{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-08-04","aktenzeichen":"2 StR 282/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat ein vermindert Zurechnungsfähiger eine nit Strafe\nbeärohte Handlung begangen und erfordert die öffeniliche Sicherheit nach Verbüßung der schuldangenessenen\nStrafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so kann hiervon nicht abgesehen und stattdessen aus Sicherungsgründen auf eine übernäßige, der\nSchuld nicht entsprechende Freiheitsstrafe erkannt\nworden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 51 Abs. 2, 42 b\n\nHat ein vermindert Zurechnungsfähiger eine nit Strafe\nbeärohte Handlung begangen und erfordert die öffeniliche Sicherheit nach Verbüßung der schuldangenessenen\nStrafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so kann hiervon nicht abgesehen und stattdessen aus Sicherungsgründen auf eine übernäßige, der\nSchuld nicht entsprechende Freiheitsstrafe erkannt\nworden.\n\nBGH,Urt.v. 4. August 1965 2 StR 282/65 LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnr re re an\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus Wolfgang I ie zus “gu\ngeboren an EEE 193 in : «rei: Suiten\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat.\nin der Sitzung vom 4. August 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräeident Dr. Baldus’\n\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\n-als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nun\n\nals. Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes. landgerichts in Kassel von 5. Härz 1965 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. .\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkaumer. deg Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Kechts wegen\n\nne a a a dr re ur ha\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen im Jahre 1964\nbegangener versuchter Notzucht in vier Fällen und wegen ver-\n\n- 3 -\n\nsuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die kevision des\nAngeklagten hat zum Teil Zkrfolg.\n\nDer Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu trägt die Revision\nauch nichts vor. Zu Recht beanstandet sie aber den Strafausspruch. . i\n\nAllerdings sind die Vorschriften des § 267 Abs. 2\nund 3 StPO nicht verletzt; denn. die Strafka:mer führt aus,\ninwieweit behauptete gesetzliche Strafmilderungsgründe\nvorliegen, und gibt auch die für die Strafzumeasung bestimmenden Umstände an. Gegen ihre Erwägungen bestehen\njedoch sachlichrechtliche Bedenken.\n\n\"Nach den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen\nwar der leicht schwachsinnige, jetzt 22 Jahro alte Angeklagte bei Begehung der Straftaten zwar in der lage, das\nStrafbare seines Tuns einzusehen; seine Fähigkeit, nach\ndieser Einsicht zu handeln, war jedoch auf Grund gestörier\ncharakterlicher Veranlagung, Debilität und einer ' nicht\nausschließbaren organischen frühkindlichen Hirnschädigung\nerheblich vermindert. Der Sachverständige glaubt aber,\ndaß bei dem Angeklagten, der nach seinem jetzigen Entwicklungsstand einem 17 - 1Ä8Jährigen gleichzusetzen ist,\nmit der zu erwartenden‘ Nachreife der Drang zu Aggressioren\nund zu triebhaften Entgleisungen nachlassen werde. Er hält\neine solche Nachreife innerhalb von zwei bis sechs Jehren\nfür möglich. . |\n\nDio Strafkammer ist auf Grund der nach ihrer Ansicht\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und nach\ndem persönlichen Eindruck vom Angeklagten der Auffassung,\ndaß dieser vermindert zurechnungsfähig sei.\n\n-4-\n\nSie berücksichtigt dies strafnildernd nach § 51\nAbs. 2 5töB, macht weiter von der Möglichkeit der Strafernäßigung bei: versuchten Delikten nach den §§ 43, 44 StGB\nin. jedem-Falle Gebrauch und billigt dem Angeklagten auch\nnmildernde Umstände nach den 88.176 Abs» 2, 177 Abs. 2 StGB\nzu. Als straferschwerend erachtet sie die Vielzahl der\n‚kurz aufeinanderfolgenden Taten und hält zur Abschreckung\nvor weiteren strafbaren Handlungen und \"zur Förderung der\nReifevorgänge im Wesen des Angeklagten!\" eine: erhebliche\nStrafe für notwendig»\n\nDas Gesetz sieht‘ bei Annahme mildernder Umstände für\n‘das vollendete Verbrecher der Notzucht eine lindeststrale\nvon einem Jahr und für das Verbrechen der Unzucht nit\neinen Kinde eine solche von sechs lionaten vor. Diese\näindeststrafen hätten daher bei zweinaliger Ermäßigung\nfür die versuchten Taten auf 22 Tage bzw. 11 Tage herabgesetzt werden können.’\n\nObwohl die Strafkamner beachtliche Kilderungsgründe\nfeststellt und von den gesctzlichen itilderungsmöglichkeiten\nGebrauch macht, erkennt sie auf äinzelstrafen von jeweils\neinem Jahr Gefängnis und bildet hieraus eine Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Gefängnis. Sie geht dabei erheblich über\nden Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, die lin ızelstrafen\nvon jeweils sechs llonaten Gefängnis und eine Gesamtstrafe\nvon einen Jahr sechs Nonaten Gefängnis für angenossen,\nallerdings auch die Unterbringung in einer lieil- oder ı Pflegeenstalt für geboten hielt.\n\nSchon die Höhe der ausgesprochenen Strafen legt die\nAnnahme nahe, daß die Strafkamner sich von fehlerhaften\nZumessungserwägungen hat leiten lassen. Die Annahme wird\nbestätigt durch die Ausführungen zur Höho dor Gesen 1fCo\nDie strafkammer rechtfertigt sie nit der ‚Erwägung, daß ein\n\n-5-\n\nenger Zusammenhang mit den Sicherungsgedanken nach\n\n§ 42 b StGB bestehe; denn eine Sicherungsmaßnahme \"im\nweitesten. Sinne\" sei bei dem Angeklagten unerläßlich.