{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-06_2_StR_293_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-06","aktenzeichen":"2 StR 293/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 293/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Josef Y nn) ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren arı EEE 941 ir re österreich, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n“ Bundesrichter \\ Meyer\nBundesrichter Henning.\n. | als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 0 in der Verhandlung,\n| Oberstaatsanwalt ai bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Es\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 29. April 1965 wird ver-\n\n.worfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 30. April 1965 erlittene Unter-\n'suchungshaft, soweit ‚sie drei Monate übersteigt, auf\ndie ‚Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen _\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen :zweier voll.\nendeter und zweier versuchter schwerer Diebstähle sowie\nwegen eines vollendeten und dreier versuchter einfacher\nDiebstähle, davon zweimal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDas Einzelvorbringen des Beschwerdeführers gegen\ndie Verurteilung in den Fällen III, IV 1 und 2 der Anklage\nist offensichtlich unbegründet. Anlaß zu Erörterungen gibt\nnur der Fall I 1: der Angeklagte stieg auf Grund seines\n\" Entschlusses, durch Einbrüche in Wohnhäuser zu Geld zu konmen, in ein Einfamilienhaus ein, durchsuchte mehrere Räume\nnach stehlenswerten Sachen, fand jedoch nichts \"Lohnendes\"\naußer 80 bis 100 Zigaretten, die er an sich nahm und später\nim Lauf der nächsten Zeit - an anderer Stelle des”Urteils\nheißt es: im Lauf eines längeren, im einzelnen nicht bestimmten Zeiträauns - aufrauchte. Die Strafkammer hat den\nAngeklagten in diesen Falle wegen schweren Diebstahls verurteilt. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nEine Notentwendung, wie die Revision annehmen möchte,\nscheidet von vornherein aus; denn aus Not im Sinne des\n8% 248 a StGB handelt nur, wer zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfniäses geringwertige Sachen stiehlt\n(vgl. R6St 46, 387). 0\n\nDie Strafkammer verneint die Voraussetzungen des\nMundraubs nach 8 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil der Angeklagt®\ndie Zigaretten nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet\nhabe. Sie schließt eine solche Absicht nach den Tatumständen\nund Tatmotiven des Angeklagten, angesichts der Menge des\n\n- 4A - re\n\nGestohlenen und bei der Länge des Verbrauchszeitraums aus.\nDarin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. 2m\n\nAuch im übrigen ist das Urteil nicht zu beanstanden.\nInsbesondere ist es nicht fehlerhaft, bei der Strafzumessung\ndie zahlreichen einschlägigen Auslandsstraftaten des Angeklagten, auch wenn sie nicht rückfallbegründend sind, erschwerend zu berücksichtigen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-06/2-str-293-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-06/2-str-293-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.482071+00:00"}}