{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-07-12_2_StR_495_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-12","aktenzeichen":"2 StR 495/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM. NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elcktromeister Siegfried Felix O ee) auge\n(u, 2cborcn arı GEB >; :. Pu .ortlond,\n\nsur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schverer Unzucht zwischen Männern usa.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von\n15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Dottervwceich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .: der Verhandlung,\nOberstaatsanvwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE :.: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestollter\n\nals Urkundsboamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts in Wiesbaden vom 12. Juli 1965 mit den l!leststellungen aufgchoben\n\n1.) im - ersten - Foll Ernst VB (Verurteilung vczen\nfortgesetzten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht\nzuischen Männern in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrcchen der Unzucht mit cinem Kinde),\n\n2.) in den Fällen Paul NW, Pcter HE una Otfrica St\n&:\n\n3.) in - zweiten - Fall Ernst Me (Verurteilung wegen\nfortgesctzter Unzucht zwischen Männern) im Strafausspruch,\n\n4.) im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 3% -\n\nIn diesem Umfange wird dic Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.\n\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen nn nn mu\n\nDice Strafkammer hat den Angcklasten als gefährlichen Gc-\n\nvohnheitsverbrecher zu ciner Gesamtstrafe von fünf Jahren Zucht-\n\nhaus verurtcilt\n\n1.) wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verleitung\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\nzur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB, begangen in Tatcinhcit mit eincm fortgesetzten Verbrechen der Unzucht\nmit cinem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachtcil Kenst m\n\nwegen eines fortgesctzten versuchten Verbrechens der\nVerleitung zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB zun\nNachtcil Paul Me |\n\nvicgen eines Verbrechens der Verlceitung zur Unzucht zscmäß\n§ 175 a Nr. 3 StGB zum Nachteil Peter Hg:\n\nwegen eincs fortgescetzten Verbrechens der Verlcitung\n\nzur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB zum Nachtcil Otfried\na Y\n\nvcgen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern gemäß\n\n§ 175 StGB zum Nachteil Ernst Ve»\n\nFerner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDice Revision des Angcklagten hat weitgehend Erfolg.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Rüge,\ndie Strafkammer habe gegen Art. 1 GG verstoßen, inden sie den\nZeugen Ernst I] auf die fehlende Berechtigung, sein\nZeugnis zu verweigern, und auf die Folgen hingewiesen habc, die\ngemäß § 70 StPO cine ungercechtfertigte Zeugnisverweigerung nach\nsich zicht.\n\n2.) Dice Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Unzuchtshandlungen mit Ernst MW in den Jahren 1959/60\nkann jedoch aus gachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten\nwerden. Hier erheben sich Bedenken hinsichtlich des Schuldunfanges,\nsoweit die Handlungsweise dcs Angeklagten als fortgesctztes Verbrechen der Verleitung zur Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB beurteilt worden ist. Zwar ist den Feststollungen zu entncehnen,\ndaB dieser den damals ungefähr ncun Jahre alten Ernst Mens\nanläßlich des ersten Beisammensceins, bci dem es zu gleichgeschlecht\nlichen Handlungen kan, zur Unzucht verführt hat, Ob das aber\nauch für die weiteren Begegnungen gilt, bei denen immer wieder\nderartige Handlungen vorgenommen wurden - die Strafkanner spricht\nvon mindestens 10 bis 15 Tällen -, lassen die Urteilsgründe nicht\nerkennen. Allordings wäre es denkbar, daß der Angeklagte den\nJungen mehrfach nacheinander verführt hat. Das würde indessen\nvoraussetzen, daß der Minderjährige jeweils von neucm durch -\nkinwirkung des Angeklagten dazu gebracht worden ist, sich zu\nUnzuchtshandlungen mit ihr herzugeben, und daß er nicht von sich\naus dazu bercit war. Die Möglichkeit, daß hier doch cine dahingehende Bereitschaft bestand, ist aber troiz des verlältnismäßig\nniedrigen Alters des Jungen im Hinblick auf die Häufigkeit der\nzleichgeschlechtlichen Betätigung und auf die dabei auch von ihn\ngezcigte Aktivität nicht ohne weiteres auszuschließen. Wäre\nsie gegeben, so hätte der Angeklagte mit seinem Vorgehen entweder in allen späteren Fällen oder zumindest in einen Weil\nvon ihnen jeweils - nur - den Tatbestand des § 175 StGB ver-\n\nwirklicht. Bei entsprechendem Gesamtvorsatz würden zwar\n\ndie späteren Handlungen zusammen mit der das erste Unzuchttrceiben\nauslösenden Verführung auch cin fortgesctztes Verbrechen nach\n\n8 175 a Ur. 3 StGB bilden. Jedoch wäre der Schuldumfang geringer,\nals vrenn der Fortsetzungstat Einzelhandlungen zugrunde lägen,\n\ndic sämtlich oder zumindest in größerer Zahl den Tatbestand des\n\n8 175 a Nr. 3 StGB erfüllten (vgl. BGH in IMNr. 8 zu§ 175 a\nZiff. 