{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-06_2_StR_560_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-06","aktenzeichen":"2 StR 560/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"x) jedoch nur Abschn. A I 1 a und A II 2 der Urteilsgründe\n\nGvG §§ 40 Abs. 3 Satz 1, 42; StPO § 338 Nr. 1; NRW Landkreis O\n§ 34 Abs. 3\n\nIm Lande Nordrhein-Westfalen ist die Wahl einer Vertrauens-\n\n' person für den in § 40 GVG vorgesehenen Ausschuß wirksam,\n\nauch wenn sie vom Kreisausschuß durch Dringlichkeitsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LKrO vorgenommen und vom\nKreistag erst nach der Schöffenwahl mit der gemäß § 40\n\nAbs. 3 Satz 1 GVG erforderlichen Mehrheit genehmigt worden ist.\n\nStGB 8 271; ZollG 1939 §§ 80, 83; Allg.ZollO 1939 § 213\n\nAngaben über Warenart und Warenmenge, die der Abfertigungsbeante als Ergebnis der Zollbeschau aus der schriftlichen\nZollanmeldung und ihren Belegen oder auf Grund einer Schätzung\nin den Zollbefund aufnimmt, sind keine Beurkundungen im\n\n‚Sinne des § 271 StGB.","text_plain":"x\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja x)\n\nx) jedoch nur Abschn. A I 1 a und A II 2 der Urteilsgründe\n\nGvG §§ 40 Abs. 3 Satz 1, 42; StPO § 338 Nr. 1; NRW Landkreis O\n§ 34 Abs. 3\n\nIm Lande Nordrhein-Westfalen ist die Wahl einer Vertrauens-\n\n' person für den in § 40 GVG vorgesehenen Ausschuß wirksam,\n\nauch wenn sie vom Kreisausschuß durch Dringlichkeitsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LKrO vorgenommen und vom\nKreistag erst nach der Schöffenwahl mit der gemäß § 40\n\nAbs. 3 Satz 1 GVG erforderlichen Mehrheit genehmigt worden ist.\n\nStGB 8 271; ZollG 1939 §§ 80, 83; Allg.ZollO 1939 § 213\n\nAngaben über Warenart und Warenmenge, die der Abfertigungsbeante als Ergebnis der Zollbeschau aus der schriftlichen\nZollanmeldung und ihren Belegen oder auf Grund einer Schätzung\nin den Zollbefund aufnimmt, sind keine Beurkundungen im\n\n‚Sinne des § 271 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 1965 - 2 StR 560/64 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 560/64 _ URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Ferdinand 9 «iD aus DEE ,\ngeboren an EEE 5:5 in rg\n\n2. den Kaufmann Cerl_ N > aus HgNicierrhein,\n‚geboren am EEE >02 :- ame\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in dcr Verhandlung,\nOberstaatsanvalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr EEE -\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Jg\n\nRechtsanvalt Dr. Em :.: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten N»\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA. Auf die Revision des Angeklagten 7 ED vird\ndas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n5. Pebruar 1964\n\nI. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen (Verträge\nNr. 13 und 14) wegfällt,\n\nII. aufgehoben\n\n1. hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag\nNr. 15),\n\n2. im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu.\n\nB. Auf die Revision des Angeklagten N WB zezen\ndas vorbezeichnete Urteil wird\n\nI. das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (Verträge Nr. 8,\n9 und 10) auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\nII. das Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14: wegfällt,\n\n2. aufgehoben\n\na} hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe\nzur schweren mittelbaren Falschbeurkundung\n(Vertrag Nr. 15),\n\nb) im Falle Vertrag Nr. 14 im .Strafausspruch\nnit den Feststellungen dazu, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nC. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil\n\nI. soweit es den Mitangeklagten 5 EEEEEEEED\n\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung in.zwei Fällen\n(Verträge Nr. 13'und 14) wegfälkt,\n\n2. aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15),\n\nb) im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu,\n\nII. soweit es den Mitangeklagten I] betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren\nFalschbeurkundung (Vertrag Nr. 14} wegfällt,\n\n2 aufgehoben\n\n©\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe\nzur schweren mittelbaren Falschbeurkundung\n(Vertrag Nr. 15),\n\nb} im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu.\n\nD. Im Falle Vertrag Nr. 15 (A II 1, BIT2a,CI2a\nund C II 2 a) werden die Beschwerdeführer Jg und\n\nNEED sowie äie Mitangeklagten Sg uni Ten\n\nfreigesprochen.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nzu tragen.\n\nE. Gemäß den unter A I und II 2, BII 1 und 2b, CT\nund 2 b sowie C II 1 und 2 b ausgesprochenen Änderungen\nund Teilaufhebungen des Urteils wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussprüche an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechismittel zu befinden haben wird, soweit hierüber nicht\nunter B I und D entschieden ist.