{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-09-29_2_StR_283_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-09-29","aktenzeichen":"2 StR 283/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 283/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Carl Franz Wilhelm 8 t |\neus VE zetoren am EEE 1597 in\nx,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\n“f\nA :\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u. |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 19. Oktober 1964 wird\n\nverworfen.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. . BE\n\n.Von Rechts wegen\n\n& rü nde:\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239\nAbs. AL Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Meineid (§ 154 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat sie auf Verlust der\n\ntürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren\nsowie auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen\n\nseine Verurteilung; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Ob mit der Behauptung, der Angeklagte sei insbesondere am ersten Tage der Hauptverhandlung durch deren\nlange Dauer physisch überfordert worden und habe daher\ngegen Ende der Verhandlung ihr nicht mehr folgen können,\neine Verletzung des § 136 a oder des § 230 Abs. 1 StPO\noder gar beider Vorschriften geltend. gemacht werden soll,\ngeht aus dem Vorbringen der Revision nicht deutlich hervor.\nWie dem aber auch sei, der Vorwurf scheitert in jedem\nFalle am fehlenden Nachweis; Die drei Berufsrichter und\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren\nim Revisionsverfahren herbeigeführten dienstlichen Äußerungen übereinstimmend erklärt, bei dem.Angeklagten seien\nwährend der Hauptverhandlung keine Anzeichen einer\nphysischen Überforderung hervorgetreten. Überdies haben\nsie -— und die Revision hat insoweit nichts Gegenteiliges\nvorgebracht - darauf hingewiesen, daß weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht hätten, der Angeklagte könne der Verhandlung nicht\nmehr folgen.\n\n2.) Die Behauptung einer etwaigen Voreingenommenheit\ndes Gerichts hätte nur im Vege der Ablehnung gemäß 8§ 24 ff\nStPO geltend gemacht werden können.\n\n3.) Ferner geht der Einwand fehl, es habe einer\n\n' Nachtragsanklage oder eines Hinweises seitens des Gerichts\n\nbedurft, weil dieses der Verurteilung wegen Meineids eine\nandere als die im Eröffnungsbeschluß angeführte Verletzung\nder Eidespflicht zugrunde gelegt habe. Die Erhebung einer\nNachtragsanklage kam nicht in Betracht; denn die Vorlegung\ndes Vermögensverzeichnisses und die Beeidigung der Vollständigkeit der darin gemachten Angaben durch den Angeklagten im Offenbarungseidstermin bildeten einen in sich geschlossenen, geschichtlichen Vorgang und somit eine Tat\n\nim Sinne des § 264 StPO. Infolgedessen war die Strafkammer\nnicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese\nTat, die ihr durch den Eröffnungsbeschluß zur Untersuchung\nund Entscheidung unterbreitet wurde, in ihrem gesamten Umfang zu prüfen und zu klären. Eine Verurteilung unter der\nFeststellung, der Angeklagte habe die Forderung, von der\nder Eröffnungsbeschluß annahn, sie habe ihm bei Leistung\ndes Offenbarungseides. zugestanden, zuvor an seine Ehefrau\nabgetreten und habe diese Abtretung bei der Eidesleistung\n\nvorsätzlich verschwiegen, war daher nicht von der Erhebung\n\neiner Nachtragsanklage abhängig.\n\nAuf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung\nbrauchte der Besch.erdeführer auch nicht besonders hingewiesen zu werden. Darüber war er nämlich schon durch die\nAnklageschrift unterrichtet, in deren das wesentliche Ermittlungsergebnis umfassendem Teil die Einlassung, er\nhabe jene Forderung an seine Ehefrau abgetreten, erwähnt\nund dazu bemerkt ist, das könne ihn nicht entlasten; denn\ner hätte dann die Abtretung, selbst wenn sie für die Aushändigung eines Grundschuldbriefes, also entgeltlich, vorgenommen worden wäre, unter Nr, 27 des Vermögensverzeichnisses angeben müssen. Dem Angeklagten war somit bereits\nvor der Hauptverhandlung bekannt, daß ihm, falls das Gericht\nseinerEinlassung hinsichtlich der Abtretung folgte, als\nEidesverletzung nicht mehr das Verschweigen einer ihm zu-\n\nstehenden Forderung, sondern das Verschweigen der Abtretung dieser Forderung an seine Ehefrau zum Vorwurf\ngemacht wurde. Sich insoweit zu verteidigen, hat er in\nder Hauptverhandlung auch Gelegenheit gehabt, wie aus\nder Wiedergabe seiner Einlassung hierzu auf S. 28 UA und\naus deren Erörterung auf S.:29 UA deutlich hervorgeht.\n\n4.) Der Vorwurf, die Verurteilung wegen Meineides\nberuhe auf einer Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil sich das Gericht nur auf das von dem\nAngeklagten beschworene Vermögensverzeichnis stütze, ist\nunverständlich. Augweislich der gerichtlichen Niederschrift\nist das Vermögensverzeichnis verlesen worden, was nach\n§ 249 StPO zulässig war. Eines vorherigen Beschlusses\ngemäß § 251 Abs. 1 und 4 StPO bedurfte es nicht. Diese Vorschrift kam nämlich nicht in Betracht, weil sie die besonderen Voraussetzungen regelt, unter denen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten\nin der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschrift\nüber eine frühere Vernehmung ersetzt werden darf. Darum\nhandelte es sich hier nicht. |\n\n5.) Das zuvor Gesagte gilt in gleicher Weise für\ndas Vorbringen der Revision zur Verlesung der Pfändungsprotokolle der Gerichtsvollzieher.