{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-07-28_2_StR_254_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-28","aktenzeichen":"2 StR 254/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 254/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Hartmut Torsten 5 EEgEEEEEEEEEEEEEED>\naus IWW, geboren am El 19.45 in ru\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n‘ Bundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\nKirchhof\n\n- Meyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 3. November 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er und die\n\nMitangeklasten ME, VB und Friedrich u\nEB verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit Autostraßenraub und Körperverletzung zu\n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine\nRevision hat Erfolg.\n\nDie Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Jugendkammer ist allerdings nicht begründet. Wie der dienstlichen Äußerung des ILandgerichtspräsidenten vom 17. März\n1965 zu entnehmen ist, entsprach die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. His und des Gerichtsassessors\nNiggn 215 beisitzenden Richtern dem Gesetz.\n\nNicht verständlich ist die Rüge einer Verletzung\ndes § 253 StPO, da diese Vorschrift sich auf Zeugen und\nSachverständige, aber nicht auf Mitangeklagte bezieht.\n\nAuf die Sachrüge ist der Schuldspruch aufzuheben.\nDie Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte sei zur\nTatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nEr hatte von etwa 21 Uhr bis o!>Uhr 30 bis 35 Glas\nKölsch getrunken, was die Jugendkammer nicht anzweifelt.\nBei seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten Friedrich\nSCHE. ser unwiderlegt in derselben Zeit\n25 Glas Bier derselben Sorte zu sich genommen hatte,\nhält.die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB für gegeben, weil er infolge des genossenen\nAlkohols kaum mehr gehen konnte, während sie bei den\nanderen Angeklagten äußere Trunkenheitsanzeichen nicht\nfestzustellen vermochte. Indes ist für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit eines Betrunkenen dessen\näußeres Verhalten nicht ausschlaggebend. Eine Beeinträchtigung und selbst ein Ausschluß des Hemmungsvermögens braucht sich nicht in äußeren Anzeichen zu offen-\n\nAh\n\nbaren. Beim Angeklagten kommt hinzu, daß die Jugendkammer seine Tat - im Zusammenhang mit ihrer Würdigung\nals Jugendverfehlung — vom Mativ her für sinnlos hält.\n\nUnter diesen Umständen reicht der Hinweis auf\ndas \"überzeugende\" Gutachten der Sachverständigen Dr. med.\nJanitzki ohne Wiedergabe des wesentlichen Inhalts nicht\naus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen; es\nhätte eingehend erörtert werden müssen, ob und in welchem\nUmfang das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt war.\n\nAlkohol und Trunkenheit können sich, abgesehen von\ndem Einfluß auf die Schuldfähigkeit, auch dahin auswirken, daß sich der Täter nicht aller Umstände bewußt\nwird, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, Auch\ninsofern hätte es näherer Prüfung zum Vorsatz des Angeklagten, jedenfalls hinsichtlich des Autostraßenraubes\nbedurft.\n\nDer Aufhebungsgrund nach § 51 StGB erstreckt sich\nauf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten\n(§ 357 StPO).\n\nBaldus : Bundesrichter Scharpenseel Kirchhof\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu\nunterschreiben. „,jaus\n\nMeyer . Ä Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-28/2-str-254-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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