{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-10-02_2_StR_269_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-02","aktenzeichen":"2 StR 269/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kuna 2123 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalopberkommissar Wilhelm DI — N) aus\n\nSC. schorcn am ED 1517 in u oner-\n\nchlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nun\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2, Swrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter lieyer\nBungssrickvwsr Honninz\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. 9 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 10. November 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nLie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Schwurgericht zurückverviesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten der \"Beihilfe\nzum Mord (Nassenmord)\" für schuldig befunden und ihn\nzu einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jshren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er in erster Linie die Einstellung des Verfahrens\nwegen Verjährung erstrebt und im übrigen die Verletzung\nmateriellen Rechts geltend macht. Die Sachbeschwerde\nhat Erfolg.\n\nI. Wie die - von Amts wegen „verzunehmende - Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, ist\neine Verjährung der Strafverfolgung nicht eingetreten,\nweil aus den schon vom Schwurgericht dargelegten Gründen\nfür die festgestellten Straftaten die 20-jährige Verjährun;sirist gilt. Die in diesem Zusammenhang von der Revision gexen\ndie Rechtswirksamkeit und damit gegen die Anwendbarkeit des\n\n§ 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1933\n(RGEBL. I 2378) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen\nAnlaß, von den Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62 - (NJW 1962,\n\n2209) und vom 9. April 1963 - 5 StR 22/63 - abzuweichen.\n\n1.) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 5, 76, 94 ££f; BGHSt 5, 230, 233), können\nfür die Beurteilung der formellen Gültigkeit von Rechtsnormen des sogenannten Dritten Reiches nicht einfach die\nNormen des heutigen Verfassungsstaates herangezogen werden.\nMaßgebend ist dafür vielmehr ..das zu der damaligen Zeit geitende Staatsrecht. Trotz wiederholter gegenteiliger Behauptung halten sich die Darlegungen der Revision durchweg\nnicht an diesen Grundsatz. Deshalb kann ihr schon nich}\ngefolgt werden, wenn sie unter Zugrundelegung von Auffassungen, die dem heutigen verfassungsrechtlichen Denken entsprechen, den Worten \"zur einheitlichen Leitung der Verwaltung\nund Wirtschaft\" aus dem den \"Erlaß des Führers über die Bi).-\ndung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung\" vom\n30. August 1939 (RGBl. I 1539) einleitenden Satz entnehmen\nzu können glaubt, der Ministerrat sei nicht im Rahmen der\nihm damit erteilten Ermächtigung geblieben, als er die Verordnung gegen Gewaltverbrecher erlassen habe. Daß jene\nworte nicht in dem einschränkenden Sinn, den die Revision\nihnen beilegen will, gemeint waren und auch nicht so verstanden worden sind, geht schon aus den in der Revisionsbegründungsschrift vom 14. August 1965 beispielsweise anscführten Verordnungen hervor, in denen der Ministerrat\nkeineswegs nur solche Angelegenheiten geregelt hat, wie\nsie die Revision unter die von ihr entwickelten Begriffe\n\n\"Verwaltung und Wirtschaft\" bringen möchte, Nicht anders\nverhält es sich mit vielen weiteren Verordnungen dcs Ninisterrats, die sich sozusagen auf alle Bereiche mit Ausnahme der\nunmittelbaren Kriegführung erstreckten und faktisch in Geltung waren. Das läßt erkennen, daß von einer Beschränkung\n\nder zrmächtigung, wie sie die Revision darzulegen ver-\n\nsucht, nicht gesprochen werden kann,\n\nEbensowenig greift der Einwand durch, die Verordnung\ngegen Gewaltiverbrecher könne nicht