\n\nF. Die vreitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe Eu\n\nDie Strafkammer hat - unter Einstellung des Verfahrens\nim übrigen - verurteilt\n\n1.) den Beschwerdeführer 7 gm\n\na) wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen\n(Verträge Nr. 8, 9, 10; 13; 14), davon in zwei Fällen\n(Verträge Nr. 13 und 14} in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung,\n\nb) wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15;\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis sowie zu vier Geldstrafen in Höhe von\n3 600 DM, 2i400 DM, 2 800 DM und 1 600 DM,\n\n2.) den Beschwerdeführer gg\n\nu\n\na) wegen Beihilfe zum - fortgesetzten - Betrug (Verträge\nNr. 8, 9 und 10),\n\nb) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe\nzur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag\nNr, 14),\n\nc) wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15)\n\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,\n\n3.) den Mitangeklagten 5 EEw esen der gleichen\n\nVerbrechen und Vergehen, deren der Beschwerdeführer Jg»\nschuldig befunden worden ist, zu einer ebenso hohen Gesamtgefängnisstrafe wie dieser, ferner zu vier Geldstrafen\nvon 1 800 DM, 1 200 DM, 1 400 DM und 800 DM,\n\n4.} den Mitangeklagten U >\na) wegen Beihilfe zum Betrug (Verträge Nr. 11 und 12),\n\nb) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe\nzur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag\nNr. 14),\n\nc) wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15)\n\nzu einer Gesamtstrafe von scchs Monaten Gefängnis, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Beschwerdeführer Jg und NED die sich nit den\nRevisionen gegen ihre Verurteilung wenden, erheben die Sachbeschwerde. Der Angeklagte IB veanstandet außerdem das\nVerfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, und zwar gemäß\n§ 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten Si una\n7: die keine Revision eingelegt haben.\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Jg\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.} Der Einwand, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen, insbesondere\ndes Schöffen ro —# zum Schöffenamt nicht ordnungsmäßig\nbesetzt gewesen, greift nicht durch.\n\na) Als Vertrauensperson für den Landkreis Düsseldorf-Mettmann hatte der Kaufmann IE an der Sitzung des\nSchöffenwahlausschusses am 9. Oktober 1962 teilgenommen.\n\nDice Meinung der Revision, LE sei nicht vorschriftsmäßig nach § 40 Abs. 3 GVG gewählt worden, trifft nicht zu.\nAllerdings entsprach die Mitteilung des Oberkreisdirektors\nan das Amtsgericht in Düsseldorf vom 9. Juli 1962, der Kreistag habe die Wahl vorgenommen, nicht den Tatsachen, wie sich\naus seiner im Revisionsrechtszuge herbeigeführten Äußerung\nvom 18, Mai 1965 ergibt. Danach ist der Kaufmann Le»\nals Vertrauensperson am 28. Juni 1962 durch den Kreisausschuß. gewählt worden, der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für Nordrhein-Westfalen von 21. Juli 1953\n(eVBl S. 305) in allen nicht aufschiebbaren Angelegenheiten\nentscheidet, die der Beschlußfassung des Kreistages unterliegen. Hier war die Wahl der Vertrauensperson unaufschiebbar, weil der Amtsgerichtspräsident in Düsseldorf mit Schreiben vom 18B.. April 1962 dem Landkreis für die Bekanntgabe\nder Vertrauensperson cine Frist bis zum 31. Juli 1962 ge-\n\n‘ setzt hatte und der Kreistag in der Zeit zwischen dem Eingang des Schreibens und dem Ablauf der Frist nicht zusammentrat. Überdies hat der Kreistag die Wahl am 5. November 1962\nausdrücklich und einstimmig bestätigt.\n\nHiernach können gegen die Wirksamkeit der Bestellung\ndes Kaufmanns IWW zur Vertrauensperson und damit gegen\ndie Gültigkeit der Schöffenwahl Bedenken nicht erhoben werden.\n\nNach Ansicht der Revision hat der Kaufmann LEW an\nder Sitzung des Wahlausschusses deshalb ohne gesetzliche\nLegitimation teilgenommen, weil seine Wahl zur Vertrauensperson tatsächlich erst nach dieser Sitzung stattgefunden\nhabe. Dic Revision beruft sich für diese Auffassung vor\nallem auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 20, 37. In der Verhandlung vor dem\nSenat hat der Verteidiger zudem in Zweifel gezogen, ob die\nin § 34 Abs, 3 Satz 1 aaO vorgesehene Regelung bei der Wahl\nder Vertrauensperson Anwendung finden könne, weil ihr die.\nBestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG entgegenstehe; denn\nmit der zur Wahl berufenen \"Yertrotung\" sei hier die Vertretung gemeint, die den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1\nSatz 2 GG entspreche. Das treffe allein auf den Kreistag\nselbst zu, so daß nur er, nicht aber der Kreisausschuß die\nWahl habe vornehmen dürfen; die spätere Genehmigung des\nKreistages sei unbeachtlich, weil sie erst nach der Sitzung\ndes Schöffenwahlausschusses vom 9. Oktober 1962 erteilt\nworden sei. \\\n\nDer erkennende Senat kann dieser Meinung nicht beipflichten. Allerdings hat der 1, Strafsenat in BGHSt 20,\n37 entschieden, daß im Lande Baden-Württemberg der Kreis-\n\nrat (§ 26 der Landkreisordnung) die Vertrauensperson für\n‘den in § 40 GVG genannten Ausschuß nicht selbst wählen _\nkönne, daß diese Befugnis vielmehr ausschließlich dem Kreis.