{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-08-14_2_StR_300_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-14","aktenzeichen":"2 StR 300/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fer ng\niR\nrd\n\nln Kamen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngesen\n\nden Schneider Paul \"DB zu: :\nseboren or ED 13:5, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenrtspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nSuniesrichter Heyer\n\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nBSundesanwalt Ur.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizengestellter\n\nats Urkundsteamnter der Geschärtssteille,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\\\n\n[8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 14. August 1965\nin den ®ällen 2 (ke-kun SEE) , 3 (Ti) .\n(am). 5 CD una 6 (RE) sorie im zesam-\n\nten Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben.\nin dieses Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen, davon\nin einem Fali in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen -\nYortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus sowie zu neun Geldstrafen verurteilt. Ferner hat\nsie seine Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und mehrere\nGegenstände eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt\nund unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.\nDas Kechtsmittel hat teilweise ärfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht äurch.\n\n1.) Landgerichtsrat Fuchs durfte kei Erlaß des kEröfinuugssbeschlusses mitwirken. Die Ansicht, er sei krait Gesetzeu\n\nvon der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. gewesen,\nweil in einen anderen Verfahren das gegen ihn angebrachte\ntlehnungsgesuch des Beschwerdeführers für begründet erlärt worden sei und er sich dort auch selbst abgelehnt habe,\nist unzutreffend. Die Ablehnung eines Richters hat nur für\ndasjenige Verfahren Bedeutung, in dem sie erfolgt.\n\nA\nk\n\n2,) Die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen enthalten kein Gesuch des Angeklagten, durch das er den Yorsitzenden des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Dafür, daß sein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz vom 5. August 1963, auf den\ner sich in diesem Zusammenhang beruft, der Strafkemmer noch\nwährend der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ergeben\nsich aus seinen Vorbringen keine begründeten Anhaltspunkte.\nAuch wenn daher trotz erhebiicher Zweifel davon ausgegangen wird, daß die in der Eingabe erklärte Ablehnung sich\nauf diese und nicht auf die damals vom Beschwerdeführer\nerstrebte neue Hauptverhandlung bezog, ist somit die Behauptung nicht bewiesen, der Vorsitzende habe seit dem\n12, August 1965 mitgewirkt, obwohl dem Gericht ein gegen\nihn gerichtetes -— unerledigtes — Ablehnungsgesuch vorgelegen\n\nIr\n\nabe.\n\nIm übrigen war am 5. August 1963 eine Ablehnung nach\n§ 25 StPO nicht mehr zulässig; denn die Vernehmung des Angeklagten zur Sache war am 16. Juli 1963 abgeschlossen\nworden und danach hatte bereits eine mehrtägige Beweisauflnahme stattgefunden. Deshalb läge ein durchgreifender Verfahrensfenler selbst dann nicht vor, wenn die Behauptung\ndes Beschverderührers zuträie.\n\n3.) Die 88 135 und 136 StPO gewähren dem Beschuldigten\ncht auf richterliche Vernehnung iu vorbereitenden\nn, sondern regeln nur die frage, wie zu veriahren ist,\n\n®\n\nNN\n\nwenn eine solche Vernehmung stattfindet. Die auf eine Yerletzung jener Vorschriften gestützte Rüge geht daher schon\nsus diesem Grunde fehl. Im übrigen kann dahinstehen, ok der\nAngeklagte im Vorverfahren ausreichend Selegerheit hatie,\nal)je ihm zur Entlastung geeignet erscheinenden Tatsachen\nvorzubringen., Selbst wenn dies nicht der Pall gewesen sein\nsollte, könnte das Urteil hierauf nicht beruhen, da ihm\njedenfalls in der Hauptverhandlung ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.