durch den Erlaß vom\n50. August 1939 als gedeckt angesehen werden, weil es an\neiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die Erfordernisse der\nKriegführung fehle. Dessen bedurfte es nicht, weil sich\nein solcher Zusammenhang entgegen der Meinung der Revision bei Berücksichtigung des Zeitpunkts des Erlasses\nder Verordnung aus deren Inhalt und Zweck ohne weiteres\n\nx\n\nergibt,\n\nAus dem Inhalt des § 4 der Verordnung gegen Gevmaltverbrecher Bedenken gegen dessen Gültigkeit herzuleiten, ist\nschon deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift, wenn auch\nnicht mehr in ihrem Wortlaut, nach wie vor geltendes Recht\nist, übrigens auch mit den Regelungen in den Strafgesetzbüchern der Schweiz und Österreichs übereinstimmt.\n\n2.) Daß die Bestimmung für den gesamten Bereich\ndes Strafrechts gelten sollte und galt, hat nicht erst\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der von der\nRevision angeführten Entscheidung NJW 1962, 2209 angenommen, sondern hat schon zuvor der erkennende Senat\nin BGHSt 6, 373 ausgesprochen. Von einer abweichenden\nMeinung des 5. Strafsenats kann somit keine Rede sein-Daß § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher in der\n\n0;\n\nzntscheidung BGHSt 1, 156 nicht erwähnt ist, dür/ite darauf\nzurückzuführen sein, daß es in jenem Falle einer genaueren\nFestlegung des Zeitpunktes nicht bedurfte, zu dem der\n\nZvang beseitigt worden war, bei Versuch und Beihilfe die Strafe\n\nzu ermäßigen.\n\nWas die Revision sonst hierzu vorbringt, ist gleichfalls nicht geeignet, dem Senat ein Abgehen von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnahezulegen. Weder die Einstellung des § 4 in die Verordnung\nsegen Gewaltverbrecher noch die Neufassung der §§ 44 unä\n49 StGB durch die Durchführungsverordnung vom 29. Hai 19453\n(RGBl. I 341) geben zu einer anderen Beurteilung Anlaß.\n\nEs mag normalerweise in der Gesetzgebung etwas Außergewöhnliches sein, in eine Verordnung, die in erster Linie\neine auf einen speziellen Täterkreis zugeschnittene Einzelregelung zum Gegenstand hat, eine Vorschrift aufzunehmen,\ndie für das allgemeine Strafrecht von Bedeutung ist. Ihre\nGültigkeit 1ä8t sich aber mit dieser Erwägung nicht in\nFrage stellen.\n\nDer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht ebensowenig entgegen, daß vor dem Erlaß der Durchführungsverordnung vom 29, Mai 1943 die Tragweite des § 4 der Verordnung gegen Gevialtverbrecher \"vereinzelt\" nicht erkannt\nwurde, wie es in dem von der Revision angeführten Aufsatz\nvon Rietzsch in DJ 19453, 309, 310 heißt, und aaß im strafrechtlichen Schrifttum der Nachkriegszeit von einer Änderung der §§ 44, 49 StGB durch jene Durchführungsverorönung gesprochen wird. Daß sich innerhalb der verhältnismäßig\nkurzen Zeit bis zu deren Erlaß noch keine völlig einheitliche Heinung über die Bedeutung des § 4 aa0 gebildet\nhatte, ist nicht entscheidend. Überwiegend und vor allem\nin der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 75, 52, 5a\n\nwurde jedenfalls schon damals angenommen, daß § 4 aaO für\ndas gesamte Strafrecht Geltung habe. Dafür, daß das Reichsgericht diese Auffassung nicht uncingeschränkt vertreten\nhätte, und daß auch andere Gerichte sie nicht geteilt hätten, ist den von dem Verteidiger in der Verhandlung vor den\nSenat genannten gerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren\n1941 und 1942 nichts zu entnehmen.\n\nin dem Fachschrifttum der Nachkriegszeit ist allerdings\nvielfach davon die Rede, daß die §§ 44 und 49 StGB durch die\nDurchführungsverordnung vom 29, Mai 1943 geändert worden seien.\nDabei wird jedoch die hier maßgebliche Trage, ob schon vcrher durch § 4 aaO sachlich eine Änderung eingetreten war,\nnirgendwo benandelt, auch nicht in dem Lehrbuch von Mezger,\nStrafrecht, Allgemeiner Teil 1948 5. 