{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-13_2_StR_348_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-13","aktenzeichen":"2 StR 348/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2074 077\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 348/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Richard Josef BEP aus DO ;\ngeboren am EB 955 in cum\n\nwegen Untreue.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning !\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE hei der Verkündung\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Darmstadt vom 28. Mai 1965 wird verworfen. \\\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer\nGeldstrafe von 1000 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit\nTatsachen belegt wird (§ 344 Abs, 2 StPO).\n\n- 3 -\n\nDer Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision\nträgt hierzu auch nichts vor.\n\nDie gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken bleiben\nim Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt bereits zugunsten des Angeklagten, daß er bei Begehung der Veruntreuungen unter einen\ngewissen inneren Zwang gestanden habe, da er der Zeugin I@®-\n@B; seiner ersten großen Liebe, offensichtlich hilflos\nausgeliefert war und ihr keinen Wunsch versagen wollte, um\nden Abbruch der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen zu verhindern. Sie wertet auch mildernd, daß er die Gelder der\nFamilie IB, insbesondere deren Tochter, zukommen ließ,\n\nDaß er auf Grund einer Erpressung oder Drohung zu derartigen,\nteilweise nicht verständlichen wertvollen Geschenken gezwungen\nwurde, stellt das Urteil nicht fest.\n\nZutreffend hat die Strafkammer andererseits ausgeführt,\ndaß der außerordentlich hohe Schaden, den der Angeklagte\nauch bei gutem Willen voraussichtlich nicht wiedergutmachen\nkann, strafschärfend ins Gewicht rällt. Nicht ersichtlich\nist zwar, inwieweit der Angeklagte durch die Veruntreuungen\nauch das Vermögen sämtlicher Kunden der Bezirkssparkasse gefährdet habe. Angesichts der unverantwortlichen, sich lange\nZeit hinziehender Verfehlungen des Angeklagten, wird aber\ndie ausgesprochene Strafe nach der Sachlage dadurch nicht berührt. Daß der Angeklagte bei seinem Alter für seine Arbeit\nviel zu schlecht bezahlt war, ist nicht zu ersehen. Daß\nmöglicherweise die Aufsicht nicht genügt hat, mildert seine\n\n-4-\n\nSchuld nicht. In welchem Maße es die strafmildernden und strafschärfenden Gründe gegeneinander abwägt, ist Sache des Gerichts.\nEs kann ihm dies nicht vorgeschrieben werden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-348-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-348-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.038352+00:00"}}