{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-09-29_2_StR_195_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-01","aktenzeichen":"2 StR 195/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemeindekämmerer Hermann Tr GE aus TOD:\ngchoren am EEE 1912 ir om. Xr>. 7A:\n\nwegen versuchter Erpressung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 29. September 1965 in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nMeyer |\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanval tip\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. SCHE 2: GB in ücr Verhandlung\n\nals Verteidiger,‘\n\nJustizangestellter RB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 16. Oktober 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie, Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung anstelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen\nzu einer Geldstrafe von 1 8600 DM verurteilt. Seine Revision\nhat Erfolg.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß der Zeuge\nSCHE vercidigt worden ist. Dieser hätte nach § 60 Nr. 3 StPo\nunvereidigt bleiben müssen, weil er nach dem Sachverhalt, den\ndie Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten zugrunde\ngelegt hat, der Beteiligung an dessen Tat verdächtig ist.\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in Gegenvart\nSED: , der als Amtsdircktor sein Dienstvorgesetzter war,\ndie Drohung wiederholt, daß er die Wasseruhr nicht aushändigen\nwerde, wenn Klug nicht im voraus eine Anschlußgebühr von\n40 DM je Meter Grundstücksfront zahle. Die Strafkammer nimmt\nan, daß er sich auch noch hierdurch einer versuchten Erpressung\nschuldig gemacht habe. Dabei geht sie davon aus, daß sowohl\ndas Fordern einer Gebühr in dieser Höhe als auch das Verlangen nach Vorauszahlung rechtswidrig gewesen sei. Bei einer\nsolchen Sachlage war Sum als Dienstvorgesetzter verpflichtet, von dem Verhalten des Angeklagten eindeutig abzurücken und\ndie weitere Geltendmachung rechtswidriger Forderungen zu\nunterbinden. Tatsächlich schlug er jedoch nur eine Ermäßi-\n. gung der Gebühr vor, während er an dem Verlangen auf Vorauszahlung festhielt und damit jedenfalls in diesem Punkte das\nVerhalten des Angeklagten deckte, über dessen Rechtswidrigkcit auch er nach den: Urteilsgründen nicht im Zweifel gewesen sein kann. Der sich hieraus ergebende Teilnahmeverdacht\n\nim Sinne des § 60 Nr. 3 StPO wird nicht dadurch ausgeräumt,\ndaß Se eincn\"Vormittlungsvorschlag\" machte, weil er\neinerscits dem Klug zu der Wasseruhr verhelfen wollte, andererscits aber glaubte, den Widerstand des Angeklagten nicht bre-\n‘chen zu können. Das folgt schon aus der Vorschrift des 8 357\nAbs. 1 StGB.\n\nDie Vereidigung des Zeugen Svar somit nach den\nbisherigen Feuotstellungen unzulässig. Dieser Rechtsfehler\nmuß: zur Aufhebung des Urteils führen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammcer dem Zeugen, auf dessen Aussage\ngie Feststellungen mit beruhen, um der Vereidigung willen\ngrößere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es sonst\ngetan hätte, |\n\nII. Die Sachbeschwerde greift aus folgenden Gründen ebenfalls\ndurch:\n\n1.) Die Strafkammer sieht die versuchte Erpressung zwar nur\ndarin, daß der Angeklagte sich am 20. November 1962 weigerte,\ndem Zeugen WB :iie Wasseruhr ohne Zahlung einer Anschlußgebühr von 40 DM je Ileter Grundstücksfront auszuhändigen. Wic\nsich aus den Strafzumessungserwägungen, aber auch aus dem\nZusammenhang der übrigen Ausführungen ergibt, geht sie jedoch\ndavon aus, daß er.nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern\nauch schon vorher (\"über einen längeren Zeitraum hinweg\")\nseine Befugnisse - bewußt - grob mißbraucht habe. Diese\nAuffassung, die entscheidend die Beurteilung der Vorgänge\nvom 