{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-13_2_StR_330_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-13","aktenzeichen":"2 StR 330/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n| 2074 074\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_330/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann, zuletzt Propagandist Reinhold 5 >\n\nous VO dort geboren om GB 1940;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\n. Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterveich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird äie seit dem 2. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe?!\n\nmn en er ar a in de ir mr zn Dr m Fu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu ciner Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung einer Walther-Pistole nebst Munition und Zubehör\nausgesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision dos Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. ;\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Zwar sind dadurch,\ndaß infolge des Verlustes der Strafakten, der zeitlich\nnach der Abgabe der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nvom 1. September 1964 eingetreten ist, der Tag der Zuntellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten oder dessen Verteidiger, der Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründungsschriften beim Landgericht sowie deren Inhalt\nnicht sicher festzustellen. Dennoch ist auf Grund der Angaben, die der Angeklagte dazu bei seiner — auf Ersuchen\ndes Generalbundesanwalts durchgeführten — staatsanwalt-\n“ schaftlichen Anhörung vom 12. August 1965 gemacht hat,\nund auf Grund des Vorbringens des Verteidigers in seinen\naus gleicher Veranlassung eingereichten Schriftsatz vom\n20. August 1965 in Verbindung mit der in Abschrift vorliegenden Gegenerklärung der Staatsenwaltschaft davon auszugehen, daß die Urteilsausfertigung am 30. Juni 1964\nzugestellt worden und die Revisionsbegründungsschrift vom\n14. Juli 1964 an demselben Tage, also fristgerecht, bein\nLandgericht eingegangen ist, ferner daß diese die von dem\nAngeklagten und dem Verteidiger in ihren Erklärungen vom\n12. und 20. August 1965 angeführten Verfahrensrügen sowie ”\nzumindest — die allgemeine Sachbeschwerde enthalten hat.\n\nDie Revision bleibt jedoch ohne Erfolg.\n1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.\n\na) Daß das Urteil keine Würdigung der Aussage dos in\nder Hauptverhandlung vernommenen Zeugen EEEEEED au. fweist, kann schon deshalb nicht als verfahrensrechtlich\n“fehlerhaft beanstandet werden, weil der Tatrichter auf\nGrund des § 267 Abs. 1 StPO nicht gehalten ist, zu jeder\nZeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen.\nZudem soll nach dem Vorbringen der Revision OEEEEED\nin der Hauptverhandlung bekundet haben, die Tränengaspistole könne auf Grund der Entfernung, aus welcher der\nAngeklagte nach der \"polizeilichen\" Aussage des Zeugen\nHD auf diesen geschossen habe, keine direkte Wirkung erzielt haben. Für die Urtoeilsfindung .ist aber nicht\ndie polizeiliche Aussage eines Zeugen maßgebend, sondern\ndas, was die Hauptverhandlung ergeben hat. Diese kann\nhier zu Feststellungen geführt haben, die von den Angaben Hg bei der Polizei abweichen, so daß os deshalb\nauf die von der Revision angeführten Bekundungen des Zeu-\n\ngen OB nicht ankam.\n\nb) An dieser Möglichkeit muß auch der Vorwurf unzureichender Aufklärung scheitern, den die Revision darauf\nstützt, daß das Landgericht es unterlassen habe, einen\nSachverständigen mit der Nachprüfung der von dem Zeugen\nCD über den wirkungsbereich der Gaspistole gemachten Angaben zu betrauen.\n\nce) Die Strafkammer war auch nicht gehalten, dic, wie\ndie Revision behauptet, einige Minuten nach der Tat am\n\nTatort erschienenen Polizeibeamten über die Wirkung des\nTränengases als Zeugen zu hören. Dice bei den Ersatzakten\nin Ablichtung befindlichen Berichte der Polizeibeamten\nüber die von ihnen am Tatort getroffenen Feststellungen\ngeben keinen Anhalt dafür, daß sie zu dem von der Revision genannten Beweisthema Sachdienliches hätten bekunden können. Hiervon sind ersichtlich auch der Angeklagte\nund sein Verteidiger ausgegangen, da keiner von ihnen\neinen Antrag auf Vernehmung jener Polizeibeamten als Zeugen gestellt hat.