\ntag selbst zustehe; insofern könne auch der Kreistag der\n\nvom Kreisrat getroffenen Wahl nicht nachträglich mit rückwirkender Kraft zustimmen, Die Entscheidung beruht vornehnmlich auf der Erwägung,. daß nur der Kreistag die Vertretung\nder Einwohner des Landkreises, der Kreisrat dagegen ein Verwaltungsorgan des Landkreises sei. Über Rechtsstellung und\nAufgaben des Kreisrates sagt allerdings § 26 IKrO ausdrücklich, daß dieser \"als Verwaltungsorgan\" entscheide. Ob man\nschon hierin einen durchgreifenden Grund sehen kann, mag\nzweifelhaft sein, da § 13 IKrO auch den Kreistag als \"Verwaltungsorgan\" des Landkreises bezeichnet. Hinzu kommt aber,\ndaß das Gesetz dem Kreisrat für Eilfälle eine völlig selbständige Entscheidungsbefugnis zuweist, obwohl die personelle\nZusammensetzung des Kreisrats nicht auf die Mitglieder des\nKreistags beschränkt ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LKrO entscheidet der Kreisrat in.dringenden Angelegenheiten \"an\nStelle\" des Kreistags, ohne daß das Gesetz in irgendeiner\nWeise die Genehmigung seiner Beschlüsse durch den Kreistag\nvorsähe. Der Kreisrat setzt sich nicht nur aus Mitgliedern\ndes Kreistags zusammen; zu ihm gehören auch von Amts wegen.\ndie Oberbürgermeister der großen Kreisstädte, die sogar im\nVerhinderungsfalle von ihrem allgemeinen Stellvertreter vertreten werden. Der Landrat gehört zwar sowohl dem Kreistag\nals auch dem Kreisrat als Vorsitzender an (§ 16 Abs. 1, § 27\nAbs. 1 IKrO); er hat indessen nicht im Kreistag, wohl aber\nim Kreisrat Stimmrecht (§ 30 Abs. 2 Satz 2 IKrO). Zu den\nMitgliedern des Kreisrats gehören also Personen, die nicht\nzu den als Vertreter der Einwohner des Landkreises Gewählten\ngezählt werden können.\n\nAy\n\n- 10 -\n\nFür die Kreisausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen\ngelten wesentlich andere Vorschriften, die den Senat zu\nder Auffassung führen, daß die von der Revision unterstellte\nBindung an die Entscheidung des 1. Strafsenats im Sinne des\n§ 136 GVG nicht gegeben ist. Dem Kreisausschuß dürfen ohne\nAusnahme nur Mitglieder des Kreistags angehören; den Vorsitz\nführt nicht der Oberkreisdirektor, sondern der von Kreistag\naus seiner Mitte gewählte Landrat oder dessen vom Kreisausschuß an seiner Stelle gewählte Stellvertreter, Der Oberkreisdirektor gehört dem Kreisausschuß auch nicht als Mitglied an (§ 24 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 IKrO). Sämtliche Mitglieder des Kreisausschusses sind somit als Vertreter der\nEinwohner des Landkreises gewählte Personen. Die Beschlüsse\ndes Kreisausschusses in unaufschiebbaren Angelegenheiten\nsind zwar nach wohl einhelliger Ansicht der Praxis und des\nSchrifttums kraft \"Dringlichkeitsvollmacht\" nit sofortiger\n: und uneingeschränkter Rechtswirksamkeit ausgestattet; es\nist aber ein Kontrollrecht des Kreistags vorgesehen, die\nBeschlüsse müssen dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur\nGenehmigung vorgelegt werden (§ 34 Abs. 3 IKrO),\n\nAngesichts dieser gesetzlichen Regelung bestent kein\nüberzeugender Grund für die Auffassung, die Wahl des Kaufmanns > zur Vertrauensperson entspreche nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 @VG. Allerdings war die Wahl\ndurch den Kreisausschuß zunächst keine ausreichende Legitimation. Dabei mag dahinstehen, ob der Wortlaut des § 40\nAbs. 3 GVG die Auslegung gestatten würde, daß schon die\nkraft Dringlichkeitsvollmacht ergangene Entscheidung der\ngescotzlichen Anforderung genüge. Eine solche Auslegung verbietet sich deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich die Zweidrittclinehrheit des Kreistags vorschreibt, die bei einer\n\n- 11 -\n\nEntscheidung des Kreisausschusses nicht festgestellt werden\nkann. Darauf hät der 1. Strafsenat in BGHSt 20, 37 mit Recht\nhingewiesen. Indessen folgt daraus nicht, daß § 40 Abs. 3 GV\ngebiete, der nachträglichen mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossenen Genehmigung des Kreistages\ndie Wirksamkeit abzusprechen. (Für Dringlichkeitsentschei-Aungen des Kreisrats in Baden-Württemberg mag das angesichts\nseiner personellen Zusammensetzung geboten sein). Die Verteidigung hat zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die\nAnerkennung einer nachträglichen Genehmigung angedeutet\n\nund die Auffassung vertreten, die Regelung des § 40 Abs. 3 GW\nmüsse, da sie der Sache nach an das Gebot des Art. 28 Abs. 1\nSatz 2 GG anknüpfe, streng ausgelegt werden mit der Folge,\ndaß ein Verfahren nit nachträglicher Genehmigung für die\nWahl der Vertrauensperson überhaupt nicht zugelassen werden\ndürfe. Diese Bedenken sind aber nach Ansicht des Senats schon\ndeshalb unbegründet, weil Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber nicht gehindert hätte, die Wahl der Vertrauens-.\nperson einem anderen Organ des unteren Verwaltungsbezirkes\nzu übertragen. Der Gefahr des Mißbrauchs, die sich aus der\nnachträglichen, d.h. erst. nach der Sitzung des Schöffenwahlausschusses erteilten Genehmigung allenfalls ergeben könnte,\nhat der Gesetzgeber in ausreichender Weise durch die vorgeschriebene Zweidrittelmcehrheit vorgebeugt. Nach allem\n\nkommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Anerkennung der\nnachträglichen Genehmigung jedenfalls dann den Anforderungen\ndes § 40 Abs. 3 GVG entspricht, wenn, wie in Nordrhein-Westfalen, dem zunächst entscheidenden Organ ausschließlich\nMitglieder des Kreistags angehören,und wenn die Genehmigung\nmit der vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit vor dem\nBeginn der richterlichen Tätigkeit der gewählten Schöffen\nerteilt wird.