20. November 1962 beeinflußt haben kann, findet in den\nUrteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nZunächst bleibt offen, ob dic Neuverlegung der Hauptversorgungsleitung bis zum KB chen Grundstück schon an sich,\nd.h. ohnc Rücksicht auf etiraige besondere Vereinbarungen,\nnicht von den mit Schreiben vom 9. November 1961 mitgeteilten Bedingungen abhängig gemacht werden durfte, und ob\nder Angeklagte dics wußte. Klarheit hierüber wird sich möglicherweise nur durch einen Vergleich mit anderen Fällen gewinnen. lassen, Daß weder der zuständige Ratsausschuß noch\nder Amtsdirektor von dem Schreiben Kenntnis hatten, besagt\n“in dieser Hinsicht noch nichts. Auch sonst ist nichts dafür\nersichtlich, daß der Angeklagte etwa die Gemeinde für grundsätzlich verpflichtet hielt, die Kosten für die Neuverlegung\nzu tragen. Der verlangte Betrag von 30 bis 40 DM je Meter\nder zu verlegenden Hauptwasserleitung entsprach aber den\nspäter tatsächlich entstandenen Kosten. |\n\nZwar war anläßlich der Erteilung der Baugenehmigung von\ndiesen Kosten nicht die Rede gewesen, Das schließt\naber ebenfalls nicht aus, daß der Angeklagte glaubte, |\nhabe für sie aufzukommen., Auch der Ratsausschuß war anscheinend dieser Auffassung. Im übrigen hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung behauptet, noch am 20, Novenber 1962 nicht\n. gerußt zu haben, welche Zusicherungen im Zusammenhang mit der\nz Baugenehmigung gemacht worden waren.., Mit dieser Behauptung\nhat sich die Strafkanmner in der Beweiswürdigung nicht befaßt.\nTrotz des einleitenden Satzes, d daß die Einlassung durch das\nErgebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang ‘ ‚widerlegt sei;\nmuß das ‚Revisionsgericht äaher davon ausgehen, daß die \"Behauptung zutrifft.\n\nSchließlich war die mit dem Schreiben vom 26. Juli 1962\ngeforderte \"Gebühr\" von 4 200 DM für die Verlegung der Haupt-\n\nversorgungsleitung die in § 1 Nr. 3 der Satzung vom 20. Juli\n1962 vorgesehene. Diese Bestimmung erlangte zwar keinc Rechts-\n\n. gültigkeit; das schließt jedoch nicht aus, daß der Angeklagte\n\nzunächst darauf vertraute, sie werde verbindlich worden. Im\nübrigen entsprach auch dieser Beitrag seiner Höhe nach den\n\nwirklichen Kosten. Der Hinweis darauf, daß dic damals noch\n\ngeltende Satzung vom 25. Juli 1958 nur eine Anschlußgebühr\nvon 12 DM je Meter Straßenfrontlänge vorgesehen habe, geht\nin diesem Zusammenhang fehl; denn die Anschlußgebühr hat\n\nmit den-Kosten für die Verlegung der Hauptversorgungsleitung\nnichts zu ‚tun. “\n\nDaß der Angeklagte - übrigens in Übereinstimmung mit\ndem Amtsdirektor Sm - sich nicht bereit fand, von der.\nErhebung dieser \"Gebühr!\" abzusehen, obwohl die Kreisinspektorin GB darauf hingewiesen hatte, daß die Gebührenforderung\n- richtig: Vorschußforderung - von 4 200 IM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, kann ebenfalls nicht ohne\nweiteres als bewußt mißbräuchlich angesehen werden. Denn cs\nist nicht festgestellt, daß er von der Rechtswidrigkceit dieser Forderung überzeugt war und sich für befugt hielt, sic\n- möglicherweise entgegen dem Willen des Gemeinderats - fallen\nzu lassen. .\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben somit im wesentlichen\n\nnur, daß die Amtsverwaltung und Klug darüber stritten, auf\n\nwessen Kosten die Hauptversorgungsleitung zu verlegen war.\nDieser Streit wurde schließlich dadurch beendet, daß zunächst\nKB die Kosten übernahm. Für die Auffassung der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte in diesem Zusammenhang seine Befugnisse\nbewußt grob mißbraucht habe, fehlt es an ciner hinreichenden\nGrundlage.