{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-06_2_StR_315_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-06","aktenzeichen":"2 StR 315/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 073\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nÄ URTEIL\n2 StR 315/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Horet D EED aus KB, geboren am\n\nGE 1935 ir SEE THüringen,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nSd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\n'als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt du\n\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\neis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\n“für Recht erkanit:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 17. Februar 1965 wird\nverworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin\nrichtiggestellt, daß dem Angeklagten’ die vom\n\n5. Juni bis \"zum 31. August 1964 erlittene Untersuchungshaft ‘auf die Strafe ‚angerechnet ist‘\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. .\n\n' Von Rechts wegen\n\n.. Grün-des\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht (Tall Ro) und wegen Beleidigung (Fall\n\nDog» zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt und hierauf nach dem Urteilsspruch die vom\n\n5. Juli, nach den Urteilsgründen die vom 5. Juni bis zum\n31. August 1964 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft\nangerechnet. Seine Revision führt nur zu einer Berichtigung des Urteilsspruches hinsichtlich dieser Nebenentscheidung.\n\nDie Rüge, § 267 StPO sei.verletzt, weil die Strafkammer.den Angeklagten im Falle Do wegen Belcidigung\nverurteilt habe, ohne darauf einzugehen, weshalb der vom\nEröffnungsbeschluß angenommene Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 Stoß\n“ nicht vorliege, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuläspruches\nim Falle Ri hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision\ngegen diesen Schuldspruch wendet, stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Der\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" wäre nur verletzt,\n‚wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an der Schuld des\nAngeklagten gehabt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch\ndie Strafzumessung, die der Beschwerdeführer übrigens im\nFalle Do nit der Sachrüge allein angreift, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle Doiiib hat die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nversuchten Sittlichkeitsverbrechens nicht wegen freiwilligen\nRücktritts, sondern deshalb abgesehen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er das Häächen in die Arme\nnahm, um ein sexuelles Abenteuer zu erleben. Davon ist sie\nauch bei der Strafzumessung ausgegangen. Dafür, daß sie\n\nEp\n\nsein Verhalten nach der Haftentlassung unberücksichtigt\ngelassen haben könnte, besteht kein Anhalt.\n\nDie Abweichung des Urteilsspruches von den Urteilsgründen hinsichtlich des Beginns der angerechneten Untersuchungshaft beruht ersichtlich auf einem Versehen. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft vom 5. Juni 1964, dem Tage\nder Festnahme des Angeklagten, an bis zu seiner Entlassung\nam 31. August 1964 auf die Strafe anrechnen wollte. Der\nSenat. hat daher den Urteilsspruch richtiggestellt. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer damit\nüber die gesamte vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft\nentschieden. Es ist zwar richtig, daß er später wieder in\nHaft genommen wurde - nach dem Urteilskopf befand er sich\nzur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft - und\ndaß hiervon im Urteil nichts erwähnt ist. In der zeitlichen Begrenzung, mit der die Anrechnung erfolgt ist,\nkommt jedoch zum Ausdruck, daß die Strafkammer bewußt davon\nabgesehen hat, diese weitere Untersuchungshaft anzurechnen.\nDaß ihr hierbei ein Ermessensfehler unterlaufen sein könnte,\nist nicht ersichtlich. Das Fehlen einer ausdrücklichen\nEntscheidung verstößt auch nicht gegen § 267 StPO. Die\nBehauptung der Revision, daß in der Hauptverhandlung bean-\n\n0\n\ntragt worden sei, die gesamte Untersuchungshaft anzurechnen, trifft nach dem Sitzungsprotokoll nicht zu.\n\nBaldus Dotterweich . Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-06/2-str-315-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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