\n\n4.) Daraus, daß ein Gericht es ablehnt, gemäß Art. 100\nAbs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die äntscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob eine\ngesetzliche Vorschrift verfassungswidrig ist, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Der erkennende Senat\nteilt im übrigen den Standpunkt der Strafkammer, daß die\nBestimmungen der §§ 20 a, 42 e, 170 b, 264, 266 Abs. 1 und\n267 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar seien.\n\n5.) Auf einen Verstoß gegen § 183 GVG kann die Revision ebenfails nichi gestützt werden; denn das Urteil kann\nauf der Nichtbeachtung dieser Yorschrift nicht beruhen. In\nübrigen lagen die Voraussetzungen der Bestimmung auch gar\nnicht vor.\n\n6.) Unzureichende oder widerspruchsvolle Urteilsgründe\nbedeuten noch keine Verietzung der §§ 338 Nr. 7 unä 267 StPO.\n&s handelt sich in solchen Fällen vielmehr nur um die sach-\n.Lichrechtliche Frage, ob die getroffenen Feststellungen die\ndarsus gezogenen rechtlichen Folgerungen tragen.\n\n.) Die Nichtvereidigung. des Zeugen Mi, die auf § 61\nHr. 3 StPO beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung zum Fall Is (VA 31. 12) ergibt, dan gw\n\nuichis lesentliches hat bekunden können. Daß seine Aussage\n\nunter den Beweismittieln aufgezählt ist, auf denen dic\nFeststellungen beruhen sollen (UA Bl. 11), besagt für sich\n\nallein nichts Gegenteiliges.\n\n8.) Im Falle Lil Hat die Strafkammer ihre Feststellung, daß die Entschädigung von 1 200 DM nur für den\nFahrzeugschaden gezahlt worden sei, eingehend und überzeugend begründet (UA Bi. 12/13). Von Amts wegen noch zum Beweige dafür, daß mit der Entschädigung auch ein Personenschaden abgegolten wurde, den Sachbearbeiter der Versicherung zu vernehmen und den Versicherungsvorgang beizuzichen,\n\nbestand für sie kein Anlaß.\n\n9.) Einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Kg hat der\nAngeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gustellt. Den zunächst entschuldigt ausgebliebenen Zeugen\nin einem späteren Verhandlungsternin zu vernehmen, wäre\ndie Strafkammer daher nur verpflichtet gewesen, wenn die\nAufklärungspflicht dies geboten hätte. Das war indessen\nnicht der Fall. Denn davon, daß Kpverpflichtei war, den\nersteigerten fagen dem Angeklagten gegen Erstattung der\nAuslagen zu überlassen - nur hierzu hätie er nach Meinung\ndes Beschwerdeführers gehört werden müssen -, geht die\nStrafkammer ohnehin aus (UA Bl. 4).\n\n10.) Die Rüge, über den Antrag auf Vernehmung der Yrau\nTDoiB als Zeugin sei nicht entschieden worden, scheitert\nschon deshalb, weil sich aus der Sitzungsniederschrift ein\nsolcher Antrag nicht ergibt. Frau Leggp von Ants wegen darüber zu vernehmen, ob der Hausverwalter Sc allgemein\ndie Zustimmung zur Untervermietung erteilt hatte, drängte\nsich der Strafkammer jedenfalls nicht mehr auf, nachdem\nGer Angeklagte seine zunächst aufgestellte Behauptung, die\nUntermietverträge mit Einwilligung der Bundesvermögens-\n\nverwaltung als Vermieterin abgeschlossen zu haben, nicht\nmehr aufrechterhalten hatte (UA Bi. 15). .\n\nSa\nEy\n\n>\n\n11.) Frau Be sollte nach dem vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag bekunden, daß der Angeklagte am 29. und\n30. Hai 19586 zusammen mit ihr üle Bunäesvermnögensverwaltung\nsufgesucht, dort mit Frau SHE verhandelt und von dieser\näie Erlaubnis erhalten habe, die Wohnung Rossittenstraße 16\ngegen Abstand abzugeben, wenn seine Mutter als Hauptmieterin\neinverstanden und der neue Mieter im Besitz eines Flüchtlingsausweises sei. Den Antrag hat die Strafkammer abgelchnt,\neil die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen als\nwahr unterstellt würden. Diese Wahrunterstellung hat sie\nauch eingehalten. Allerdings geht die Strafkamnmer davon\naus, daß damals keine allgemeine Zustimmung, sondern nur\nunter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zur Abgabe der\nWohnung an Frau Be erteilt worden sei. Das ist indessen\nnicht zu beanstanden, denn der Beweisamtrag konnte nach\nSinn und Wortlaut nur dahin verstanden werden, Bine allgemeine Genehmigung wäre durchaus ungeväöhnlich gewesen. lnter\ndiesen Umständen ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\n12.) Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte sich darauf berufen hat, im Falle Autohof-Yest sei\nder Fehlbetrag bereits von ihm erstattet gewesen, als die\nTat entdeckt wurde. Schon aus diesem Grunde ist somit nicht\nersichtlich, daß sich der Strafkammer die Vernehmung des\nInhabers Mi aufarängte. |\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle Life»\n(Nr. 1 des Urteils) wird von den Feststellungen getragen.\n\nAllerdings enthalten die Urteilsgründe insofern einen\n“iderspruch, als es auf Bl. 3 heißt, daß der Angeklasic\n\n4\n\nBr\n\nbei Vertragsschluß wahrheitswidrig erklärt habe, eine einrägliche Beschäftigung zu haben, -auf Bi. 12 hingegen ausgeführt wird, daß seiner Behauptung, bei der rirma Li :\nCo. täglich 45 DM verdient zu haben, nicht habe nachgegän--\ngen zu werden brauchen. Danach ist offen geblieben, ob\n\ner seine wirtschaftliche Lage wnrihüg) geschildert hat. Es\nkommt hierauf indessen nicht an, denn die Strafkamnmer wirst\ndem Angeklagten nur vor, daß er über seine Zahlungswilligkeit getäuscht habe. Soweit der Beschwerdeführer sich hiergegen mit Einzelausführungen wendet, greift er in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung an. Diese läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Daß der Angeklagte zu derselben Zeit einen anderen gekauften Wagen bar bezahlt hat und daß er einen größeren\nGeldbetrag besaß, beweist noch nicht, daß er im Falle Linbach zahlungswillig war, Irgendwelche Bedenken gegen die\nAussage der Zeugin Li ergeben sich aus dem Urteil nicht.\nEine Rechnung der Firma Oggp vom 16. Juli 1961 ist dort\nnicht erwähnt. Auch lassen die Urteilsgründe, auf die es\ninsoweit allein ankommt, nicht erkennen, daß die Zeugin in\nder Hauptverhandlung unrichtige Daten genannt hat. Insbesondere ist nicht ersichtiich, daß das Schreiben des Anseklagten vom 23. Juni 1961 die Antwort auf einen Brief der\nZeugin darstellte, den sie erst am 13. Juli geschrieben haben\nwollte. Die Strafkammer ist ferner nicht davon ausgegangen,\ndaß sich dies Schreiben auf den am 14. Juli 1961 erworbenen Kraftwagen bezogen habe, wie ihre Ausführungen auf\n\nBl. 13 äeutlich ergeben.\n\n2.) Die Verurteilung in Falle Kp-@-SEB (1. 2\n\ndes Urteils) kann hingegen nicht bestehenbleiben.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte sich der Unterschlazgung\ndes Kraftwagens - einer ihm anvertrauten Sache - schuldig\ngemacht habe, ist allerdings nicht zu beanstanden. Wenn die\nStralkammer auch nicht im einzelnen hat klären können, wie\n\ntn\n\nin\n\nes zu der Versteigerung sekommen ist, sc hat sie jedchfalls, wie ihre Ausführungen ergeben, die Überzeugung öcvonnen, daß der Wagen wirksam gepfändet war und auf Ürund\neiner ordnungsmäßig durchgeführten Versteigerung vom Gerichtsvollzieher dem MB:ugeschlagen unä übergeben wurde.\nDamit steht fest, daß dieser Eigentümer geworden war. Der\nAngeklagte hat sich den Wagen auch rechtswidrig zugeeignet,\ndenn er hatte jedenfalls keinen Anspruch darauf, daß ihm\nKg das Eigentum übertrug, ohne die aufgewendeten Beträge\n\nerstattet zu erhalten.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil von Alp unä sm\na: Die Strafkammer sieht diesen Betrug darin, daß der\nAngeklagte den Käulern des Wagens unter Vorlegung des noch\nauf seinen Namen lautenden Kraftfahrzeugbriefes vorspiegelte, er sei der Eigentümer, und sie dadurch zum Kauf vceranlaßte, ihnen jedoch nur \"ein mit einem Makel behaftetes\nBifentum\" verschaffte, weil sie eine Herausgabeklage des\nursprünglichen Eigentümers oder ein Strafverfahren wegen\nHehlerei zu gewärtigen gehabt hätten,’:amit ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Allerdings kann der üter den\nEigentümer einer Sache getäuschte Dritterwerver auch dann\nim Sinne des Betrugstatbestandes geschädigt sein, wenn\ner infolge seines guten Glaubens Eigentum an der Sache erworken hat. Das ist indessen nicht immer der Fall. Die\nEntscheidung der Frage, ob dem Erwerber ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, hängt vielmehr bei\ngutgläutigem srwerb einer unterschlagenen Sache davon ab,\not der Erwerber nach den Umständen des Einzelfailes mit der\nGeltendmachung eines auf die Behauptung der Bösgläubirzkeit gestützten Herausgabeanspruches oder mit einer Anan Hehlerei zu rechnen hat oder ob ihm sonst ir-\n\nReÄISe weg\ngendweiche Nachteile drohen (BEHS+ 15, 85, 86; BGH Urteil\nvom ??, Februar 1963 - 4 StR 503/62 -). Die Strafkamier\nnilanmt nun zuar an, daß zumindest eine Herausgabekiage des\nEigeutümers nahegelegen habe, Das hätte jedoch näherer\n\nDeriegung tedurft, denn nach den bisherigen Feststellungen\n\nrJ\n\nL u.