172, auf das die Revision besonders hinweist. Dort ist nur erwähnt, daß das\näbgehen von dem Zwang zur Strafmilderung als solches, also\nvöllig unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nÄnderung, möglicherweise verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte.\n\n3.} Aber auch solche sind entgegen der Meinung der\nRevision nicht gegeben. Daß die Strafdrohung, wie sie\n§ 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vorsah, der\nhinreichenden Bestimmtheit entbehrt habe, trifft nicht zu.\nDer Versuch der Revision, das Vorliegen mangeinder Bestimmtheit aus dem in der Entscheidung BGH NJW 1962,\n2209 verwendeten Ausdruck \"Klarstellung\" herzuleiten,\nmuß fchlscnhlagen, weil sie diesem eine Deutung gibt, für\nwelche die Ausführungen jenes Urteils nicht den geringsten\nel) bieten.\n\nEbenso unbegründet ist der -— von der Revision unter\ndem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Bedenken vorgebrachte - Zinwand, auf Grund des Erlasses vom 30. August 1959\nsei der Ministerrat für die Reichsverteidigung nur ermächtigt\nworden, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, so daß\ndiese nicht als Gesetze im formellen Sinne betrachtet werden\nkönnten. Ein solcher verfassungsrechtlicher Unterschied zwischen\nGesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft bestand, wie\nschon in BGHZ 5, 76, 100 des näheren dargelegt ist, im\nsogenannten Dritten Reich mit der Abkehr von den Grundsätzen des Verfassungsstaates nicht mehr. Deshalb waren,\nnicht anders als die von der Reichsregierung oder von\nHitler allein erlassenen Rechtsnormen, die auf Grund\nder Ermächtigung mit Gesetzeskraft ergangenen Verordnungen des Ministerrats für die Reichsverteidigung nach\ndem damals geltenden Staatsrecht Gesetze. Damit erweisen\nsich auch die weiteren Einwendungen verfassungsrechtlicher\nArt als gegenstandslos, weil die Revision hierbei von der\nunrichtigen Annahme ausgeht, es fehle an einem Gesetz im\nformellen Sinne.\n\n4.) Unzutreffend ist ferner die von dem Verteidiger in\nder Verhandlung vor dem Senat geäußerte Ansicht, auf die\ndem Angeklagten zur Last gslsgten Taten sei § 4 der Verordnung\ngegen Gewaltverbrecher nicht anwendbar, weil sie nach ihrem\nEinleitungssatz \"für das Gebiet des Großdeutschen Reiches\"\nerlassen worden sei. Wie schon der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. April\n193653 - 5 StR 22/63 - ausgeführt hat, kommt diesen Einleiswungsworten die ihnen von dem Verteidiger beigelegte Beäcutung nicht zu. Die gleichen Worte finden sich auch am Anfans\näcr Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts\n\nNe Br 6]\n\nvom 6. Mai 1940 (RGBl. I 754), durch die § 3 StGB im wesentlichen seine heutige Fassung erhielt, und durch die damit\n\ndie Anwendbarkeit des Strafrechts auf deutsche Täter geraie\nweiter ausged!:rı wurde, als sich das \"Gebiet des Großdeutschen Reiches\" erstreckte. Jene Einleitungsworte konnten\n\nalso nicht den Sinn haben, einen engeren räumlichen Geltungsbereich anzuordnen, als er sich aus allgemeinen Bestimmungen\nergab, Etwas Gegenteiliges ist auch nicht daraus herzuleiten,\ndaß die Verordnung gegen Gewaltverbrecher durch § 1 Abschn. I\nNr. 14 der Verordnung vom 6. Juni 1940 (RGBl. I 844) in den\neingeglicderten Ostgebieten in Kraft gesetzt wurde. Das\nmußte, wie der 5. Strafsenat in der genannten Entscheidung\nzum Ausdrück gebracht hat, geschehen, wenn sie dort auch\n\nfür Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten sollte.\nAn den Prinzipien der §§ 3sund 4 StüBshat'somitisierVerordnung gegen Gewaltverbrecher nichts geändert, Diese wäre dahsr\nauf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten auch anwendbar\ngewesen, wenn die beiden Verordnungen vom 6. Mai und 6. Jun).