{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-09-17_2_StR_6_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-09-17","aktenzeichen":"2 StR 6/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_6/64\n\nIm Kamen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naen Ingenieur Josef Johenn BED :.: \"ui.\nzetoren on 1929 in (en,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvon 12. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus _\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nDr. Dotterweich\nScharpenaeel\nKirchhof\n\nMayr |\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundabeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf üle Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt on\nMain vom 17. September 1965 mit den Fertstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n' Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\n\". yerwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün ae:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen keineide zu\neinem Jahr Zuchthaus verurteilt, ferner auf die dauernde\nUnfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, aowie auf den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von. srei Jahren erkannts\n\nHiergegen richtet sich die. Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet 'und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Bechtsnittel hat. Erfolg.\n\n1.) Die \"Behauptung, die. Niederschrift über die gemäß S 223\nAbs. 1 StPO angeordnete Vernehmung des Zeugen CM weisc\nverschiedene Mängel auf, ist als Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162). nn\n\n2.) Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen dis\n‚Ablehnung des von dem Verteidiger hilfsweise gestellten\n Antreges auf Vernekmung der Frau Jakotine De 2i5\nZeugin. Ibn hat die Strefkammer zwar zulässigerweioo is\nüirteil beschieden, jedoch wird die Ablehnung von dem Er-\n\n- 5.\n\nwägungen dazu nicht getragen. Diese zeigen keine der üründe\nauf, aus denen nach 8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf. Sie enthalten vielmehr\nnichts anderes als eine unzulässige Vorwe;rna:me Ger\nülrdigung des angebotenen Beweismittels. Wohl ist einleitend und auch ausgangs der Erörterungen davon die Rede,\nwie es wäre, wenn man die \"vermeintliche\" Äußerung des\nZeugen ID - hierüber sollte Frau SE aussagen -\nals wahr unterstelle. Daß Gerin aber keine - die Ablehnung\nmöglicherweise rechtfertigende -— Wahrunterstellung der in\ndem Antrage behaupteten Tatsache liegt, kommt in der Verwendung der Bedingungssätze sowie in dem wiederholten\nGebrauch der Wendung \"vermeintliche Äußerung\" deutlich\n\nzum Ausdruck. Im übrigen lassen die Ausführungen, die\ndamit schließen, daß die Kinlassung des Angeklagten durch\ndie anderen Beweismittel widerlegt sei, keinen Zweifel\ndaran offen, daß die Strafkamuer das, was nach ihrer\nAnsicht Frau ED a1: Zeugin bekundet haben würde,\nunter Heranziehung des Ergebnisses der sonstigen Beweisaufnahme gewertet hat. Dau Gesetz 1ä8t eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht zu und gestattet es\ndeshalt auch nicht, mit ihrer Hilfe einen Zeweisamtrag\nabzulehnen. Die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages\n‚aus den von Landgericht angestellten Erwägungen muß demnach als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden.\n\nDaß das Urteil auf diesen Kangel beruhen kann, ist\n‚nicht auszuschließen, de offen bleibt, zu welchem Ergevnis die Strafkammer gekommen wäre, wenn sie Frau I]\nals Zeugin gehört hä ätteo\n\n3.) Ebenso greift die Rüge durch, die Strafkanmer habe\nden Beweisamtrag auf Varnehnmung der ihefrau des Angeklagten\nals Zeugin zu Unrecht mit der Pegründung ebzelehrt, der\n\n- 4 -\n\nAntrag sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt.\nWie kereits das Reichsgericht in ständiger Aechtsprechung\n(vel. JW 1932, 2732 und die dort angeführten Nachweise)\nentschieden hat, setzt die Ablehnun: eines Beweisamtrages\nunter den Gesichtspunkt der Trozı ßversckhleppung schon in\nobjektiver Hinsicht voraus, daß durch die beantra.;te. Beweiterkebung die Urteilsfällung nickt unwesentlich hinaussezögert würde. An diesem Erfordernis fehlt es hier. ba\ndie ühefrau des Angeklagten in Frankfurt am “sin wohnt,\nkonnte ikr Erscheinen in der Hauptverhanälung zwecks\nVernehnung als Zeugin ohre nennenswerten Zeitverlust\nbewirkt werden. Ihre Anhörung. hätte somit zu keiner wesentlichen Verzögerung im Ablauf des Verfabreng geführt, insbesondere keine Vertagung der Hauptverhandlung notwendig\ngemacht. Schon in Hinblick hierauf war der in § 244 At. 3\nSatz 2 StPO vorgesehene Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung nicht gegeben, no daß es auf die Erwägungen,\naus denen das Landgericht den Beweisamtrag zurückgewiesen\nhat, in einzelnen nicht ankommt...\n\nDaß sich auch dieser Verfahrensverstoß auf das Urveil ausgewirkt haben. kann, bedarf keiner näheren Darlegungs j\n\n4.) Ob die Gesichtspunkte, had ki we erehatäue des\nAntrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als\nZeugin gelten, auch auf die Ablehnung des Beweisamtrages\nzutreffen, der die Anhörung.des Verputzers Naschek als\nZeugen zum Gezenstand hatte, mag dahins.ehen. Hier konnte\nuöglicherweise eine andere Beurteilung Platz greifen,\nnachden sich der Angeklagte tereits. vor Anbrinzung, des\n\ncheks\nAntrages vergeblich bemüht hatte, die Anschri nn\nbeim Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Das kann Tedoch auf\n\nsich beruhen, weil die beiden zuvor behandelten Verfahrensrügen zur Aufbebung des Urteils und zur Zuriickverweisung\n\n- 5\n\nder Sache an die Vorinstanz führen. Diese erhält damit Selegenheit, etwa erforderliche Nachforschungen nach Nascheks\nVertleib zu veranlassen.\n\n5.} Auf die Sachbeschwerde braucht gleichfalls nicht eingegangen zu werden, da das Urteil schon mit Rücksicht auf\ndie erfolgreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen der\nRevision nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nEaldus | | Dotterweich \\ Scharpenseel\nKirchhof 2 Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-17/2-str-6-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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