\n\n2.) Die Strafkammer geht weiter davon aus, daß der\nAngeklagte sich mit dem Zeugen xD zu dem Amtsdirektar\nSchiffer begeben habe, weil er durch dessen Beteiligung an\nder Verhandlung seiner Forderung mchr Nachdruck verleihen\nund dem Zeugen gegenüber den Anschein erwecken wollte, als\nsei er, der Angeklagte, im Recht. SEE hat aber, wie\neg im Urteil heißt, selbst den Oberkreisdirektor um die\nAnweisung vom 16. November 1962 ersucht, \"nachdem eine\nentsprechende Entscheidung durch ihn am Widerstand des\nHaupt- und Finanzausschusses des Gemeinderats gescheitert\nwar.\" Diese Anweisung war dem Angeklagten bekannt. Daß er\nvon der Einstellung Ss una dessen Ersuchen an den\nOberkreisdirektor keine Kenntriis hatte, ist nicht festgestellt und auch kaum anzunehmen. Bei dieser Sachlage ist\nes ohnc nähere Darlegung nicht verständlich, wieso der\nAngeklagte annehmen konnte, sED> werde die Forderung\nunterstützen. Es liegt vielmehr nahe, daß er sich mit\nKB zu seinem Vorgesetzten begab, um dessen Entscheidung\neinzuholen. Dafür könnte auch sprechen, daß der Ratsausschuß, wie der Angeklagte wußte, von üer Erhebung einer\nGebühr in ursprünglicher Höhe, d.h. also von 40 DM je Meter\nGrundstücksfront, nicht abgehen wollte, Ebenso könnte das\nfür einen weisungsberechtigten Vorgesetzten immerhin ungevöhnliche Verhalten des Antsdircktors SW, dcr \"den\nWiderstand des Angeklagten nicht brechen zu können glaubte!\nund deshalb einen \"Yermittlungsvorschlag\" machte, \"hierin\nseine Erklärung finden.\n\n3.) Die $trafkammer nimmt an, daß die Weigerung, die\nWasseruhr ohne Zahlung der geforderten Gebühr von 40 DM\nje Meter Grundstücksfront herauszugeben, sich als Drohung\nmit einem empfindlichen Übel darstellte, die der Angeklagte\n\n|\n\nfür geeignet hielt, WB zur Zahlung des verlangten Betrages\n\nzu veranlassen. Mit dicser Weigerung sci nämlich für Kg»\n\ndie Aussicht verbunden gewesen, das schon seit Monaten\n\n‚ fertige Haus weiterhin nicht bezichen zu können. Auch dies\n\nhätte indessen näherer Erörterung bedurft; denn sowohl dem\nAngeklagten als auch dem Zeugen KB ar die Verfügung vom\n\n‚16. November 1962 bekannt, durch die der Oberkreisdirektor den\n\nAmtsdircktor angewiesen hatte, ohne vorherige Erhebung einer.\nAnschlußgebühr innerhalb von drei Tagen den Auftrag zur\nHerstellung des Hausanschlusses zu erteilen. Es ist daher _\nnicht ersichtlich, daß der im Verkehr mit Behörden offenbar\nerfahrene DB die Vorstellung gehabt haben könnte, der\nWeigerung des Angeklagten, die am ersten Tage der dreitägigen\nFrist erfolgte, nicht alsbald durch erneute Einschaltung des\nOberkrceisdirektors begegnen zu können, oder daß jedenfalls\nder Angeklagte dies annahm, sofern er überhaupt ernstlich in\nErwägung gezogen haben sollte, sich über die Weinunf'der\nAufsichtsbehörde hinwegzusctzen.\n\n4.) Nach den bisherigen Feststellungen ist es ferner\nmöglich, daß der Angeklagte sich durch die Weigerung des\nRatsausschusses, von der Erhebung einer Gebühr von 40 DM\nabzusehen, gebunden glaubte. Dann könnte ihm zumindest das\nBewußtscin gefehlt haben, die Gebühr auch nachträglich\nnicht verlangen zu dürfen. Diese Möglichkeit wird durch. die\nnur formclhafte, in dieser Form übrigens regelmäßig über-\n\nflüssige Angabe, der Angeklagte habe gewußt, daß er Unrecht\n\nbeging, nicht ausgeschlossen.\n\nIII. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht erörtert zu werden. Es sei aber bemerkt, daß cs zweckmäßig sein wird, in dem von der Revision\n\nbegehrten Umfang die Beweisaufnahme auf den Inhalt der Verwaltungsakten zu erstrecken. Auch wird es sich empfehlen,\ndie Mitglicder des Ratsausschusses zu hören, da sich das\n.Verhalten des Angeklagten ohne Aufklärung der Hintergründe\nkaum zutreffend wird beurteilen lassen,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-01/2-str-195-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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