\n\nxY\n\n- 12 -\n\nb) Durch die im Revisionsrechtszuge.: veranlaßte Stellungnahme des Oberstadtdirektors von Düsseldorf vom 8. April\n1965 ist der Einwand der Revision widerlegt, § 40 Abs. 2 GVG\nsei verletzt, weil der Beigeordnete Dr. Imroll als Verwaltungsbeamter bei der Sitzung des Wahlausschusses am 9. Oktober 1962 mitgewirkt habe, .Zwar gehören, wie die Revision\nzutreffend vorträgt, nach § 1 der Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen von 6. Mai 1958 (GVBINW 268)\nden gemäß § 40 GVG zu bildenden Ausschüssen an sich die\nHauptverwaltungsbeamten der Landkreise und kreisfreien\nStädte, in deren Bereich die Amtsgerichte ihren Sitz haben,\nals Verwaltungsbeamte an. Ist aber der Hauptverwaltungsbeamte einer kreisfreien Stadt an der Teilnahme verhindert,\nso kann er sich, wie in der genannten Vorschrift des weiteren bestimmt ist, durch seinen allgemeinen Vertreter oder\ndurch einen anderen Beigeordneten vertreten lassen. Von dieser Befugnis konnte und mußte hier der Oberstadtdirektor von\nDüsseldorf Gebrauch machen, da er ausweislich seiner Erklärung vom 8. April 1965 an dem Tage, an dem die Sitzung des\nWahleusschusses abgehalten wurde, anderweitig dienstlich in\nAnspruch genommen war. Daß er nicht persönlich die Vertretung geregelt hat, kann schon deshalb nicht mit Erfolg als\nverfahrensrechtlich fehlerhaft bemängelt werden, weil er\nin Urlaub war und daher sein allgemeiner Vertreter die entsprechende Anordnung getroffen hat.\n\nec) Gleichfalls widerlegt ist das Vorbringen der Revision, die Schöffen DW und SrB9 seien unter Verletzung der §§ 45 und 48 GVG nicht für einzelne ordentliche\nSitzungen, sondern für alle, also auch für etwaige außerordentliche: Sitzungen der Strafkammern ausgelost worden,\ndie in die Zeit zwischen dem 23. Januar und 11. Februar 1964\n‚fielen. Wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 7. August 1964 ergibt, ist die\n\n- 13 -\n\nAuslosung nicht für alle Sitzungen schlechthin, vielmehr\nfür sechs aufeinanderfolgende, zuvor zeitlich festgelegte\nordentliche Sitzungen vorgenommen worden. Diese Art der\nAuslosung ist nicht gesetzwidrig, wie der Bundesgerichtshof\nbereits in dem Urteil vom 31. März 1955 - 3 StR 4/55 -\n\n(IM Nr. 3 zu § 45 GVG) ausgesprochen hat,\n\nSoweit die Revision weiterhin geltend macht, die beiden\nSchöffen hätten nicht gemeinsam für die sechs Sitzungstage\nausgelost werden dürfen, scheitert der Einwand schon daran,\ndaß er nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO aF vorgesehenen Frist erhoben worden ist. Die in dem - erst nach\nAblauf dieser Frist bei dem Landgericht eingegangenen -\nSchriftsatz vom 4. November 1964 enthaltene Behauptung,\ngerade diese Handhabung der Auslosung sei mit der Revision\nbeanstandet worden, findet in den Ausführungen der Rechtsmittelbegründungsschrift keine Stütze. Sie haben allein den\nVorwurf zum Gegenstand, daß die beiden Schöffen für alle\nSitzungen, also für ordentliche und außerordentliche, in der\nZeit vom 23. Jemuar bis 11. Februar 1964 ausgelost worden\nseien, was auch in dem abschließenden Satz deutlich zum\nAusdruck®kommt, in:dem es heißt, der Unterschied zu § 48 GVE\nsei nicht beachtet, wenn ein Schöffe für eine \"Periode\" ausgelost werde, wie das beim Schwurgericht der Fall sei.\nDie Rüge, die Auslosung cines \"Schöffenpaares\" widerspreche\ndem Gesetz, ist somit nicht fristgerecht angebracht worden\nund deshalb unzulässig. —\n\n2,) Die Meinung der Revision, der Eröffnungsbeschluß\nvom 27. September 1963 verstoße im Hinblick auf die ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts gegen den Grundsatz\nder Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung,\n\nKu\n\n- 14 -\n\nkann nicht geteilt werden. Es mag zwar sein, daß der Umfang\nder Sachverhaltsschilderung, der noch ein Hinweis auf das\nErmittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft vorausgeschickt\nist, auf den ersten Blick zu der Annahme Anlaß geben könnte,\nder Eröffnungsbeschluß stehe nicht im Einklang mit der\n\"Auffassung, zu der sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 5, 261 bekannt hat. Bei genauerer Betrachtung\ntrifft das jedoch nicht zu. Zunächst darf schon nicht überschen werden, daß den hier abzuurteilenden Taten ein Geschehen zugrunde lag, das sich wegen der unterschiedlichen\nMitwirkung der einzelnen Angeklagten an Abschluß und Ausführung von nicht weniger als 15 verschiedenen Verträgen nicht\nin der Kürze darstellen ließ, wie es in der Regel für die\nUmschreibung des Schuldvorwurfs in tatsächlicher Hinsicht\nbei einem Eröffnungsbeschluß genügen mag. Entscheidend aber\nist, daß sich die Sachverhaltsschilderung in der Wiedergabe\nvon Tatsachen erschöpft und keine Ausführungen und Wendungen\naufweist, die auf eine Beweiswürdigung und auf eine vorweggenommene richterliche Würdigung der Eruittlungsergebnisse\nhindeuten könnten. Etwas Gegenteiliges läßt sich auch nicht\naus der einleitenden Bemerkung herleiten, die Staatsanwaltschaft gehe nach dem bisherigen Ermittlungscrgebnis von dem\n- dann - folgenden Sachverhalt aus. Im Zusammenhang mit dem,\nwas zuvor gesagt ist und anschließend dargelegt wird, macht\nsie vielmehr in einer auch für die Laienrichter erkennbaren\nWeise deutlich, daß es sich nur um die Wiedergabe dessen\nhandelt, was in tatsächlicher Beziehung zur Klarstellung der\ngegen die Angeklagten erhobenen Schuldvorwürfe dienen sollte und diente. