{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-09-29_2_StR_298_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-09-29","aktenzeichen":"2 StR 298/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Winfried ı ED\n\naus rÜEED, sort zevoren ar EEE 1939,\n\nwegen Untreue u.ä.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 29. September 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter:-\nBundesrichter .\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nMeyer .\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt se\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Kain vom 26.März 1965\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Diebstahls, wegen Untreue im\nFalle Kgp und wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung\n\n‚verurteilt worden ist,\nb) in Gesamtatrafausspruch.\n\nIl. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtesniitels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon tdechts wegen\n\nnn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen leichtfertiger falscher Änschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\nHonaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im ralle IB, vegen Untreue zum Nachteil der Firma Meggpund wegen falscher\nAnschuldigung in Tateinheit nit Beleidigung. Das Rechtsmittel hat krfolg.\n\n1.) Die Strafkammer nimmt an, daß im Falle Pag \"entweder der Angeklagte oder mit seiner Billigung dessen\nEhefrau!\" die in Betracht kommenden Schecks aus den Kkäumen\nder Firma MP entwendet hat. indessen kann durch die\nbloße Billigung der Tat eines anderen nicht ohne weiteres\nHittäterschaft begründet werden, weil diese den Willen\nzur gemeinsamen Tatausführung voraussetzt. Hierüber und\nüber die näheren Umstände der Tat ist nichts festgestellt.\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, auf welche Weise\n\nsich die Ehefrau Zugang zu den Schecks verschaffen konnte.\nDas Urteil gibt auch keinen Aufschluß, warum Nittäterschaft und nicht Beihilfe vorliegt. Die Strafkammer wird\ndaher den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Möglicherweise ist der Angeklagte der Teilnahme deshalb schuldig,\nweil er verpflichtet war, den Diebstahl seiner ihefrau\n\nzu verhindern.\n\n2.) Der Angeklagte war im April 1964 einige Tage als Aushilfsbuchhalter bei der Firma Meg@heschäftigt; in dieser\nEigenschaft hatto er eingegangene Schecks zu verbuchen\n\nAb\n\n-4-\n\nund für die Bank fertig zu machen. Wiederum heißt es im\nUrteil, daß während dieser Zeit \"entweder er selbst oder\nmit seiner Billigung seine Ehefrau\" neun Schecks entwendet habe. Die Strafkammer findet darin den Tatbestand\nder Untreue, vom Angeklagten entweder als Alleintäter oder\nin Nittäterschaft begangen. Insoweit wird zunächst auf\n\ndie Ausführungen unter 1.) Bezug genommen. Falls der Angeklagte die Schecks nicht selbst entwendet hat, liegt hier\nUntreue durch Unterlassung besonders nahe, weil dem Angeklagten die Bearbeitung der Schecks nach dem Vertrag oblag, so daß zur Erfüllung seiner Treuepflicht gerade die\nVerhinderung des Diebstahls gehörte. äittäterschaft kommt\nallerdings nicht in Betracht, weil die Ehefrau als Täterin\nmangels eigener Treuepflicht ausscheidet, d.h. hinsichtlich\nder Untreue nur Gehilfin sein kann.\n\n3.) In einer am 24. Juli 1964 eingereichten Eingabe bei\n\ndem Amtsgericht Frankfurt/Main hat der Angeklagte gegen\nRichter und Staatsanwälte den Vorwurf der ?Pflichtverletzung erhoben. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte\nhabe sich hiernach einer leichtfertigen Anschuldigung nach\n\n§ 164 Abs. 5 StGB in Tateinheit mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB)\nschuldig gemacht. Die Feststellungen tragen die Verurteilung\njedoch nicht.\n\nDas Urteil geht davon aus, der Angeklagte sei bei der\nAbfassung seiner Eingabe davon überzeugt gewesen, daß der\nHaftbefehl gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen. Weshalb\ndie Eingabe auf Leichtfertigkeit, also auf grober Fahrlässigkeit beruhen soll, ist aber nicht dargelegt. Hierzu\nbestand umsomehr Anlaß, als die Strafkammer hinsichtlich\ndes Vorwurfs, der Angeklagte habe sich zugleich der üblen\nNachrede schuldig gemacht, eine strafbare Handlung \"aus\nsubjektiven Gründen\" für nicht gegeben hält. Diese Annahme\n\n- 5.\nist unverständlich, weil der Tatbestand des § 1§ 6 StGB\nhinsichtlich der inneren Tatseite wesentlich weiter ist,\nals der Tatbestand des § 164 Abs. 5 StGB. Daß der Angeklagte\n‚sich nicht mit seinem Verteidiger vor Absendung der Eingabe besurochen hat, könnte die Annahme der Leichtfertigkeit nur rechtfertigen, wenn er selbst an der Richtigkeit\nseiner Vorwürfe Zweifel hatte oder haben mußte und diese\nihn zur Rücksprache mit seinen Anwalt Grängten (RGSt 71,\n176; BGH MDR 1956, 396).\n\nBaldus 0. ‚ Dotterweich Scharpenseel\nHeyer _ Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/2-str-298-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/2-str-298-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.022820+00:00"}}