\n\n4) Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision,\ndas Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht einen in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag\ndes Verteidigers vom 13. März 1964 nicht stattgegeben,\nder darauf gerichtet gewesen sei, zum Beweise einer durch\neinen Autounfall. im Jahre 1963 eingetretenen Wesensveränderung des Angeklagten die Krankenhausakten des Krankenhauscs Vreden beizuziehen, in das dieser nach dem Unfall eingeliefert worden sei. Auf der Nichterhebung dcs\nangebotenen Beweises kann das Urteil nicht beruhen. Wic\nfestgestellt ist, hat die Untersuchung des Angeklagten\ndurch den als Sachverständigen zugezogenen Regierungsobermedizinalrat Dr. Lottner ergeben, daß Folgen der durch\nden Verkehrsunfall ausgelösten Gehirnerschütterung nicht\nzurückgeblieben sind. Infolgedessen brauchte nicht geklärt\nzu werden, ob diese sich in einer vorübergehenden Wesensänderung des Angeklagten bemerkbar gemacht hat.\n\ne) Ebensowenig hat das Tandgericht gegen die Vorschriften der 8§ 244 Abs. 2, 248 StPO dadurch verstoßen;\ndaß es nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung diese\n\nin Abwesenheit des zuvor bei Abschluß der Beweisaufnahnme\nentlassenen Sachverständigen Dr. Lottner fortgesetzt hat.\nEs gibt keine Verfahrensbestimmung, die vorschreibt, daß\nein Sachverständiger während der gesamten Hauptverhandlung zugegen sein muß. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann es allerdings, wie der Senat in BGHSt 19,\n367 entschieden hat, geboten scin, daß der Sachverständige der Hauptverhandlung bis zum Ende der Beweisauf-\n\n_ nahme beiwohnt. Hier sind aber Umstände, die cine Anvwcsenheit Dr. Lottners nach dem Wiedereintritt in.die Hauptverhandlung hätten notwendig erscheinen lassen, weder von\nder Revision vorgebracht worden noch sonstwie ersichtlich.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. .\n\nAber auch die Einwendungen gegen den Strafausspruch\ngreifen nicht durch. Daß die Strafkammer bei der Strafzumessung das Geständnis des Angeklagten nicht berücksichtigt und deshalb die Zubilligung mildernder Umstände in\nrechtlich angreifbarer Weise versagt habe, trifft nicht\nzu. Zwar hat sie in ihren Erwägungen, mit denen sie die\nVerweigerung mildernder Umstände begründet hat, das Geständnis nicht angeführt. Ihm bei dieser Entscheidung maßgebende Bedeutung beizumessen, war sie indessen nicht verpflichtet. Daher brauchte sie es auch nicht zu erwähnen.\nDaß sie es im übrigen nicht außer acht gelassen hat,\nkommt in der für die Anrechnung der Untersuchungshaft\ngegebenen Begründung klar zum Ausdruck.\n\nAuch sonst gibt die Versagung mildernder Umstände zu\nBeanstandungen keinen Anlaß. Mit dem Hinweis auf gen hohen Unrechtsgehalt der Tat und auf deren Ausführung nach\nGangsterart hat die Strafkammer nicht, wie die Revision\n\n- 1 -\n\nmeint, Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes strafschär.-\nfend verwertet. Vielmehr hat sie damit, was die dem Hinweis folgenden Darlegungen deutlich machen, das besonders\nrücksichtslose und üble Vorgehen dcs Angeklagten gekennzeichnet, dessen Berücksichtigung bei der Strafbemessung\nihr rechtlich nicht verwehrt war. Daß sie dabci auch die\ngenaue Planung und Berechnung des Raubüberfalls mit herangezogen hat, war gleichfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die\nBehauptung der Revision, diese Umstände hätten außer Betracht bleiben müssen, weil offen geblieben sei, ob der\nAngeklagte schon bei der Abfahrt von Stadtlohn cinen Raubüberfall beabsichtigt oder ob er erst später einen solchen\nEntschluß gefaßt habe, ist abwegig. Das gleiche gilt für\nihr Vorbringen, mit dem sie darzutun versucht, die Strafkammer habe die Höhe des geraubten Geldäbetrages nicht als\nstraferschwerend werten dürfen und hätte dic \"Wiedergutmachung\" des angerichteten Schadens strafmildernd werten\nmüssen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenscel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-330-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-330-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.999327+00:00"}}