\n\nmuß davon ausgegangen werden, daß die käufer in ganz\nunverfänglicher Weise Eigentum erworben haben. Unter\ndiesen Umständen ist insbesondere auch fraglich, ok der\nAngeklagte an einen den Käufern drohenden Vermögensschaden\ngedacht hat,\n\nDie hiernach erforderliche Aufhebung des Schuläspruches |\nwegen Betruges ergreift auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Unterschlagung. Zwischen\nbeiden Tlatbeständen kommt nämlich nicht, wie die Strafkanmer annimmt, latmehrheit, sondern Tateinheit in Betracht,\nweil in der Veräußerung zugleich die Zueignung liegt,die\nAusführungshandlungen sich also teilweise decken würden.\n\n3.) In den Fällen Pi ap, ul ın:\nI] (Nr, 3 bis 6 des Urteils) kann die Verurteilung\nebenfalls nicht aufrechterhelten bleiben.\n\nIn diesen Fällen hat der Angeklagte ein Zimmer der\nvon seiner Mutter gemieteten Nohnung jeweils gegen eine\nHietvorauszahlung bis zu 300 DM untervermietet, obwohl\ndie hierzu erforderliche Zustimmung der Bundesvermögensstelle als Vermieterin nicht erteilt worden war. Dic\nUnternietverhältnisse endeten, soweit das Zimmer überhaupt bezogen wurde, nach kurzer Zeit, ohne daß die Vorauszahlungen zurückgezahlt wurden. Die Strafkammer hat gcglaubt, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, daß er\ndas Zimmer jeweils in der Absicht vermiews, das Mietverhältnis alsbald wieder zu lösen und die empfangenen Vorauszahlungen zu behalten. Sie sieht jedoch ein betrügerisches Verhalten dar!n, daß er den Untermietern durch\nschlüssiges Verhalten vortäuschte, die Vermieterin sei\nmit der Untervermietung einverstanden, und sie daäurch zum\nVertragsabschluß sowie zur Mietvorauszahlung bestimmte.\nDas habe zu einer VermögensgeTlährdung geführt, weil die\n\nUntermieter den Anspruch auf Besitz und Gebraueh der Micet-\n\n- 10 - Any\n\nsache mit einem Makel behaftet erworben hätten. Die Vernieterin sei nämlich berechtigt gewesen, gegen die lauptmieterin auf Mietaufhebung unä Räumung zu klagen, odurch\nauch die Untermieter in Gefahr geraten sein würden, auf\nxäumung in Anspruch genommen zu werden. Dessen sei sich\nder Angeklagte bewußt gewesen; er habe somit das Vermögen\nder Untermieter vorsätzlich gefährdet.\n\nDanach ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer den\nBegriff der Vermögensbeschääigung zutreffend ausgelegt\nnat, Als solche kann allerdings eine Vermögensgefährdung\nausreichen, wie in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt ist. Bei einem kurzfristig lösbaren Untermietverhältnis kann indessen eine Gefährdung des Vermögens nicht\nschon darin gesehen werden, daß der Hauptvermieter die\nMöglichkeit hat, gegen den Untermieter gerichtlich vorzugehen; denn dieser hat ohnehin keinen Anspruch auf eine\ntängere Dauer des Untermietverhältnisses. Daß dieses etw\nhier jeweils auf längere Zeit vereinbart war, ist nicht\nfestgestellt. Eine Vermögensminderung in Gesalit einer Gefährdung würde mithin voraussetzen, daß die Untermieter\ninfolge des zu erwartenden Vorgehens des Hauptvernicters\nGefahr liefen, die Mietvorauszahlung nicht abwohnen zu\nkönnen und den Restbetrag vom Angeklagten nicht zurückzuerhalten. Selbst wenn diese Gefahr objektiv bestanden haben\nsollte, so fehlt es jedenfalls insoweit an Feststellungen\nzur inneren Tatseite. In einem anderen Zusammenhang heiöt\nes im Urteil sogar, das Bewußtsein des Angeklagten, daß\ndie Unternietverhältnisse vor Verbrauch der Vorauszahlungen enden würden, habe sich nicht feststellen lassen\n(VA Bl. 24). Diese Auffassung der Strafkammer ist allerdings nicht recht verständlich; denn nach der gesamten\nUmständen liegt es nahe, daß der Angeklagte Doppeivermietungen vorgenommen hat. Der Sachverhalt wird daher gerade\nunter Giesen Gesichtspunkt in der neuen Hauptverhandlung\nnochmals zu prüfen sein.