{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-08-09_2_StR_469_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-09","aktenzeichen":"2 StR 469/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\c+\n\n2\nI\n\n_469/63\n\nIn Namen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hubert W ED zu: ı u\n\ndort geboren am EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges usAa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 9. August 19653 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen\nWKV-Varenkreditbank (II B1‘, Wirtz (II B 18) und\nMichels (II B 24) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstiraflausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgerichi hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwölf Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfülschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und\nvwcgen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäichung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Honaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verietzung\nücs VYerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur\nzum Tcil begründet.\n\nDie vom Angeklagten selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Verfahrensrüge ist\nnicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt\nund Jaher unbeachtlich.,\n\nDie allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils\nin den Fällen WKV-Warenkreditbank HP. vB unc Ya\nGEB (1: 3 ı, 18 una 24). In diesen Fällen ist der Angeklagtc wegen vollendeten Betruges verurteilt worden. Die\nbisherigen Urteilsfeststellungen tragen jedoch die Verurteilung\nnicht.\n\nIm ersten Fall (WKV) hat der Angeklagte in einem Warenkreditantrag aus Anlaß des Kaufes von Möbeln unrichtige\nAngaben über die Art und die Dauer seines Arbeitsverhältnisses sowie über dic Höhe seines regelmäßigen Arbeitseinkommens gemacht. Das Landgericht nimmt ohne weiteres an,\ndie Warenkreditbank habe dem Angeklagten im Vertrauen auf\ndie Richtigkeit seiner Selbstauskunft den beantragten Kredit bewilligt. Dabei geht cs ersichtlich von der Erwägung\naus, daß, wie allgemein bekannt sei, solche Selbstauskünfte\ndazu dient,n, das Kreditinstitut über die finanziellen und Y\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu infornieren (S. 22 unten; 25 oben der Urteilsausfertigung).\nDies triift jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu. In der\nRegel pflegen derartige Warenkreditanträge vom Antragsteller\nnicht unmittelbar bei dem Kreditinstitut, sondern bei dem\nerkäufer der Warc cingereicht zu werden, der sie prüft und an\ndie Toilzahlungsbank vweiterreicht, mit der er in Geschäftsverbindung stcht. Da der Verkäufer der Bank neben dem Käufer\nnaltet und im Falle des Ausbleibens der Teilzahlungen von\nder Bank mit dem vollen Kreditbetrag rückbelastet wird,\nist in erster Linie er daran interessiert, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu prüfen, während es der Bank\nmehr auf die Kreditwürdigkeit des Händlers als auf die\ndes Antragstellers ankommen wird. Dies hat das Landgericht\nnöglicherveise nicht bedacht. Es wird daher zunüchst das\n\nVerhältnis des Verkäufers zur Warenkreditbank klären und\nsodann erneut prüfen müssen, ob die Entschließung der Bank\n„urch die unrichtigen Angaben des Angeklagten beeinflußt\n\"orden ist. Möglicherveise kommt aber auch ein Betrug\n5egcnüber dem Verkäufer der Möbel in Betracht. Dabei\n\nwird allerdings zu prüfen sein, ob bei den kleinen\n\n„aten, die der Angeklagte nach dem Teilzahlungsvertrag\n\nzu zahlen hatte, der Unterschied zwischen dem in der Selbstauskunft angegebenen und scinen wirklichen Finkommen überhaupt\nvon Bedeutung war. Schließlich ist es auch frasiich, ob dem\nverkäufer oder der Bank durch die Möbelliefcrung bzw. Kreditbevilligung cin Vermögensschaden entstanden ist, da der Anseklagte die leilzahlungen möglicherveise auch von seinem\ngeringeren Rinkommen leisten konnte. Daß er dazu von vornherein\nnicht gewilE; gewesen sei, ist bisher nicht festgestellt.