{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-08-13_2_StR_422_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-13","aktenzeichen":"2 StR 422/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Wamen Ges Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konditor Hans Horst Ep : -uletzt wohnhaft\n\nzcwoson in : achorcn ar EEE 195 in\n\nvegen llchlerei im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\non 4, Dezember 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottervreich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Woei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 13. August 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen lIehlerei im Rückfall verurteilt worden ist, ferner in\ngesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRcchtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nim Rückfall und wegen Begünstigung unter Einbezichung einer\nGefüngnisstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln von\n3. Dezember 1962 zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und\nncun Monaten Gefüngnis verurteilt. Mit seiner Revision\nrügv cr die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Schuldspruch wegen persönlicher und sachlicher\nBegünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Hingegen kann die Verurteilung wegen Hehlerci nicht bestchenbleiben. Ihr liegen folgende Feststel-Jungen zugrunde:\n\nDem Angeklagten war von dem Zeugen Sc ; «cr\n61 Kino- und Fotoapparate mittels Einbruchs gestohlen\nhatte, cin Teil der Beute alsbald angeboten worden. Er\nnahrı an, daß die Sachen aus einem Einbruch stammten,\n\nerklärte sich bereit, zu ihrem Absatz mitzuwirken und\nlicß die Karton:, in denen sie sich befanden, in seinc\nWohnung bringen. Bevor er cinen Abnehmer finden konnte,\nwurde der Dieb am nächsten Tag festgenommen. Dem Angcklagten erschien niun ein sofortiger Verkauf der Apparate\n\nzu gefährlich; er stellte sie zunächst einmal im Keller\nscincr Wohnung unter. Einige Zeit später gab er ein Heimkinogerät, eincn Vorführapparat und cinen Fotoapparat\n\nan cinen Autohändler in Zahlung, bci dem er einen gebrauchten Wagen gekauft hatte. 15 bis 17 weitere Apparate\ngab cr an zwei Personen, die ihm dafür einen gefülschten\nFührerschein beschafften.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die\ngestohlenen Geräte an sich gebracht und dadurch Hehicerei\nbegengen. Dem ist nicht zu folgen.\n\nHchlerei in der Form des Ansichbringens setzt voraus,\ndaß der Vortäter dem Täter die Verfügungsgewalt über die\nmittels strafbarer Handlung erlangten Sachen zu eigenen\nZwecken übertragen will und überträgt. Ob Schönefeld diesen Willen gehabt hat, als er unmittelbar nach dem Diebstahl\neinen Teil der Beute dem Angeklagten \"anbot\", erscheint\nfraglich. Da dieser sich auf das Angebot hin bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, ist wahrscheinlicher, daß der Dieb damals beabsichtigte, die Apparate\nzwar mit Hilfe des Angeklagten, aber für sich und seine\nRechnung zu Geld zu machen. Dies würde auch nach den Urteilsfeststellungen mit seinen Absichten im zweiten (Begünstigungs-)Tall übereinstimmen: nach seinem Einbruch in\nein Textilgeschäft begab er sich wieder zum Angeklagten\nund bat ihn um Hilfe beim Absatz, obwohl er für die Apparat:\n\n- 4 -\nnoch kein Geld erhalten hatte.\n\nWenn aber der Angeklagte im ersten Fall das in diesem\nSinn gemcinte Angebot angenommen hatte, brachte er die Geräte\nnicht dureh abgeleiteten Erwerb an sich, als er sie später\nentgegen dem Willen Sc: für eigene Rechnung veräußerte.\nViclmehr machte er sich durch dic Veräußerung einer Unterschlagung schuldig.\n\nDice Strafkamnmer wird aber noch zu prüfen haben, ob\nsich der Angeklagte der Hehlerei durch Mitwirken« zum\nAbsatz schuldig gemacht hat. Als er die Apparate in\nscine \\/ohnung nahm unä sich bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, lag darin zwar erst die Vorbereitung\ncinces späteren Absatzes (vgl. BGHSt 2, 135, 137). Der\nAngeklagte könnte sich aber dann um Abnehmer bemüht haben.\nAus der Feststellung, daß er keinen finden konnte, ist\ndarüber keine Klarheit zu gewinnen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei hat\nzur Folge, daß auch die Strafe wegen Begünstigung, weil\nsie von der Verurteilung wegen Hehlerci becinflußt sein\nkann, und dic Gesamtstrafe aufgchoben werden müssen.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafe aus\ndem Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 19653 nicht\n\nin die Gesamtstrale einbezogen werden durfte, weil dicoses\nUrteil nicht rechtskräftig var.\n\nBaldus Dotterweich Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-13/2-str-422-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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