\n\n4.) Die Verurteilung in den Fällen Vi uuun\nund Hu (Nr. 7 unä 8 des Urteils) 15ßt keinen Rechtsfehler erkennen. insbesondere ist die von der Revision\nbekänvfte Feststellung aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich die im Jahre 1956 von der Vermieterin\nerteilte Zustimmung zum Nieterwechsel nur auf die Eheieute Be :ezogen hat und daß dies dem Angeklagten bekannt war: Daß im Falle Hug die Voraussetzungen des\nNotstandes nicht vorlagen, hat die Strafkammer ebenfalls\nbedenkenfrei dargetan.\n\n5.) Auch im Falle Autohof-West (Nr. 9 des Urteils)\ngehen die Einwendungen der Revision fehl. Davon, daß\nder Angeklagte die Beträge nicht für sich, sondern zur Abdeckung eines Fehlbetrages verwendet hat, geht auch die\nStrafkammer aus. Sie sieht die fortgesetzte Untreue jedoch rechtsfehierfrei darin, daß er den Xasseniehlbestand durch die Anfertigung falscher Belege verschleierte, Ob er den Betrag noch vor der Aufdeckung der Tat ersetzt hat, was sich übrigens nicht aus dem Urteil ergibt,\nist für den Schuläspruch ohne Bedeutung.\n\n6.) Der Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung\n(Nr. 10 des Urteils) ist einwandfrei festgestellt. Daß\nder Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, sagt die Strafkammer zwar in der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich. Sie geht hiervon jedoch, wie die rechtliche Würdigung zeigt, als selbstverständlich aus. Nach Lage der Sache kann das auch nicht\nzweifelhaft sein.\n\n7.) Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\n\nOH 39 5 0 [Ei 7 „De 4„e: Bir\nGEB, :ie hiernach aufgehoben werden muß, kann sich\nauck Sonst zu seinen Nachteil auf den Strafausspruch zus-\n\n®\n\ngewirkt haben. Dieser ist daher schon aus diesem Grunde\n\ninsgesamt aufzuheben.\n\ndi\n\nrm\n(ü\n\nur könnte aber ohnehin nicht bestehenbleitben, wei\nAnwendung des § 20 a StGB durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Strafkammer hat ersichtlich Äks., 2 dieser Yor-Schrift angewendet, Deren förmliche Voraussetzungen sinä\nauch gegeben, und zwar schon deshalb, weil der Angeklaste\nim vorliegenden Verfahren wegen mehr ais drei Taten verurteilt worden ist. Der Aufzählung von drei Vortaten hätte\nes daher unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft. Jedoch\nwird die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; von den Feststellungen sachlich nicht getragen.\nSie erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters eine umfassende fürdigung aller als\nSymptomtaten in Betracht kommenden, also auch der früher\nbegangener Taten, Diese müssen gemeinsame Merkmale aulweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten uni seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ergibt. Zur Ermögiichung dieser Gessutwüräigung tedarf es regelmäßig einer kurzen Darstellung der\nYortaten nach Beweggrunäd, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit Nachweisen), und zwar\nauch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier — bereits\nfrüher cinnal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Diesen Anforderungen entspricht das\nUrteil nicht. Aus ihm ergibt sich nur, daß der Angeklagte\nsiebenmal wegen Fahrens ohne Führerschein, also wegen\neiner nicht sehr schwerwiegenden Straitat (vgl. BGHSt 19,\n98), und elfmali wegen eines Vermögensdelikts, darunter im\nNovember 1953 wegen Betruges mit vier Monaten Gefängnis\n“und im Juli 1960 wegen Rückfallbetruges und anderer Taten\nmit drei Jahren drei Monaten Zuchthaus bestraft worden ist.\nFerner ist noch eine Strafe von drei Jahren sechs Monuten\nGefängnis beiläufig erwähnt. Außerdem wird zwar noch auf\n\n- 13 -\n\nden Strafregisterauszug und die nach dem Sitzungsprotokoll\nverlesenen öntscheidungen Bezug genonmen. Eine solche Bezugnahme ist jedoch in Strafurteilen unzulässig und kann\ndaher vom Senat nicht beachtet werden. Besonders im Falle\nAutohof-.est ist zweifelhaft, ob die Tat auf einen verprecherischen Hang beruht.\n\nBaläus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-14/2-str-300-64","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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