3 StGB). Die Strafkammer hätte daher darlegen müssen,\n\nin welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung sie cinc Verführung des Minderjährigen als erwiesen angesehen hat. Da es\nhicran fehlt, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung,\n\ndic wegen des rechtlichen Verhältnisses der Tateinheit auch die\nzugleich ausgesprochene, an sich nicht zu beanstandende Verurtcilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erfaßt.\n\n3.) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich im Falle Paul MB cines fortgesctzten versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist ebenfalls nicht durch ausreichende Feststellungen belegt. Zwar wird\ndas erste Beisammensein, bei dem der Angeklagte dem Paul Nils\nin unsittlicher Weise näher zu treten suchtc, im einzelnen § 0-\nschildert. Zu der zweiten Begegnung heißt es aber nur, dieser\nVorfall habe sich wiederholt. Das genügt hier nicht, weil\nohne genaucre Angaben über den Hergang des zweiten Zusammentreffens nicht ersichtlich ist, ob der Ablauf des Geschehens\ndem des ersten Beisammenseins tatsächlich entsprochen und ob\ndaher die Strafkammer auch für den zweiten Fall dic Voraussetzungen eines Verführungsversuchs rechtlich zutreffend bejaht hat.\nWegen dieses Mangels muß insoweit die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des corsten Vorgangs aufgehoben werden,\nweil die Strafkammer, allerdings ohne jede Begründung , Tor tzeizun”\nzusanmmenhang angenommen hat.\n\n4.) In den Fällen Peter HB und Otfried Stab ist\n\ndas Merkmal der Verführung nicht dargetan, Zwar hat der Angeklagte die Jugendlichen zu Lokalbesuchen eingeladen und sie\nfreigehalten. Beide sind dann aber dessen Verlangen, sich mit\n\nihm in gleichgeschlechtlicher Weise abzugeben, ohne jedes Sträuben nachgekormen und haben das ihnen dafür angebotene Geld ohne\nZögern angenommen. Hinzu kommt, daß sie, wie der Sachverhaltsschilderung entnommen werden muß, mit dem Angeklagten durch Ernst\nN Hekanntgeworden sind, der in dieser Zeit erneut gleichgeschlechtliche Beziehungen zu dem Beschwerdeführer aufgenommen\nhatte. Ferner haben beide Jugendliche den Angeklagten nicht gemieden, nachdem sie sich einmal mit ihm eingelassen hatten.\nAllerdings hat die Strafkamner nicht feststellen können, ob cs\n\nbei einem zweiten Zusammenscin des Beschwerdeführers mit Peter I\nEB iederum zu Unzuchtshandlungen gekommen ist. Daß Otfried St\nU) noch wiederholt mit dem Angeklagten Unzucht getrieben hat,\nsteht jedoch fest. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen,\ndaß die Jungen schon bei dem ersten Zusammentreffen mit den\nAngcklagten wußten, was dieser von ihnen wollte, und daß sic,\n\nohne daß es einer Verführung bedurfte, im Hinblick auf die von\nihnen erwarteten Vorteile von sich aus bercit waren, mit ihn\ngleichgeschlechtliche Handlungen vorzunchmen. Daß das Urteil\n\nin dieser Richtung jede Prüfung vermissen läßt, beanstandet\n\ndaher die Revision mit Recht.\n\nAbgesehen davon würde unter der Voraussetzung, daß Otfricd\nsten zunächst verführt worden ist, der Schuldumfang insovwcit\nden gleichen Bedenken unterliegen, wie sie im Falle Ernst Tg>-\nI] hinsichtlich der Vorgänge in den Jahren 1959/60 gegeben ind.\n\n5.) Im zweiten Fall Ernst Ne - fortgesetztc Unzucht\nzwischen Männern gemäß § 175 StGB - wird der Schuldspruch von\nden Feststellungen getragen. Ob allerdings die Annahme cinos\n\nFortsctzungszusammenhangs zutrifft, wcil es immer nur bei zufälligen Treffen zu Unzuchtshandlungen gekommen ist, mag Zweilclhaft sein. Durch diese rechtliche Würdigung ist der Angeklagte\nindessen nicht beschwert.\n\nDer Strafausspruch kann auch in diesem Yalle nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer bei der Bemessung\nsämtlicher Strafen von der Möglichkeit der Strafschärfung nach\n§ 20 a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, und weil dessen\nVoraussetzungen infolge der Aufhebung des Urteils in den\nübrigen Fällen von neuem festgestellt werden müssen.\n\n6.) Im Hinblick hierauf brauchen die gegen die Strafbencessung gerichteten -Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, zum Strafmaß und damit auch zur\nFrage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 St\ndas vorzubringen, was ihnen erforderlich erscheint,\n\nIm übrigen sei noch bemerkt, daß bei erneuter Verurteilung\ndcs Angeklagten in den ihm zur Last gelegten Fällen möglichervweci?t\nzuci Gesamtstrafen in Betracht kommen. Sollte er nämlich im Zeitpunkt der ncuen Hauptverhandlung die durch Urteil des Landgerichts in Vicsbaden vom 11. September 1961 - 2 Kls 38/61 -\nerkannte Gosuamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus noch nicht vollständig verbüßt haben, so wären unter Einbezichung der dort\nfestgesetzten Einzelstrafen einc Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, die nunnchr für die vor Erlaß jenes Urteils begangenen\nTaten ausgesprochen vrerden, und cine weitere Gesamtstrafe aus\n\n1)\nrd] ıs\n\nden Einzelstrafen zu bilden, dic für die Taten in der Zeit na\n\ndem 11. Scptember 1961 erkannt werden.\nBaldus Dotterweich Scharpensceel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-12/2-str-495-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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