\n1940 nicht ergangen wären; denn § 4 Abs. 2 Nr. 3 St6B in\nseiner vor dem Erlaß der Verordnung vom 6. Mai 1940 geltenden Fassung sah bereits die Möglichkeit vor, einen Deutschen\nnach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches zu verfolgen, d:r\nim Ausland eine Straftat begangen hatte, die nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen\nanzusehen und durch die Gesetze des Orts, an dem sie begangen\nwurde, mit Strafe bedroht war.\n\n5,) Da sonach Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit\ndcs § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher zu bejahen\nsind, komnt hier für den Vorwurf der Beihilfe zum Mord\ndie 20-sährige Verjährungsfrist in Betracht, wie sie\n§ 67 StGB für Verbrechen vorsieht, die mit der Höchststrafe - damals mit dem Tode, jetzt mit lebenslangem Zucht-\n\nhaus - bedroht sind. Daß diese Frist vor der ersten, gegen\nden Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung, nämlich vor dem Erlaß des Haftbefehls des Amtsgerichts in\nSiegburg vom 23. Mai 1961, noch nicht abgelaufen war,\npedarf keiner Darlegung:\n\nII, Der sachlichrechtlichen Überprüfung hält das Urteil\nin mehrfacher Hinsicht nicht stand.\n\n1.) So beanstandet die Revision zu Recht, daß das\nSchwurgericht dem Angeklagten die Erschießung von Juden\nin einem Dorf nördlich von Krupki (Abschnitt A III 6\nder Urteilsgründe) als Beihilfe zum Mord anlastet, obwohl\ner, wie festgestellt, von dieser Aktion erst nach deren\nDurchführung Kenntnis erhalten hatte. Zwar hat er, wie es im\nUrteil weiter heißt, das Verhalten seines Untergebenen\nnachträglich gebilligt, der von ihm nur einen Erkundungsauftrag erhalten und bei dessen Ausführung die Erschießung aus cisencm Entschluß vorgenommen hatte, Daß diese nachträgliche\nBilligung allein nicht genügt, um den Angeklagten für diesen\nVorfall verantwortlich zu machen, bedarf keiner weiteren\n\nErläuterung.\n\n2.) Hinsichtlich der Vorgänge in Schumjatschi (Abschnitte A III 2 und 3 der Urteilsgründe) ist das Urteil\nebenfalls nicht durchweg rechtsbedenkenfrei.\n\na) Allerdings liegen die von der Revision unter\nNr. 1 der Begründungsschrift vom 14. Juni 1963 behaupteten Widersprüche und Denkfehler nicht vor.\n\n- 10 -\n\nDavon, daß sich der leitende Lazareitarzt Dr. Raefler,\nder bei den Erschießungen der Juden zugegen war, \"zugleich\"\nim Lazareit aufgehalten habe, als er von Angehörigen des\nIrupps des Angeklagten aufgesucht worden sei, geht das\nSchvurgericht erkennbar nicht aus. Ebensowenig ist im\nUrteil gesagt, daß der Sonderführer kgpden Auftrag zur\nErschießung der geisteskranken Kinder in Rosslawl erhalten\nhabe, und daß ron dort aus unmittelbar zu dem Lazarett\nin Schumjatschi gefahren sei.\n\nDas Benühen der Revision, Widersprüche im Urteil\naus Bekundungen des Zeugen EEE herzuleiten, scheitert,\nsoweit dessen Aussage in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist, schon daran, daß alles, was nicht im Urteil\nsteht, bei dessen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht\nberücksichtigt werden kann. Im übrigen ist das Schwurgericht,\nwas es in der Beweiswürdigung (Abschnitt B III der Urtceilsgründe)\ndeutlich zum Ausdruck gebracht hat, den Angaben des Zeugen\noO |] nicht durchweg gefolgt, weil es sie teilweise durch\nabweichende Aussagen anderer Zeugen als widerlegt ansah,\ndie zu jener Zeit ebenfalls in Schumjatschi gewesen waren.\n\nIn den weiteren Hinweisen der Revision auf angebliche\nWidersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze kann nur\nder unzulässige und daher unbeachtliche Versuch einer\nselbständigen, von der des Schwurgerichts unabhängigen\nBeweiswürdigung gesehen werden.