagten Kg\n\n-4-\n\nDie Verurteilung wegen Meineides stützt die Strafkammer\nu.a. darauf, daß der Angeklagte eine Rüttelwalze und eine\nTeerspritzmaschine bewußt nicht als eigene Sachen oder Arbeitsgeräte angegeben habe. Diese Maschinen hatte er im Jahre 1957\ngemietet mit dem Recht, sie unter Anrechnung der Mietraten\nauf den Kaufpreis zu kaufen. Wie die Rechtsverhältnisse sich\nzur Zeit der Eidesleistung gestaltet hatten, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Es kann demnach nicht abschließend beurteilt werden, aus welchem Rechtsgrund die Maschinen im\nVermögensverzeichnis aufzuführen waren. Hätte der Angeklagte\nvon seinem Ankaufsrecht Gebrauch gemacht, so wären sie anzugeben gewesen, selbst wenn der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt gewesen wäre und die Maschinen unter Eigentumsvorbehalt\ndes Verkäufers gestanden hätten.\n\nAber auch das \"Ankaufsrecht\" als solches wäre zu offenbaren gewesen, auch wenn es der Angeklagte nicht geltend\ngemacht haben sollte. Denn es handelte sich dabei um eine\nunentziehbare Aussicht auf Entstehung eines Anspruchs gegen\nden Vermieter, dem lieter das Eigentum an den Mietsachen zu\nverschaffen, ein Anwartschaftsrecht also, das dem Zugriff\nder Gläubiger unterliegen konnte (vgl. Larenz \"Die rechtliche Bedeutung von Optionsverträgen\" im Betrieb 1955, 209).\nOb sich der Angeklagte dessen bewußt war, bedurfte freilich\neingehender Prüfung, und zwar um so mehr, als keine der\nFragen im Vermögensverzeichnis unmittelbar auf solche Vermögensrechte des Schuldners paßt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen\nweiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.\n\nSoweit ihm vorgeworfen ist, den Auftrag NlB verschwiegen zu haben, ergibt sich aus seiner im Urteil wiedergegebenen Antwort auf die Frage im Ergänzungsblatt nach \"Aufträgen\" eindeutig, daß er die Bedeutung der Frage und des\nBegriffs \"Auftrag\" erkannt hat.\n\nu.\n\n-5_\n\nDie Unklarheit des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs. \"\n\n2.) Zur_Revision_ der Angeklagten Frau Kg\n\n——\n\nIhr ist zur Last gelegt, fahrlässig drei ihr gehörige oder\nvon ihr unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kraftfahrzeuge, nänlich einen Mercedes-lastkraftwagen, einen Personenkraftwagen\nFord-Taunus und einen Volkswagenbus nicht angegeben zu haben.\nDieser Vorwurf wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDer lastkraftwagen war von ihr auf ihren Namen im Jahre\n19582 gekauft worden, auch der Kraftfahrzeugbrief lautete auf\nihren Namen. Der Kaufpreis war bezahlt.\n\nUnter diesen Umständen begegnet zwar die Annahme keinen\n3edenken, gemäß dem Willen der Vertragspartner sei das Ei.gentum nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zunächst auf die Angeklagte übergegangen. „a der Lastwagen aber\nfür das Geschäft des Ehemannes und mit Mitteln des Geschäfts\nangeschafft war, hätte es nüherer Prüfung bedurft, ob die\nAngeklagte etwa nach der Bezahlung das Eigentum auf ihren\nMann übertragen habe, zur Zeit der Eidesleistung also nicht\nuchr Eigentümerin gewesen sei.\n\nDaß das Fahrzeug nur noch Schrottwert besaß, enthob den\nEigentümer nicht der Verpflichtung, es im Vermögensverzeichnis\nanzugeben.\n\nDer ’ersonenkraftwagen Ford-Taunus war ebenfalls auf\nden Namen der Beschwerdeführerir gekauft; die Kraftfahrzeugpapiere waren für sie ausgestellt. Über die Bezahlung ist\nnichts festgestellt. War sie erfolgt, so erheben sich dieselben Zweifel wie hinsichtlich des Lastwagens. War der\nKraftwegen noch nicht bezahlt, so hötte die Angeklagte als Berechtigte aus dem Kauf das Fahrzeug angeben müssen.\n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß der Angeklagten aus\ndem Vertrag über den Kauf des VWW-Busses überhaupt Ansprüche\nzustanden. Den Vertrag hatte der Angeklagte mit dem Namen\nseiner Frau unterschrieben. Es heißt zwar im Urteil, er\nhabe ihr später davon erzählt; indes ist nicht festgestellt,\nwann dies geschehen ist, und ob sie bei dieser Gelegenheit\nden Kauf genehmigt hat.\n\nDie Fahrlässigkeit eines Offenbarungseidsschuläners kann\nzwar darauf beruhen, daß er trotz bestehender Zweifel über\ndie wahre Rechtslage es unterläßt, den Richter, der ihm den\nEid abnimmt, über seine Offenbarungspflichten zu befragen.\nDaß die Angeklagte aber überhaupt Zweifel hatte und als geschäftsunerfahrene Frau darauf kommen mußte, sich vom Richter\nbelehren zu lassen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nNach allem ist der Schuldspruch aufzuheben.\n\n-7-\n\nHinsichtlich aller drei Fahrzeuge wird auch zu prüfen\nsein, ob sie nicht der Angeklagte Kg als der wahre Berechtigte in seinem Vermögensverzeichnis aufführen mußte.\n\nBaldus Bundesrichter Dr.Dotterweich Scharpensee]\nist im Urlaub, ortsabwesend\nund daher verhindert, zu\nunterschreiben.\n\nBaldus\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-365-65","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-365-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.056041+00:00"}}