\n‘Das Sicherungsmittel brauche aber nicht. immer und ausschließlich die Einweisung in eine lieil- oder Pflegeanstalt zu sein, wenn deren Erfolg auch, auf andere Weise\nerreicht werden könne. Der Angeklagte sei zudem nach\nseiner Persönlichkeitsentwicklung nicht ein \"Fall\", der\nnach der Strafverbüßung aus Gründen der Sicherheit der\nAllgemeinheit durch Strafurteil in einer Heil- oder\nPflegeanstalt unterzubringen sei. Schließlich wird diese\nBegründung dahin ergänzt, daß bei der zu erwartenden fortschreitenden Nachreife der Unterbringungszweck zugleich\nmit der Strafe. erreicht werden könne, und daß die Strafkammer deshalb von der Anordnung der Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen habe.\n\nEs mag dahinstehen, ob diese Ausführungen insofern\nwiderspruchsvoll sind, als die Strafkammer zwar die\n: Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bei der zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung\nzur Sicherung der Allgemeinheit nicht für erforderlich\nerklärt, die hohe Strafe aber gerade als 'Sicherungsmaßnahme rechtfertigt. Tatsächlich glaubt sie, eine an Sich,\nnämlich bei Verhängung der schuldangemessenen Strafe,\ngebotene Unterbringung durch eine übermäßige, der Schuld\ndes Angeklagten nicht mehr entsprechende Freiheitsstrafe\nersetzen zu können. Dies ist aber nicht zulässig.\n\nGrundlagen der Strafzumessung sind die Schwere der\nTat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung\nund der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Unter\nBerücksichtigung und gegenseitiger Abwägung dieser Gesichtspunkte soll der Richter die gerechte, d.h. schuld-\n\nangemessene Strafe finden. Der Strafrahmen z„ibt ihm hierzu\neinen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe\nnoch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179;\n7, 28). Der Richter kann dabei auch anderen Strafzwecken,\n50 denen der Äbschreckung und der Sicherung, Raun geben.\nDer Präventionszweck darf aber nicht dazu führen, die\ngerechte Strafe zu überschreiten. Die nachrangigen Zumessungsgründe können ein Überzaß in diesen Öinne nie-\n‚mals rechtfertigen: (Jagusch in LK 8. Aufl. Vorben. zu\n\n§ 13 StGB B I 2 b; Schröder 12. Aufl. Vorben. zu § 13 StGB\nAnn..1l - 5; Kaufmann, Schuldprinzip, 1961 5. 194;\n\nSpendel NJ\\ 1956, 775 ff; Koffka JR 1955, 322, 324).\n\nDie Strafkammer durfte somit bei der Bemessung der\nzu verhängenden Strafe das entscheidende Gewicht nicht\ndem Gedanken der Sicherung beilegen; ihm dient bei einen\nvermindert zürechnungsfähigen Täter die in § 42 b StGB\nvorgesehene Sicherungsmaßregel. Hiernach hat das Gericht\n\n'- dio Unterbringung eines Angeklagten, der im Zustande der\n\nverminderten Zurechnungsfähigkeit cine mit Strafe vedrohte Handlung begangen hat, 'anzuoränen, wenn die Sicherheit’ der Allgemeinheit es erfordert. Liegt diese Voraussetzung bei Verhängung einer schuldangencssenen Strafe\nvoraussichtlich im Zeitpunkt der Entlassung des vermindert\nZurechnungsfähigen aus. der Strafhaft vor, so ist die Unterbringung anzuordnen; es steht dann nicht im Belicben des\n\n- Gerichts, das Ziel der Sicherung in anderer „cisce zu\n\nerreichen.\n\nDie Strafkammer verkennt aber auch, daß die Ersetzung\nder etwa notwendigen Anordnung der Unterbringung durch\nden Ausspruch einer höheren Strafe wesen der verschicdenen\nFolgen zu einer Beschwer des Angeklagten Tühren kann. Bei\nder Unterbringung kanh nünlich das Gericht rach % 42 ZT Abs 5 StGB\n\njederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht\nist. Falls es dies bejaht, muß die Entlassung des\nUntergebrachten angeordnet werden. Demgegenüber ist\n\nes bei einer etwaigen bedingten Entlassung aus der\nStrafhaft an die in § 26 StGB bestimmten Voraussetzungen\ngebunden. .\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Möglichkeit einer \"wesensformenden, reifefördernden\nerzieherischen Einwirkung\" auf den Angeklagten in einer\nStrafanstalt eher gegeben sein soll als in einer Heiloder Pflegeanstalt, in der der Ängeklagte unter\nständiger Betreuung von Ärzten stent, die in der\nBehandlung geistig Erkrankter erfahren sind. Es liegt\n: vielmehr im Interesse sowohl des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wie auch der Allgemeinheit, daß er,\ngerade, wenn eine Nechreife und damit eine Beseitigung\noder doch eine erhebliche Kinderung seiner Gefährlichkeit zu erwarten ist, nach Verbüßung der angemessenen\nStrafe der therapeutischen Behandlung in der lieilanstalt\nzugeführt wird.\n\nDas Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamnmer auch\nzu prüfen haben, ob nach Verbüßung einer angemessenen\nStrafe nicht bereits andere Maßnahmen, wie die Revision\n\nvorträgt, genügen, ua die jetzt bestehende Gefahr für\ndie Allgemeinheit zu beseitigen.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nDie Bundesrichter lieyer und Henning\nsind im Urlaub ortsabwesend und daher\n\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-04/2-str-282-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-04/2-str-282-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.503240+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-08-04/2-str-282-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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