\n\n6.) Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO), wie sie die.Revision geltend macht, liegen\nnicht vor.\n\na) Einen Sachverständigen zwecks Feststellung der\nVermögenslage des Angeklagten im Monat November 1956 zu\nhören, war nicht geboten. Die finanziellen Verhältnisse\nkonnte die Strafkammer auf Grund der im Urteil wiedergegebenen Feststellungen selbst beurteilen, zumal nachdem sie\n\nDe\n\nden Wirtschaftsprüfer SclB.15 sachverständigen Zeugen\nvernommen hatte.\n\nb) Die Zivilprozeßakten des Landgerichts München\nbeizuziehen, welche eine Regreßforderung des Angeklagten\ngegen die Firma MB in Höne von 240 000 DM zum Gegen-\n‚stand hatten, oder den Münchener Anwalt zu vernehmen, der\nin diesem Verfahren den Angeklagten vertreten hatte, war\ndas Landgericht gleichfalls nicht gehalten. Von der Firna\n vurce, was der Angeklagte wußte, die Forderung?\nbestritten, so daß sie zumindest auf absehbare Zeit hinaus\nnicht realisierbar war. Demnach kam es weder darauf an,\nob sie bestand und ob daher dem Angeklagten das von ihm\nnachgesuchte Armenrecht etwa zu Unrecht verweigert worden\nwar, noch darauf, wann die ablehnende Entscheidung über den\n\nArmenrechtsamtrag ergangen ist.\n\nc) Ebensowenig brauchte die Strafkammer aus dem von\nder Revision angeführten Grunde als Zeugen die Gläubiger\ndes Angeklagten zu vernehmen, die in den Monaten vor\nNovember 1956 Vollstre&k ungsmaßnahmen gegen dessen Firma\neingeleitet hatten, anstatt sich, wie bisher, mit längeren\nZehlungszielen zufrieden zu geben; denn zu klären, wie es\ngewesen wäre, ‘wenn der Angeklagte den gegen ihn von der\nFirma VO angestrengten Prozeß über 35 000 DM nicht\nverloren hätte, bestand kein Anlaß,\n\nä) Soweit die Revision sehtsenzicn die Nichtbeiziehung der Handakten des verstorbenen Rechtsanwalts Bee\nbeanstandet, ist die Rüge unzulässig; es fehlt an der in\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe der Tatsachen, aus denen sich die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nach Meinung der Revision ergeben soll.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1.) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids gehen fehl. Eine Feststellung des\nInhalts, daß dem Angeklagten für seine Firma von der Ehefrau aus deren Besitz erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung gestellt worden seien, für die ihr Ersatz zugestanden\nhabe, ist im Urteil nicht getroffen. Das war auch nicht erforderlich, weil entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagte mit der Abtretung der Forderung von über 2 000 DM\nan seine Frau entweder eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Vermögensverfügung vorgenommen hat, die er\nin dem Vermögensverzeichnis, sei es unter Nr. 27, sei es\nunter Nr. 29, hätte aufführen müssen. Daß er sich dessen\nbei Leistung des Offenbarungseides auch bewußt war und\nnicht, wie er sich ausweislich des Urteils eingelassen,\ndie Angabe der Abtretung vergessen hat, ist im Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Behauptung der Revision, die\nEinlassung des Angeklagten sei dahin gegangen, er sei von\nkeinem ‚seiner juristischen Berater, deren Rat er'sich bei\nAusfüllung des Vermögensverzeichnisses bedient habe, auf\naie Notwendigkeit hingewiesen worden, die Abtretung in\ndem Verzeichnis zu erwähnen, findet in den Urteilsgründen\nkeine Stütze. Schon hieran scheitert der auf dieses Vorbringen gestützte Vorwurf, das Landgericht habe den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verletzt.\n\n2.) Für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz geben\nauch die Erwägungen der Strafkammer zur Verurteilung\nwegen betrügerischen Bankrotts keinen Anhalt. Der Schluß,\n\nder Angeklagte habe die Übertragung der Maschinen und Betriebseinrichtungen an Frau Leg in der Absicht vorgenonmen, seine Gläubiger zu benachteiligen, wird von den im\nUrteil festgestellten Tatsachen getragen. Die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Revision sind tatsächlicher Art\nund daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Gewisse Bedenken möchte allenfalls die Wendung auf S. 26 UA auslösen,\ndie Kammer halte dies - nämlich, daß esısich um Scheinverträge handle - nicht für hinreichend erwiesen. Für sich\ngesehen, könnte das bedeuten, die Strafkammer habe hierzu\nkeine sicheren Feststellungen zu treffen vermocht. Indessen lassen die weiteren Darlegungen deutlich erkennen,\ndaß die Strafkammer die Abmachungen vom 18. November 1956\nnicht als Scheinverträge angesehen hat, sondern der festen\nÜberzeugung war, sie seien ernst gemeint gewesen. Im\nübrigen hätte, wie bemerkt sei, das Vorgehen des Angeklagten das Merkmal \"verheimlichen” im Sinne des § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO erfüllt, wenn die Abmachungen mit Frau Lumb nur\nzum Schein getroffen sein sollten,\n\n3.) Ob hier, wie die Strafkammer annimmt, die Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des Meineids\nzueinander im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen,\nmag zweifelhaft sein. Die Frage kann indes auf sich beruhen; denn der Angeklagte ist durch diese Annahme nicht\n\nbeschwert.\n\nDer Strafausspruch gibt zu besonderen Bemerkungen\nkeinen Anlaß.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/2-str-283-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/2-str-283-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.999660+00:00"}}