{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-08-28_2_StR_298_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-28","aktenzeichen":"2 StR 298/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 004\n\nna Namen des Volkes\n\nLuei)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm Jakob 5 aus (gm:\ngeboren er EB 1308 in Niederrhein,\nwegen Blutschande u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB ir. ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 5. April 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB, teilweise in\nTateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gofängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Die Revision ist\nder Ansicht, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB liege\nnicht vor. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Blutschande, welche die Rcvision nicht mit Einzelausführungen angreift, entspricht\n\nden Gesetz,\n\nDie Feststellungen ergeben auch den äußeren und\ninneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte\nhatte im Einverständnis mit der Mutter seine am (ze\ngeborene Stieftochter, die Mitangeklagte Ursula FT:\nin seinen Haushalt aufgenommen, sorgte für sie wie für\nseinen leiblichen Sohn, trug zu ihrem Unterhalt bei und\nübernahm ihre Erziehung wie ein leiblicher Vater. Damit\nist ein Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Ursula\n\"> ausreichend dargetan. Die Feststellungen beruhen\n\n1935\n\nauf den Gestänänissen des Angeklagten und seiner Stieftochter. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht durch\nVernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers drängte sich\ndaher der Strafkammer nicht auf; auch der Verteidiger hat\nin der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Vernehnung\nder erschienenen Ehefrau verzichtet.\n\nDer Angeklagte hatte mit Ursula FB seit Septeiber 1954 bis 1962 durchschnittlich einmal im Monat Gcschlechtsverkehr. Zutreffend hat die Strafkammer darin\neinen liißprauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\n\ngeschen, bis Ursula FB volljährig geworden war. Zwar\nwird im Urteil nicht erörtert, ob ausnahmsweise ein Miß-\n\nbrauch zu verneinen sci, weil die Mitangeklagte bei Beginn der Unzuchtshanälungen bereits 19 Jahre alt und zur\nUnzucht bereit war, außerdem sic und der Angeklagte ernst-\n‚lich beabsichtigten, nach der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers zu heiraten, indessen bestand kein Anlaß zu\n\neiner Früfung in dieser Hinsicht; denn ein derartiger husnahmefall liegt nicht vor. Es genügt, insoweit auf die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1. 71; 5,\n147, 149; 8, 278, 280; 13, 352, 354 hinzuweisen. Mißbrauch\nzur Unzucht scheidet umso weniger aus, als es sich um\n\nein blutschänderisches und ehebrecherisches Verhältnis nan-\n\ndelte.\n\nDa die Mitangeklagte Ursula TgD an > 1955\n\n21 Jahre alt wurde, war das Verbrechen nach 8 174 Nr. 1 StGB\nzu diesem Zeitpunkt beendet. Die Datierung auf den\n\n5. Juni 1957 ist offensichtlich ein Schreibversehen; denn\n\nan späterer Stelle des Urteils heißt es richtig, daß das\nVerhalten des Angeklagten seit der Vollendung des 21. Lebensjahres seiner Stieftochter nur gegen 8 173 Abs. 2 StGB\nverstoßen habe,\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen den Straiausspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-28/2-str-298-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-28/2-str-298-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.127041+00:00"}}