\n\nb) Zu beanstanden sind dagegen, was die Revision nicht\neigens gerügt hat, gewisse Ausführungen innerhalb der\nBeweiswürdigung, die sich auf die Unterrichtung des leitenden\n\nlazarettarztes Dr. RW iver die beiden Erschießungssktionen\nund auf dessen Mitwirkung daran beziehen, Umstände, in denen das\nSchwurgericht - auch - einen Beweis dafür sieht, daß beide\nAktionen von derselben Einheit, und zwar von der des Anseklastten,\ndurchgeführt worden seien, Diese Beweisführung begegnet durchsreifenden Bedenken; denn daß Dr. Raefler am Abend vor der für\naen näch=;:i. Tag vorgesehenen Judenerschießung über diese unterrichtet wurde, daß er bei ihr zugegen war, und daß er den\nVerpflegungswagen des Lazaretts für den Transport der geisteskranken Kinder zur Verfügung stellte, schließt nicht aus, daß\nes zwei verschicdene Einheiten gewesen sein können, von\n\ndenen die eine die Juden und die andere die geisteskranken\nKinder getötet hat. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine\nzusätzliche Erwägung, wie die ihr vorangehenden Darlegungen,\ninsbesondere die Wiedergabe und die Würdigung der Aussagen\nverschiedener Zeugen, erkennen lassen. Immerhin kann nicht „il\nSicherheit verneint werden, daß auch sie die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts zum Nachteil des Angeklagten beein.-\nflußt hat.\n\nc) Ferner enthält das Urteil, wie die Revision\nzutreffend geltend macht, hinsichtlich der Tötung der\ngeisteskranken Kinder keine zureichenden Feststellungen damaßgebenden Beweggründe als niedrig gewertet und daß er\ndessen verbrecherische Natur erkannt hat.\n\nDas Schvwurgericht hat den Angeklagten nicht durch\n§ 47 MilStGB als entschuldigt angesehen, weil er nach\nseiner cigenen Einlassung darum gewußt habe, daß die\n\n- 12 -\n\n£Erschießung der Juden allein wegen ihrer Rassenzugehörigkeit ein Verbrechen schwerster Art gewesen sei, und&aß\n\ndie \"Taturheber\" aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhätten, weil für ihren Tatentschluß nur die Ideologie\n\ndes Rassenhasses maßgebend gewesen sei. Diese Erwägungen\ntrefien auf die Tötung der geisteskranken Kinder schon\ndeshalb nicht zu, weil nicht feststeht, daß es jüdische\nKinder waren. Das Schwurgericht hat dies zwar bei der\nSrörterung der Konkurrenzfrage (Abschnitt GC III 4 der\nUrteilsgründe) zugunsten des Angeklagten unterstellt, da,\nwie es im Urteil heißt, nicht auszuschließen sei, daß\n\nes sich um jüdische Kinder gehandelt habe. Hierin liegt\njedoch keine Feststellung, auf die eine dem Beschwerdeführer\nnachteilige Entscheidung gestützt werden kann und darf,\nInfolgedessen hätte das Schwurgericht bei der Prüfung\n\nder Frage, wie der Angeklagte die Beweggründe der Befehlsseber gewertet und ob er den verbrecherischen Charakter\ndes Erschießungsbefehls erkannt hat, von der gegenteiligen\nAnnahme ausgehen müssen, daß die Kinder keine Juden waren.\nDabei hätte im übrigen von Bedeutung sein können, daß\n\nder leitende Lazarettarzt Dr. RB möglicherweise\n\ndie Erschießung der geisteskranken Kinder bei dem Stab der\ndem Angeklagten übergeordneten Einsatzgruppe angeregt\n\n(S. 44 UA) und daß er, wie es in der auf S. 30 UA wiedergegebenen Ercignismeldung Nr. 148 heißt, erklärt hat, die\nErschießung sei geboten, weil das Kinderheim einen Seuchenherd erster Ordnung darstelle. Da sonach der Befehl zur\nTötung der Kinder zwecks Abwehr der von ihnen ausgehenden\nSeuchengelahr gegeben worden sein kann, hätte auch\n\ndies erörtert und bei der Klärung der Frage nach der\nBewertung der für den Erschießungsbefehl maßgebenden Bevreg-\n\ngründe durch den Angeklagten und nach dessen Wissen um\nuie verbrecherische Natur des Befehls mit berücksichtigt\n\nwerden müssen.\n\n3.) a) Die zuvor aufgezeigten Mängel des Urteils\nmissen zu dessen Aufhebung führen, und zwar in vollem Unfange, weil das Schwurgericht im Hinblick darauf, daß bei\nden Haupttätern ein einheitlicher Tatentschluß vorgelegen\nhabe, sämtliche Beihilfehandlungen als eine Tat im Rechtssinne gewertet hat. Diese Annahme, die den Angeklagten\nallerdings nicht beschwert, ist rechtsirrig. Ob Hilfeleistungen, die zur Begehung einer Haupttat vorgenommen werden, mehrere rechtlich selbständige Handlungen oder\neine - fortgesetzte — Handlung bilden, ist nicht nach\nder Haupttat, sondern, selbständig und unabhängig von\ndieser, allein nach dem Verhalten des Gehilfen zu beantworten. Infolgedessen kann, da das Schwurgericht, ohne eine\ndahingehende Prüfung vorgenommen zu haben, die Taten des\nAngeklagten als eine Beihilfe zum Mord gewürdigt hat, das Urteil auch hinsichtlich derjenigen Einzelfälle nicht aufrechterhalten werden, in denen es, jedenfalls im Schuldspruch,\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.