{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-09-30_2_StR_520_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-09-30","aktenzeichen":"2 StR 520/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 520/63 | 2168 026 2 2\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm H PR aus VE.\ngeboren zn EEE 1931 in VER, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nen cent een Da im Rückfall u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\nvon 5. Februar 1964, an der. teilgenommen } haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus u\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter “ Mayr.\n\nBundesrichter Henning\n. als beisitzende Richter,\n\ni Landgerichtsrat Dr. m in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. ‚bei der. Verkündung\n“als Vertreter ger Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangesteitter\n\nanter. der Geachäftontelle,\n\nfür Recht erkannt: a\n\nun\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Wiesbaden vom 30. September 1965 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, söweit er und der An-\n\ngeklagte GEB wegen versuchten gemeinschaftlichen\n\nschweren Diebstahls verurteilt worden sind, ferner im\n' Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nund wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat in den beiden Fällen der Verurteilung wegen gemeinsamen Einbruchsdiebstahls im Rückfall keinen Rechtsfehler ergeben. Hingegen kann der Schuldspruch wegen ver-\n\nAu\nK\n\nsuchten gemeinschaftlichen Eintruchsdiebstahls iu Rückfal\\.\n(Fall 3, Caf& HE) nicht bestehen bleiben.\n\nHier versuchten der Angeklagte und der Mitangeklagte\nCBseneinsan, sich mittels Einbruchs \"weitere Alkoholika\"\nzu verschaffen, nachdem sie in einer Kantine und anschließend in der Gräf'schen Wohnung Alkohol getrunken\nhatten.\n\nNach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen,\ndaß die beiden es auf alkoholische Getränke in geringer\nKenge oder von unbedeutendem Wert und zum alsbaldigen Verbrauch (zum Weiterzechen) abgesehen hatten, worauf die\nRevision mit Recht hinweist. Dann läge eine - versuchte\nund schon darum straflose — Übertretung nach § 370 Abs. 1\n. Nr. 5 StGB (Mundraub) vor.\n\nDie Aufhebung hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch entfällt. Daß die Einzelstrafen in den\nbeiden Einbruchsfällen von der Strafzumessung im Versuchsfalle beeinflußt sein könnten, ist auszuschließen.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf\ndie Verurteilung des Mitangeklagten 69, der selbst keine\n\nRevision eingelegt hat. Er war Mittäter und ist von derselben Gesetzesverletzung betroffen.\n\nBaldus | Dotterweich Scharpenscel\n\nMayr | . Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-30/2-str-520-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-30/2-str-520-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.065113+00:00"}}