\n\nIn den F\"l1en wigpund ED (Nr. 18 und Nr. 24) hat\nter Angeklagte ungedeckte Schecks zanlungshalber zur Abdeckung\nbentenender Verbindlichkeiten hingegeben. Darin licgt noch nicht\nohne weiteres ein Betrug; denn es steht bisher nicht fest,\nAaR die Empfänger der Schecks im Vertrauen darauf, daß diese\nzezockt seien, irgendwelche ihr Vermögen schädigende Verfügungen\n„etroffen haben. Daß Wi@Wiüas Darichen an Lucas erst gewährt\nund daß TE ic Maklerdienste erst geleistet hätte, nachden ihnen der Angeklagte die Schecks gegeben hatte, kann dem\nürteil nicht entnommen werden.\n\n\"it dem Schuld- und Strafausspruch in diesen Fällen\nist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die übrigen Finzelstrafen sind von der Verurteilung in diesen Fällen nicht beein-\n\nBa ee en\nLU bo\n\nIm übrigen begegnet das Urteil im Ergebnis keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken. Die Revisionsbegründung\ndes Angeklagten selbst enthält fast durchweg nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die\ntatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. „it der Behauptung, diese habe einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt, zu Unrecht den Zeugen geglaubt,und mit ähnlichem\nvorbringen kann die Revision nicht gerechtfertigt werden,\n\nDer Erörterung bedürfen nur noch die Fälle Sp\n(II B&), Aw ilachrichten (II B 10) und Commerzbank\n\nX (11 3 11).\n\nIm Fall 8 ergibt der Zusammenhang, daß sich die\nEneleute SB iurch ihre Unterschrift unter den Kreditantrag dem Angeklagten gegenüber zur Zahlung einer Vergütung\nund zur Erstattung seiner Auslagen auch für den Fall\nverpflichtet haben, daß ihnen der beantragte Kredit\nnicht bewilligt werden sollte. Dazu hat sie der Angeklagte\naurch die unwahre Vorspiegelung veranlaßt, er könne kraft\nscincr zuten Bezichungen zu Geldgebern auch in sonst aussichtslosen Fällen Kredite beschaffen. Die Ausführungen\nder Strafkamner zu dem ähnlich licgenden Fall rED\n(1I B 9), in deu der Angeklagte freigesprochen ist,\nstehen dem nicht entgegen. Die Annahme liegt nahe, daß\ner auch die Ehelcute TB in dersciven Weise getäuscht\nhat, wie dic Eheleute Sg, demnach zu Unrecht freigesprochen worden ist. Dadurch ist er indessen nicht beschwert.\n\nIn Fall 10 enthalten die Urteilsgründe nicht den in der\nRevisionsbegründung des Verteidisgers behaupteten Widerspruch.\nDie Sach :arstellung auf den Seiten 12 und 13 der Urteils-\n\nausfertigung ergibt zweifelsfrei, daß die Aachener Nachrichten Inseratenaufträge des Angeklagten im Gegenwert\nvon 2 500 DIT ausgeführt haben.\n\nIn Fall 11 beruht zwar die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte sci nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, auf einem Rechtsirrtun. Der Angeklagte ist\nnicht durch Umstände, dio von seincn Willen unabhängig\nwaren, gezwungen worden, auf die Auszahlung der Darlehenssumne zu verzichten, Sein Verzicht war nach den\nFeststellungen freiwiilig, auch wenn er damit nur den\n\nAnschein cines kapitalstarken Manncs erwecken wollte. Durch\n\nden Fehler ist der Angeklagte jedoch nicht benachteiligt.\nDie Verurteilung besteht gleichwohl zu Recht, da der Betrug schon mit der Bewiliigung des Darlehens durch die\nBank vollendet war. Der Angeklagte hat dadurch einen Anspruch auf „uszahlung gegen die Bank erworben, der das\nYermögen der Bank schmälertce. Wenn er später auf den Anspruch verzichtet hat, so hat er dadurch den Schaden nur\nwieder gutgemacht. Da das Landgericht hier bloß Versuch\n\n- 7 -\n\nannimmt, kann der Angeklagte auch im Strafmaß nicht benachteiligt sein.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensesl\n\nKirchhof Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-09/2-str-469-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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