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß\nin den Einleitungsworten ein Bekenntnis der Strafkammer zu\nden Ermittlungsergebnis zum Ausdruck komme, Infolgedessen\ngreifen hier die Erwägungen nieht Platz, die in der Entschei-\n\n- 15 -\n\ndung BGHSt 5, 261 Veranlassung gaben, den -— damaligen -.\nEröffnungsbeschluß als dem Gesetz (§ 207 StPO aFj widersprechend zu beanstanden.\n\nFür den weiteren, von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, der Eröffnungsbeschluß werde trotz seines Umfanges den Erfordernissen des\n8 207 Abs. 1 StPO aF nicht gerecht, weil er die den Angeklagten zur Last gelegten Taten sowie deren gesetzlichen\nMerkmale nicht ausreichend umschreibe, fehlt es an jedem\nAnhalt.\n\n3,) Die Strafkammer hat einen Beweisamtrag des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, die darin behaupteten\nTatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.\nZu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs, 3\nSatz 2 StPO, weil sich das Urteil nicht uneingeschränkt an\ndie Wahrunterstellung gehalten habe. Daß sich die Strafkammer zu dem Beweisthema, der Angeklagte habe eine näher\numschriebene Vereinbarung über die Beschaffung von indischen\noder mittelamerikanischen Ursprungszeugnissen mit zwei als\nZougen benannten Vertreotern:: einer New Yorker Firma nicht\ngeschlossen, zunindest teilweise in Widerspruch gesetzt hat,\n1äßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das gilt auch,\nsoweit darin als feststehend bezeichnet wird, der Angeklagte\nsei - jedenfalls - von dem Vorhaben unterrichtet gewesen und\nhabe den ins Auge gefaßten Abschluß mehrerer Verträge zu\ndem dargelcgten Zweck gebilligt, was die Strafkammer daraus\nfolgert, daß er den Mitangeklagten SC iiber die veabsichtigten Manipulationen ins Bild gesetzt habe. Die\nRevision meint allerdings, die Strafkammer habe damit der\nWahrunterstellung zuwider zum Ausdruck gebracht, daß geradce der Angeklagte es gewesen sei, der die in dem Beweisamtrag genannte Abmachung getroffen habe. Dies glaubt sie\n\nfH\n\n- 16 -\n\n. daraus herleiten zu können, daß nach den Urteilsfeststellungen bei der Firma Schrotthandel für Auslandsgeschäfte\nnur der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S EEE\nallenfalls noch der als Zeuge vernommene Geschäftsführer\nRB zuständig gewesen seien; Rehfeldt scheide aber\naus, weil seine Zuständigkeit auf Italiengeschäfte beschränkt\ngewesen sei und die Strafkammer ihn auch, was sich aus\nseiner Vereidigung ergebe, nicht als teilnahmeverdächtig\nangesehen habe; SB komme nach der Auffassung des\nLandgerichts nicht in Betracht, weil ihn der Angeklagte\nJB erst in Kenntnis gesetzt habe; infolgedessen bleibe\nnur dieser übrig. Die Revision übersieht hierbei, daß die\nZuständigkeitsregelung nichts Entscheidendes darüber besagt,\nwer bei dem Abschluß der in dem Beweisamtrag umschriebenen\nAbmachung für die Firma Schrotthandel aufgetreten ist. Da\ndie Firma Western St, vie es auf S. 29 UA heißt, die\nFirma Schrotthandel wissen ließ, daß sie in der Lage sei,\nfalsche eidesstattliche Erklärungen aus Indien und dem\nnittelamerikanischen Raum zu beschaffen, ist es sehr wohl\nmöglich, daß der Angeklagte die daraufhin zustande gekommene Vereinbarung nicht persönlich abgeschlossen, sondern\ndamit eine andere Person beauftragt hat, die weder der Mitangeklagte SC noch der Geschäftsführer Rei zu\nscin brauchte. Dem steht auch nicht entgegen, daß bei der\nSchilderung des inneren und äußeren Geschäftsbetriebs der\nFirma Schrotthandel auf S. 14 UA gesagt wird, dem Angeklagten\nJung seien sämtliche Auslandsgeschäfte bekannt gewesen, weil\ner sie entweder selbst abgeschlossen oder, soweit das in\ngeringeren Maße durch den Mitangeklagten SW ;eschehen sei, jeweils vorher ausdrücklich die Genehmigung dazu\nerteilt habe, Die Feststellung über die Vornahme der Auslandsgeschäfte durch den Beschwerdeführer oder den Mitange-\n\n- 17 -\n\nklagten SB scr1iest nänlich nicht aus, daß bei einzeinen Abmachungen, die sich im Zuge der Durchführung und\nAbwicklung dieser Geschäfte ergaben, auch ein anderer im\nAuftrage einer nach der Geschäftsverteilung zuständigen\nPerson die Firma Schrotthandel vertreten haben kann. Demzufolge sind die von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen,\ndie Strafkammer sei bei der Urteilsfindung im Widerspruch\nzu der Wahrunterstellung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die in dem Beweisamtrage genannte Vereinbarung\ngeschlossen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nHinsicht hat, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betruges (Verträge Nr. 8, 9 und 10) sowie des Betruges in\nzwei weiteren Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) schuldig befunden worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nergeben. Das gilt auch für die - von dem Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat besonders beanstandete - Annahme\neiner fortgesetzten Handlung hinsichtlich der Verträge\nNr. 8, 9 und 10. Sie wird von den Erwägungen der Strafksmmer\n‚auf S. 81 und 85 UA getragen, zumal da sich, was nicht |\nübersehen werden darf, nach den auf 5. 