{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-07-31_2_StR_502_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-31","aktenzeichen":"2 StR 502/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168019\n\nIn Namen des. Volkes\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Gertenarbeiter Torakim. A u.\n\nve geboren © am |\n\nn der Sitzung\n\nundes anval. tachaft, .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n31. Juli 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechte- .\n\nmittels zu tragen. .\n\nIhm wird die deit dem 1. August 196% er-\n\nlittene Untersuchungshaft,. soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ a:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde, zu einen. Jahr\nund drei Nonaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet\nsich seine Revision, mit der er ausschließlich eine Verfahrensbeschwerde erhebt. Ihr ‚Hegen folgende Vorgänge\nzugrunde:\n\nAm 2. Juli 1963 hatte der Vorsitzende der Jugendkammer\nRechtsanwalt 7] auf dessen Antrag zum Pflichtverteidiger des Angeschuldigten bestellt. Hit Schreiben vom\n29. Juli 1963, das. am 22. Juli 1965 einging, hatte der\nVerteidiger nach. Erhalt der Ladung. zur Hauptverbandlung\nvom 26, Juli 1963. beantragen lassen, ‚die Hauptverhandlung\nauf August zu verlegen, da er sich im Urlaub befinde, die\nVerteidigung aber persönlich führen möchte. Darauf wurde\ndem Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.duli 1963\n- nicht 27. Juli, wie es in der Gegenerklärung der Staats-\n\n-3-\n\nanwaltschaft versehentlich heißt - anstelle des verhinderten\nRechtsanwalts FE nunmehr Rechtsanwalt Dr. Pie\nbeigeoränet. Dieser war (wie der Vorsitzende in Erfahrung\ngebracht hatte) Urlaubsvertreter von Rechtsanwalt Postrach\nund hatte sich auf Befragen bereit erklärt, die Verteidigung zu übernehmen, hatte auch auf Einhaltung der Iadungsfrist verzichtet. Die Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963\nmußte dann auf den 31. Juli 1963 vertagt werden, weil der\nDolmetscher nicht erschienen war. In beiden Verhandlungen\nwar Rechtsanwalt Dr. PEEEED anwesend und wirkte als Verteidiger nit. or\n\nMit der Revision macht Rechtsanwalt Postrach geltend,\ndas Landgericht habe zwer at 22. Juli 1963 mitgeteilt,\ndaß eine Terminsverlegung nicht möglich sei, von der Rücknahme der Verteidigerbestellung aber habe er nie eine antliche Nachricht erhalten. Nur der Angeklagte sei darüber\nunterrichtet worden, daß ihm nunmehr Rechtsanwalt Dr . Fig\nbeigeordnet worden sei. Der Angeklagte habe sich damit\nnicht einverstanden erklärt. Der Verteidigerwechsel habe\ndazu geführt, dad die Vernehmung - zweier Entlastungszeugen\nnicht beantragt worden sei. Ein wichtiger Grund für die\nRücknahme der Verteidigerbestellung sei jedenfalls dann\nnicht gegeben, wenn der Verteidiger gerade verhindert\nsei und die Hauptverhandlung deshalb kurzfriatig verschoben werden: müsse. Im übrigen sei ‚der Wechsel zur Unzeit geschehen. \\\n\nDie Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Mit der\nAnsicht, der Vorsitzende ‚hätte: die Hauptverhandlung vertagen müssen, statt die Bestellung des Rechtsafwalts Postrach\nzum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, verkennt die Revision, daß die Pflichtverteidigung nicht dem Interesse des\nVerteidigers, sondern ausschließlich dem Interesse des\n\nKal\nR)\n\nAngeklagten dient. Daß die Verfügung des Vorsitzenden vom\n22. Juli 1963 dieses Interesse vernachlässigt hätte, ist\nweder dargetan noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben.\n\nDer Vorsitzende ist so verfahren, wie er dies auch in dem\nvergleichbaren Falle des § 145 Abs. 1 StPO hätte tun können;\ndanach ist bei der notwendigen Verteidigung dem Anzekläagten\nsogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen, wenn der\nkisherige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,\ngleichgültig, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht.\nfier war schon im voraus bekannt, daß der Verteidiger nicht\nerscheinen werds. Einen Anspruch auf einen. bestiunten Verteidiger hatte der Angeklagte nicht. Die Aussetzung der\nVerhandlung stand wie aüch nach der Vorschrift des § 145\nAbs. 1 StPO in pflichtgenässen Ermessen. des Gerichts.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende von seinem\nErmessen einen unrichtigen. Gebrauch gemacht habe, als er\nden Verlegungsamtrag ablehnte, sind nicht gegeben. Die Ablehnung lag vielmehr im Interesse der ‚Beschleunigung des\nVerfahrens und damit im Interesse des - in Untersuehunzshaft befindlichen - Angeklagten. über den Inhalt des beatsichtigten Beweisamtrags ist in der Rechtfertigungsschrift\nnichte näheres angegeben. Auch sind keine Gründe: dafür ersichtlich, warum Rechtsanwalt. ER __ 1:02 beiden Entlastungszeugen dem Gericht nicht vor dem 19. ‚Juli 1963\nnanhaft gemacht hat. Ze ZZ\n\nSchließlich kann keine, Rede davon sein, daß. der. verteidigerwechsel zur Unzeit ‚geschehen. sei. Rechtsanwalt\nIr. PH wurde noch am selben Tag bestellt, als die\nVerhinderung des bisherigen. Verteidigers bekannt wurde.\nEr hat die Akten bis zum 23. Juli 1963 eingesehen. Bel dem\n\nsehr geringen Unfeng der Sache war für ihn ausreichend Zeit\n\nzur Vorbereitung, zumal da der Termin auf den 31.Juli 1963\n\n- 5.\n\nvertagt werden mußte. Bedenken gegen den Verteidigerwechsel\n\nbrauchten umso weniger zu bestehen, als Rechtsanwalt Dr.Pärsch\nsich ausdrücklich zur Übernahme der Pflichtverteidigung\n\nbereit erklärt und die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger wahrgenommen hat. Danach war offensic: ‚tlich auch\n\ner der Überzeugung, die Verteidigung ordnungs- und pflicht-\n\ngemäß führen zu können.\n\nDer Entscheidung BGHSt 3, 327, auf die die Revision sich\nberuft, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.\n\nBaldus ' Dotterweick Soharpenseel\n| Mayr a Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-31/2-str-502-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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