{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-07-21_2_StR_229_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-21","aktenzeichen":"2 StR 229/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n2_StR 229/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Cheniearbeiter Günter Kurt Helmut 58 EEE\n\nzus EEE, Zeoren Sn 93\" in\nSO 9 to: - ;\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nu.\na\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\n.. Bundesrichter Kirchhof\nBundesrichter. Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. gs in der Verhandlung,\nStaatsanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB :«: Cu\nals Verteidiger,\n\nJusti zangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 13. Januar 1965 wird\nverworfen. u | |\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine\nRevision hat keinen Erfolg.\n\n- 3.\n\n1.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO\nverstoßen, ist unbegründet. Allerdings legt eine Besprechung,\nwie sie der Berichterstatter am Morgen des zweiten Verhandlungstages in seinem Dienstzimmer mit dem Vater des verletzten Kindes führte, den Verdacht nahe, daß das hierbei\ngewonnene private Wissen bei der Urteilsfindung mitverwertet\nwurde. Die Unterredung wäre daher, schon um Mißdeutungen zu\nvermeiden, besser unterblieben,. Dieser Verdacht wird hier\njedoch durch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters\nund dadurch ausgeräumt, daß der Vater nach der Besprechung\nausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung\nnoch zweimal, also offenbar eingehend als Zeuge vernommen\nwurde. Auch dafür, daß der Berichterstatter sich bereits\nauf Grund dieser Besprechung und nicht erst auf Grund der\nHauptverhandlung seine Überzeugung gebildet haben könnte, ist\nkein Anhalt gegeben. Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, daß seine Unterhaltung mit dem Sachverständigen\nDr. Leu dessen Gutachten und damit die Urteilsfindung beeinflußt haben könnte, | nn\n\n2,) Die beiden auf Vernehmung des Professors Dr.Dr. Panse\nals weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisamträge hat\ndie Strafkammer verfahrensrechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Leu bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache\n- nämlich die Glaubhaftigkeit der Kinderaussage - bewiesen\nsei. Damit ist nicht, wie die Revision meint, unvereinbar,\ndaß die Strafkammer nach der Ablehnung des ersten Antrages.\ndie Beweisaufnahme noch fortsetzte. Das hielt sie ersichtlich\nauf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsforschung (§ 244\nAbs. 2 StPO) für erforderlich, nachdem das Kind, das sich\nbei seiner ersten Vernehmung auf Nichtwissen berufen hatte,\nsich nunmehr seinem Vater gegenüber zur Aussage bereit erklärt hatte. Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden,\nsoweit sie geltend macht, daß die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Leu zweifelhaft sei und daß Professor Dr.Dr. Panse\n\n- A -\n\nüber Forschungsmittel verfüge, die denen des ersten Gutachters\nüberlegen seien.\n\nNach dem Urteil und den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse\nhandelt es sich bei Dr. Leu um einen Sachverständigen, dessen\nüberragende Sachkunde der Strafkammer aus zahlreichen Verfahren\nbekannt ist. Die damit festgestellte besondere Sachkunde wird\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß Dr. Leu die ursprüngliche\nAngabe des Kindes, es wisse nichts mehr, nicht sofort als Lüge\nerkannte, sondern es für denkbar hielt, daß das Kind den Vorfall\nvergessen habe, Daß er der Auffassung war, die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes könne schon vor der Hauptverhandlung\nabschließend beurteilt werden, ergibt sich aus seinem im Vorverfahren angefertigten schriftlichen Gutachten nicht. Es versteht sich bei einem erfahrenen Sachverständigen von selbst,\ndaß er ein solches Gutachten unter dem Vorbehalt einer Änderung\nauf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung erstattet. Es gibt\nnur seine vorläufige Ansicht wieder. Daß Dr. Leu gelegentlich\nder Exploration des Kindes auch die Mutter eingehend befragte,\nist zwar nicht unbedenklich. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § § 0 StPO (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg,\n21. Aufl. Anm. 3 a zu § § 0 StPO). Zweifel an seiner Sachkunde\nergeben sich hieraus jedoch nicht; denn darunter ist nur das\nFachwissen zu verstehen, das zur Beurteilung der Sachverständigenfrage erforderlich ist, und nicht auch die Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im übrigen ist die Mutter in\nder Hauptverhandlung mehrmals: als Zeugin gehört worden. Infolgedessen ist auch auszuschließen, daß das endgültige Gutachten\nauf der vom Sachverständigen vorgenommenen Befragung beruht.\n\nUnter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nsind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der\nGutachter für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient,\nnicht seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen. Solche\nForschungsmittel, die denen von einzelnen Sachverständigen überlegen sind, stehen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach\nausgesprochen hat, Universitätsprofessoren und größeren Kliniken\n\n-5-\n\nnicht ohne weiteres zur Verfügung. Es müssen vielmehr bestimmte\nTatsachen vorliegen, aus denen sich dies ergibt. Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich, werden auch von der Revision nicht vorgetragen..\n\n3.) Die Überprüfung des Schuldspruches auf Grund der\nSachbeschwerde hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere vermögen auch die\nEinzelausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Sachrüge\nerläutert hat, der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, das Kind habe mit den Worten:\n\"Da war dann einmal der Pinsel weg und dann war der wieder da\"\neine plastische Schilderung der Onanie gegeben, ist nicht zu\nbeanstanden. Sie beruht ersichtlich auf der Vorstellung, daß\nder Angeklagte beim Reiben an seinem Glied dessen vorderen\nTeil abwechselnd mit der Hand verdeckte und wieder freigab.\n\nIn dem Fehlen eines Motivs. für eine Falschbezichtigung\nhat die Strafkammer kein zwingendes Indiz, sondern nur eins\nvon mehreren Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit des Kindes\ngesehen. Wäre sie nämlich schon allein aus diesem Grunde von\nder Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen, so hätte es weiterer\nAusführungen hierzu nicht bedurft. Bei dieser Sachlage kann\nkeine Rede davon sein, daß die Strafkammer davon ausgegangen\nist, ein motivloses Lügen sei bei einem Kinde grundsätzlich\nausgeschlossen.\n\nDaß sie weiter angenommen hat, diesem sehr jungen Mädchen,\ndas sich noch ganz in der Entwicklungsphase der frühen Kindheit befinde und bei dem von einer übersteigerten Phantasie\nin sexueller Hinsicht keine Rede sein könne, sei schlechterdings das Ersinnen und konstante Vorbringen einer so schweren\nLüge nicht zuzutrauen, ist schon wegen der Art des geschilderten Vorganges nicht zu beanstanden. Daraus, daß die wissenschaftliche Meinung vertreten wird, Kinder neigten auf Grund\n\n-6-\n\nihrer lebhaften Phantasie zum Erfinden von Begebenheiten,\n1äßt sich.ein dieser Annahme entgegenstehender - ausnahmslos\ngeltender -— Erfahrungssatz nicht herleiten.\n\nMit der Erwägung, daß die Eheleute Op das Kind\nnicht suggestiv beeinflußt hätten, sollte, wie die Urteilsausführungen deutlich zeigen, nur die vom Angeklagten geäußerte Vermutung ausgeräumt werden, die Aussage, die das Kind\nschließlich machte, sei ihm in der Zwischenzeit von seinen\nEltern \"eingetrichtert\" worden. Dazu war sie geeignet. Sonstige\nFolgerungen können an diese Erwägung nicht geknüpft werden.\n\n4.) Auch die Strafzumessung unterliegt entgegen der Meinung\nder Revision keinen Bedenken. |\n\nDaß die Strafkammer das geringe Alter des Kindes strafschärfend berücksichtigt hat, bedeutet nicht, daß sie davon ausgegangen ist, ein Kind sei grundsätzlich umso schutzwürdiger, je jünger es sei. Die Erwägung bezieht sich ausschließlich auf den vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte\nein fünf Jahre altes, geistig aufgewecktes und aufnahmefähiges\nMädchen in verwerflicher Weise mit geschlechtlichen Vorgängen\nin Berührung brachte, So verstanden kann sie aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden. |\n\nDer Annahme, das Kind habe sich in einem Gewissenskonflikt\nbefunden, stehen die Urteilsfeststellungen nicht entgegen.\n\n- 1 -\n\nDiese ergeben vielmehr, daß das Kind sich sowohl zunächst\nder Mutter als auch später dem Gericht gegenüber an das\nSchweigegebot gebunden fühlte. Das kann sich als Gewissenskonflikt ausgewirkt haben.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirch\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-21/2-str-229-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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