29 ff UA getroffenen:\nFeststellungen Abschluß und Abwicklung der Verträge zeitlich\nüberschneiden. |\n\n2.) Hingegen begegnet das Urteil, soweit der Angeklagte\nwegen schwerer nittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 Ste\nverurteilt worden ist, durchgreifenden Bedenken.\n\n- 18 -\n\nZwar ist der Zollbefund, wie er in § 83 des. zur Tatzeit gültigen Zollgesetzes (Zoll@) vom 20. März 1939 (RGBl1 I\n529} in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchssteuergesetze vom 23. Mai 1952\n(B&B1 I 317) vorgeschrieben war, eine öffentliche Urkunde\nim Sinne des Strafgesetzbuchs. Das hat die Strafkammer zutreffend angenommen (vergl. Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 2.4.1957 -— 5 StR 55/57}. Hieraus folgt jedoch nicht,\ndaß jede Eintragung, die in einen Zollbefund aufgenommen\nwird, Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein kann.\nUnter dessen Tatbestand fallen falsche Beurkundungen. Beurkundet in diesem Sinne sind aber nur diejenigen Erklärungen,\nVerhandlungen oder Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft\nder jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt (BGHSt 17, 66\nund die dort angeführten Nachweise). Die Beweiskraft hängt\nihrerseits von den Vorschriften ab, die für Errichtung und\nZweck einer Urkunde maßgeblich sind. Außerdem kann dafür\ndie Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam werden.\n\nGemäß § 83 Satz 1 ZollG werden in den Zollbefund übernommen das Ergebnis der Zollbeschau, die nach 8 80 Abs. 1 ZollG.\nals sog. äußere Zollbeschau bei unverpackten gewichtszollbaren Waren die Ermittlung des Eigengewichts und der sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung sowie als sog.\ninnere Zollbeschau die Ermittlung der Gattung und Menge der\nWaren nach den Benennungen und den Maßstäben des Zolltarifs\noder der Ausfuhrzolliste umfaßt, ferner das Ergebnis der\nVergleichung der Zollbeschau mit der Zollanmeldung und, soweit\nerforderlich, die Zollberechnung. Wenn auch, wie es in\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 ZollG heißt; alle Teile der Warensendung\nvon der Zollbeschau umfaßt werden, so kann sie doch nach\n% 80 Abs. 2 Satz 2 ZollG bei Abgabe einer schriftlichen\n\n- 19 -\n\nZollanmeldung auf Stichproben beschränkt werden; ferner\n\nkann gemäß § 80 Abs. 3 ZollG die Warenmenge, falls sie durch\nWiegen, Messen oder Zählen nicht zu ermitteln ist, aus Urkunden, insbesondere kaufmännischen Büchern und ihren Belegen,\nentnommen oder, wenn auch das nicht möglich ist, geschätzt\nwerden.\n\nBei einer Beschränkung auf Stichproben und bei Fest-\n‚stellung der Warenmenge durch deren Entnahme aus Urkunden\noder durch Schätzung beruht demnach das, was insoweit in den\nZollbefund aufgenommen wird, nicht auf eigener Wahrnehmung\ndes Abfeertigungsbeamten, sondern darauf, daß er den in der\nZollanmeldung und ihr etwa beigefügten Unterlagen enthaltenen\nAngaben des Anmelders über Warenwert und -menge glaubt, die\n. letztere gegebenenfalls auch schätzt. Nach der zu § 83 ZollG\nerlassenen Durchführungsbestimmung des § 213 Abs. 2 win\nSatz 2 AllgZ20110 .- RMB1 1939 S. 313 ' - darf der Abfertigungsbeamte aber nur das beurkunden, was er selbst\nfestgestellt hat, und muß deshalb, wie § 213 Abs. 2\nSatz 3 AllgZollO vorschreibt, in den Fällen, in. denen er die\nZollabfertigung nicht vollständig in allen Teilen vorgenommen\nhat, dies durch besondere Vermerke ersichtlicch machen. Daraus\nfolgt, daß - jedenfalls in diesen Fällen der Zollbeschau -\ndem Zoilbefund hinsichtlich der darin aufgenommenen Angaben\nüber Art und Menge der Waren keine Beweiskraft für und gegen\njedermann zukommt. Dafür, daß ihm insoweit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dennoch eine Beweiskraft\nzuzumessen sei, weil sich die Anschauungen des Rechtsverkehrs in diesem Sinne entwickelt hätten, fehlt jeder Anhalt.\nHier greifen vielmehr die Erwägungen Platz, aus denen der\nSenat in BGHSt 17, 66, 68 eine solche Möglichkeit für Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach § 7 c Abs. 2\n\nAy\n\n- 20 -\n\nSatz 3 EStG 1951 verneint hat. Darauf kann verwiesen wer-\n\nden.\n\nDemnach war, da es schon an der Verwirklichung des\näußeren Tatbestandes des § 271 StGB fehlt, für eine Anwendung der §§ 271, 272 StGB kein Raum. Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung\nkann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\n3.