\n\nb) Die Darlegungen des Urteils zu § 47 MilStGB begegnen, von der bereits behandelten Tötung der geisteskranken Kinder abgesehen, keinen rechtlichen Bedenken.\nEntgegen der Meinung der Revision bestand für den Tatrichter kein Anlaß zu erörtern, ob der Beschwerdeführer\ndie Erschie&ung der Juden als \"potentieller Gegner\" für\neine Maßnahme gehalten habe, die durch militärische\nNotwendigkeiten gerechtfertigt gewesen sei; denn hierauf\nhatte er sich ausweislich des Urteils nicht berufen.\n\n- 14 -\n\nc) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n„a8 das Schwvurgericht dem Angeklagten den Schutz des\n§ 52 (Nötigungsstand) und des § 54 StGB (Notstand) nicht\nzugebilligt hat. Nach der Überzeugung, zu der es in rechtlich unangreifbarer Weise gelangt ist, hat der Angeklagte,\nobwohl er den verbrecherischen Zweck der Erschießungsbefchle\nerkannt hatte, geglaubt, sie ausführen zu müssen, weil\ner aus einer falsch verstandenen Gehorsams- oder Treuepflicht selbst solche Befehle . für bindend gehalten hat,\ndie ihm die Begehung von Verbrechen ansannen. Bei dieser\nSachlage war, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt\nausgesprochen hat (vel. BGHSt 2, 251, 258 sowie BGH Urteil\nvom 22, April 1955 - 1 StR 653/54 - und die dort angeführten Nachweise), kein Raum für die Annahme, der\nAngeklagte habe unter dem Druck einer wirklich oder vermeintlich drohenden Lebensgefahr gehandelt. Deshalb kommt\nes auf die von der Revision als unzutreffend bemängelten\nErwägungen des Urteils darüber nicht an, daß der Angeklagte\nvon den ihm gegebenen Möglichkeiten, sich der Beteiligung\nan den Judenerschießungen zu entziehen, keinen Gebrauch\ngemacht, ja daß er es nicht einmal versucht habe,\n\nAllerdings wird das Schwurgericht dies alles in\nder neuen Hauptverhandlung nochmals prüfen müssen.\n\n4) Die Darlegungen auf S. 68 UA, die sich mit einem\netwaigen Irrtum des Angeklagten über die Verbindlichkeit\nder Erschießungsbefehle befassen, sind unklar. Sie lassen\nnicht erkennen, ob das Schwurgericht das Vorliegen eines\nVerbotsirrtums hat verneinen wollen und nur hilfsweise ervogen hat, daß ein solcher jedenfalls vermeidbar gewesen\nwäre und deshalb nicht zur Straffreiheit führen könnte, oder\n\non es ein Handeln des Angeklagten in verschuldetem Verbotsirrtum\nhat bejahen wollen. Sollte letzteres zutreffen, so wäre\n\nnicht auszuschließen, daß die dann gegebene Möglichkeit, die\nStrafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209 fr\nüberschen worden ist, weil das Urteil hierzu jede Erörterung\nvernissen läßt.\n\ne) Die von der Revision behauptete Verletzung\n\ndes § 32 StGB ist nicht ersichtlich. Daß das Urteil die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren nicht näher begründet, sondern sich insoweit mit der ziffernmäßigen Angabe jener Vorschrift beenüst\nhat, besagt nicht, daß deren Inhalt dem Schwurgericht\nnicht bewußt gewesen sei, und daß es deshalb die Entscheidung nicht auf Grund des ihm darin eingeräumten\nErmessens getroffen habe, Im übrigen war hier bei dem\nSachverhalt, wie er festgestellt und dem Schuldspruch\nzugrunde gelegt ist, keine besondere Begründung für den Aussrruch des Ehrverlustes erforderlich.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-02/2-str-269-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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