{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-08-14_2_StR_272_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-14","aktenzeichen":"2 StR 272/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Maschinigten Karl Friedrich P aus\n6) » geboren am 935 in\n0 .„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Bergmann Johannes _R aus\ngeboren am 1938 in (Krs.\nin Si),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1963 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten Pörschke wird die seit dem 31. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\n\nMonate übersteigt, angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n. Das Schwurgericht hat den Angeklagten BD ) wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge und wegen unterlassener\nHilfeleistung zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei\nNonaten Gefängnis und den Angeklagten RE : ezcn unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten Gefängnis nit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten\nrügen Yerletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte:\nDEE auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Rechtsnittel sind unbegründet.\n\n1.) Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Pi»:\n\n| nur mm nu Un ame SR RER. SOT DER © (inndne Emm Mm. us Gpme Au Tunn Tem MUmE Te ame HER: AS- ADS Fin Wein And Are den Arumänene An Mär mmnm ter Ane Bee\n\nDer Angeklagte gibt zu, in der Nacht vom 4. März 1962\nvor der Gastwirtschaft Ip in Duisburg den Arbeiter lichael\n\nniedergeschlagen zu haben, Tg erlitt mehrere Schädelbrüche und eine Gehirnquetschung. Die Verletzungen waren\n\nan sich tödlich. Ig@9starb aber einige Tage später an\neiner infolge der Verletzungen eingetretenen Lungenentzündung. Der Angeklagte behauptet, die tödlichen Verletzungen müsse dem IB: anderer zugefügt haben» nachden cr\n\n- WEB - ihn nieaergeschlagen habe. Er verdächtigt\n\nano\n\nandersetzung gehabt hatte, Das Schwurgericht hält diesen Ver.\n\ndacht [ür widerlegt und den Angeklagten für den alleinigen\nläter,\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, Frau\nDB el; Zeugin über ste Brnauptungdes Angeklagten zu hören,\nDee sci (am 5. März 1962) nach Mitternacht in der Gaststätte BB erschienen und habe erklärt, er habe bei der\n\"Blauen\" (der Inhaberin der Gastwirtschaft ei) alles zusammengeschlagen, ein Olgawagen sei dort und er sei türmen\ngegangen; Frau DB habe diese Äußerung Dehorns swäter auf\ndie Sache ig >ezogen. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt und die Beweisbehauptung als wahr unter-\n\nstellt. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß cc\n\nFrau I gegenüber geprahlt und daß er nicht in dieser\nweise in der Wirtschaft Egg randaliert hat.\n\nDie Revision greift die Ablehnung des Beweisamtrages\nnicht an, Sie ist jedoch der Ansicht, daß das Schwurgericht die Eheleute DM nach § 244 Abs, 2 StPO von Amts\nwegen hätte vernehmen müssen, weil der Angeklagte in der\nHauptverhandlung behauptet habe, Defpnabe scine Äußerungen zu Frau u | \"in Bezug auf die Verletzung des Lach\"\ngetan.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Das Schwurgericht durfte nach\ndem Beweisamtrag des Verteidigers davon ausgehen, daß der\nAngeklagte seine weitergehende Behauptung nicht aufrecht-\n\nee nur\n\n4\n\nerhalten wolle. Die Ansicht des Verteidigers, er habe keine\nBeweisamträge stellen können, die in ihrem Umfang über das\n\nErgebnis der polizeilichen Vernehmung der Frau Mi ninausgingen, ist abvwegig.\n\nAuch die Vernehmung des Helmut I@Wärängte sich nicht\nauf, Dieser Zeuge hätte nur das bekunden können, was ihm\nder Ehemenn MB üner üic Äußerung Dee: mitgeteilt\nhatte, nicht aber, de3 diese Äußerung der Wahrheit entsprochen habe.\n\nDen Zeugen DefB nuste das Schwurgericht entgegen der\nAnsicht der Revision vereidigen, nachdem es sich in der\nHauptverhandlung davon überzeugt hatte, daß der ursprünglich gegen den Zeugen gerichtete Tatverdacht beseitigt war.\nDafür, daß es den Tatverdacht durch die Vereidigung des\nZeugen ausräumen wollte, ist kein Anhalt gegeben.\n\n2.) Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Verurteilung des Angeklagten FW wesen Vergehens nach § 330 c St@\nsteht nicht entgegen, daß er selbst den Unglücksfall schulähaft herbeigeführt hatte (BGHSt 14, 282); Die Behauptung\n\nder Kevision des Angeklagten TB er habe die Schwere\nder Verletzungen Is nicht erkannt, widerspricht den ÜUrteilsfeststellungen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet\nschließlich die Ansicht des Schwurgerichts, die Angeklag-\n\nten seien voll zurechnungsfähig gewesen,\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nWeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-14/2-str-272-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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