} Das hat zur Folge, daß diese Verurteilung in den\nbeiden Fällen (Verträge Nr. 13 und 14}, in denen der Angeklagte zugleich des Betruges schuldig befunden ist, wegfällt,\nwas durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs\ndurch den Senat zum Ausdruck gebracht werden kann. In dem\nweiteren Falle (Vertrag Nr. 15), in dem der Angeklagte\nallein wegen schwerer mittelbarer -Faischbeurkundung bestraft\nwurde, ist das Urteil aufzuheben und zugleich gemäß § 354\nAbs. 1 StPO auf Freisprechung zu erkennen, da schon im Hinblick darauf, daß die Strafverfolgung wegen möglicherweise\nnoch in Betracht kommender Vergehen verjährt ist, ausge- .\nschlossen werden kann, daß weitere tatsächliche Erörterungen\nzu einer Verurteilung des Angeklagten aus einer anderen\nStrafvorschrift führen könnten. Die insoweit entstandenen\nVerfahrenskosten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Dieser auch etwaige, dem Angeklagten durch\ndie Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren mittelbaren\nFalschbeurkundung erwachsene notwendige Auslagen aufzuer-.\nlegen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs. 2 |\nSatz 2 StPO geboten noch nach Satz 1 dieser Vorschrift angebracht. |\n\nIm übrigen zieht die Änderung des Schuldspruchs die\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch nach sich, und zwar\n\n- 21 -\n\nauch, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betruges\n(Verträge Nr. 8, 9 und 10} schuldig ist, da sich auf das\nAusmaß der hier erkannten Einzelstrafe die Höhe der übrigen\nEinzelstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt\nhaben kann. Demgemäß wird das Landgericht auf Grund der\nneuen Hauptverhandlung in den drei Betrugsfällen nochmals\nEinzelstrafen festzusätzen und eine Gesamtstrafe zu bilden\nhaben.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten N.\n\nI, Gegenüber der Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeihilfe zum fortgesetzten Betrug (Verträge Nr. 8, 9 und 10)\nmacht die Revision zutreffend geltend, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Wie die Feststellungen auf S, 39 UA\nin Verbindung mit der rechtlichen Würdigung auf S. 88/89 UA\nergeben, hat die Strafkammer die Beihilfchandlung allein\ndarin gesehen, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen dem\n51. August und dem 7. November 1956 vier falsche Frachtrechnungen für die Firma Schrotthandel ausgestellt hat, um.\ndieser dadurch Unterlagen zur Geltendmachung ihr nicht zustehender Ansprüche gegenüber der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft (DSVG) im Falle des Vertrages Nr. 10\nzu verschaffen. Daß sich die Hilfeleistung auch auf die\nVerträge Nr. 8 und 9 ausgewirkt hat, ist im Urteil nicht.\ngesagt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Infolgedessen\nbestimmt sich für die Beihilfehandlung des Angeklagten die\nVerjährungsfrist anders als für das strafbare Verhalten der\nHaupttäter, deren Vorgehen im Falle der Verträge Nr. 8, 9\nund 10 die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat. Während für die Haupttat die Verjährung erst\nmit dem letzten Teilakt der als Einheit aufzufassenden Hand-\n\n17\n\n- 22 _\n\nlung beginnt (BGHSt 1, 84, 91), läuft die Verjährungsfrist\nbei der auf einen Einzelakt beschränkten Teilnahme von .\ndessen Beendigung an (RGSt 65, 361). Diese ist hier, wie auch\ndie Straikammer dargelegt hat, für den Zeitpunkt anzunehmen,\nin dem seitens der DSVG bei der Schlußabrechnung des Vertrages Nr. 10 die letzte Gutschrift vorgenommen worden ist;\ndas war am 4. Pebruar 1957. Dem Umstand, daß Mitte 1957 erstmals Fälschungen von Zollquittungen durch die Firma Schrotthandel der DSVG bekannt geworden waren und wahrscheinlich\ndeshalb die Abrechnungsunterlagen aus dem Vertrage Nr. iO\nEnde August 1958 von der Ausgleichskasse in Brüssel beanstandet wurden, kommt für die Frage, wann der Betrug beendet\n\nwar, keine Bedeutung zu. Demnach begann für die Beihilfehandlung des Angeklagten die Verjährungsfrist mit dem 4. Februar\n1957. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung Beeignete,\ngegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung lag\n\nin der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkanner vom 15. März\n1963, mit der dieser die Zustellung der Anklageschrift anordnete, Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist\nvon fünf Jahren abgelaufen, die § 68 Abs. 2 StGB für die\nStrafverfolgung von Vergehen vorsieht, die im Höchstbetrage\nnit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht\nsind, Das Verfahren gegen den Angeklagten ist daher, soweit\nihm der Vorwurf der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zugrunde liegt, auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO}\neinzustellen. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung |\netwaiger, dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen diesen\nVorwurf erwachsener notwendiger Auslagen auf die Staatskasse\ngemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht gegeben; es besteht\nauch kein Anlaß, von der Möglichkeit des Satzes 1 dieser\nVorschrift Gebrauch zu machen.\n\n- 23 -\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug (Vertrag Yr. 14) begegnet keinen Bedenken. Daß\ndie Strafkammer die Person oder die Personen, die getäuscht\nwurden, nicht als solche aufgeführt hat, gefährdet den Bestang\ndes Urteils nicht. Die Feststellung, daß die DSVG oder das.\nBrüsseler Büro getäuscht worden sind, reicht aus, weil darin\nzum Ausdruck kommt, daß bei dem oder den Sachbearbeitern\ndieser Einrichtungen ein Irrtum erregt wurde, auf Grund\n. dessen er oder sie veranlaßt wurden, eine Vermögensverfügung\nzu treffen, durch die sämtliche an dem Office Commun des\nConsommateurs de Ferraille beteiligten Schrottverbraucher\nanteilig geschädigt wurden. Welche Rechtsform die Zusammenschlüsse hatten, ist hier für den Tatbestand des Betruges\nund der Beihilfe dazu bedeutungsios.\n\nZur inneren Tatseite geben die Darlegungen des Urteils\nebensowenig zu Beanstandungen Anlaß. Das Wissen des Angeklagten um den Zweck, dem die von ihm verlangten und beigebrachten unrichtigen Frachtrechnungen dienen sollten, ist\nin rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan, Die Strafkammer hat sich nicht, wie die Revision behauptet, mit der\nFeststellung von Möglichkeiten begnügt, sondern hat, woran\nihre Ausführungen in tatsächlicher wie in rochtlicher Hinsicht keinen begründeten Zweifel offen lassen,voer allem auf\nGrund der ihr zugänglichen Unterlagen die sichere Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte jenen Zweck gekannt hat.\nDaß sie dabei u.a, aus einer zeitlich später liegenden\nKorrespondenz ein entsprechendes, bereits in einem früheren\nZeitpunkt vorhandenes Wissen gefolgert hat, ist nicht\nrechtsfehlerhaft; die Meinung der Revision, in solchen\nRückschlüssen liege ein Denkfehler, ist abwegig.\n\nLmnnnd\nein\n\n- 24 -\n\nIII. Hingegen kann aus den zur Revision des Mitangeklagten JB im Abschnitt A II 2 dargelegten Gründen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur schweren\nmittelbaren Falschbeurkundung in den Fällen der Verträge\nNr. 14 und 15 nicht aufrechterhalten. werden, Demzufolge\nist im Falle des Vertrages Nr. 14 die Verurteilung wegen\nBeihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung durch\neine entsprechende Änderung des Schuldspruchs in Fortfall\nzu bringen, während im Falle des Vertrages Nr. 15, in dem\nder Angeklagte allein der Beihilfe zu diesem Verbrechen\nschuldig befunden wurde, das Urteil aufzuheben und der Angeklagte frcizusprechen ist. Hinsichtlich der Entscheidung\nüber die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und\nüber etwaige dem Beschwerdeführer erwachsene notwendige\nAuslagen gilt das, was zur Revision des Mitangeklagten Jg\nan der angeführten Stelle gesagt ist.\n\nIV, Im übrigen führt die Beschränkung des Schuläspruchs\nauf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Falle des\nVertrages Nr. 14 zur Aufhebung der hier ausgeworfenen Strafe.\nInsoweit muß auf Grund der neuen Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des geringeren Schuldumfanges eine neue\nStrafe festgesetzt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe\nkommt nach der Einstellung des Verfahrens im Falle des Vertrages Nr. 10 und nach der Freisprechung im Falle des Vertrages Nr. 15 nicht mehr in Betracht.\n\nC. Zur_Erstreckung der Revisionen _auf_die_ Mitangeklagten\n\nwi 3 < Bm 5\n\nDie Teilaufhebung des Urteils, die auf die Revisionen\nder Angeklagten zu deren Gunsten erfolgt, ist, da auch im\n\n- 25 -\n\nübrigen die Voraussetzungen des § 357 StPO vorliegen, auf\ndie Mitangeklagten SEE und He zu erstrecken, die\nkein Rechtsmittel eingelegt haben. Demgemäß kann die Verurteilung des Mitangeklagten SCHERE wesen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und die Verurteilung des Mitangeklagten Hgg wegen Beihilfe dazu\nnicht aufrechterhalten werden, Beide sind daher, soweit sie\nim Falle des Vertrages Nr. 15 verurteilt worden sind, unter\nAufhebung des Urteils freizusprechen, wobei auch hier die\nEntscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die\nErstattung etwaiger notwendiger Auslagen ebenso zu treffen\nsind wie gegenüber den Beschwerdeführern. Im übrigen ist\nhinsichtlich der Verurteilung des Mitangeklagten S >\nwegen gemeinschaftlicher schwerer Falschbeurkundung in zwei\nFällen (Verträge Nr. 13 unä 14) und hinsichtlich der Yerurteilung des Mitangeklagten Hgg ,egen Beihilfe zur schweren\nnittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14) das Urteil\nim Schuldspruch dahin zu ändern, daß diese Verurteilungen\nwegfallen. Die Änderung hat die Aufhebung der in diesen\nFällen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie derjenigen Einzelstrafen zur Folge, auf die - nur - wegen Betruges und\nwegen Beihilfe zum Betruge erkannt worden ist, da sie in\n\n- ihrem Ausmaß durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum\nNachteil der Verurteilten beeinflußt sein können. Dsmit\nist zugleich den Gesamtstrafen die Grundlage entzogen.\n\nGegen die Mitangeklagten Sun: Hepreriden\nsomit auf Grund der neuen Hauptverhandlung in den Fällen,\n\nin denen sie des Betruges oder der Beihilfe dazu schuldig\n\nsind, erneut Einzelstrafen festzusetzen und außerdem\n\nGesamtstrafen zu bilden sein.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-06/2-str-560-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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