{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-07-07_2_StR_217_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-07","aktenzeichen":"2 StR 217/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 217/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Bernd W\n\naus FEW, geboren am GE 9 ;7 in SCENE» ‚\n\nzur Zeit. in Untersuchungshaft,\n\n. wegen versuchten Mordes wa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 7. Juli 1965 in der Sitzung vom\n9. Juli 1965, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel .\n_ Bundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\ndTen,\nnr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beimtBundesgerichtskof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter «a»\n\nals Urkundsbeanter der. Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 23. November 1964\n\nwird verworfen.\n\nVon einer Belastung des Angeklagten mit den Kosten\ndes Rechtsmittels wird abgesehen. |\n\nIhm wird die seit dem 24. Novenber 1964 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n_3_\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde ‚erhebt.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, das erkennende Gericht sei wegen Verletzung des. § 37 JGG und der dazu ergangenen Richtlinien\nunvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Daraus, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO\n| unterlassen habe, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. Eb. Schmidt § 30 Ran. 6; Dünnebier\nin Löwe-Rosenberg § 30 Anm. 5 c). Insoweit ist daher\n\ndas tatsächliche Vorbringen der Revision ohne Bedeutung.\nSelbst wenn man aber den Ermessensmißbrauch im Bereich\ndes § 30 StPO als Revisionsgrund zulassen wollte, könnte\ndie auf § 338 Nr. 2 StPO gestützte Rüge keinen Erfolg\nhaben; denn für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs\nist, auch wenn man die Schilderung der Revision zugrunde\nlegt, nichts ersichtlich. . | |\n\n3 y Die Revision beanstandet, den Eltern des Angeklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, von den\nihnen nach § 257 StPO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 JCG\nzustehenden Recht Gebrauch zu machen, nach Anhörung der\nZeugen und Sachverständigen jeweils Fragen an die Vernonmenen zu richten. Auf diese Behauptung kann die Revision\nebenfalls nicht gestützt werden. § 257 StPO ist nur eine\nOrdnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht\nbegründet (RGSt 42, 168; BGH Urt. v. 28.8.1962 - 5 StR\n218/62 -). Es mag also dahinstehen, ob die Behauptung\n\nder Revision zutrifft. Auch von einer Verweigerung des\nrechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang keine\n\nRede sein. Wie nämlich die gerichtliche Niederschrift\nausweist, hat der Vater des Angeklagten von der den Eltern\neingeräumten Möglichkeit, sich zu äußern, Gebrauch gemacht. Auffällig ist übrigens, daß die Revision nicht\n\neine der Fragen anführt und näher umschreibt, die zu\nstellen den Eltern verwehrt worden sein soll.\n\n4 ) Unbegründet ist ferner der Einwand, die Jugend-\n\n: kammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem sie, ohne\n\nÄligenfacharzt Dr. Faust als sachverständigen\nZeugen zu vernehmen, die von diesem vorgenommenen Untersuchungen des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet habe. Hierüber hat schon anläßlich seiner Anhörung.\n\nim Vorverfahren (Bd. I Bl. 93 der Strafakten) der praktische Arzt Dr. Paui Angaben gemacht und.hat zugleich\n‚alt Untersuchungsunterlagen anderer Ärzte die Befunäbsrichte des Dr. Faust zu den Akten überreicht. Diese habeh\nauch dem zum Sachverständigen bestellten Regierungsobermedizinalrat Dr. Umlauft vorgelegen, der sie bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt\nhat. Im Hinblick hierauf kann, da Dr. Umlauft als Sachverständiger und Dr. Paul als sachverständiger Zeuge\n\nin der Hauptverhandlung vernommen worden sind, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß beide das von Dr. Faus'\ngewonnene Untersuchungsergebnis bei ihren mündlichen\nStellungnahmen vorgetragen und es diesen mit zugrunde\ngelegt haben. Das allein gab der Strafkammer das Recht,\ndas Untersuchungsergebnis bei der Urteilsfindung zu verwerten. Das Gericht darf nämlich, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechteprechung angenommen hat (vel.\n .BGHSt 9, 292, 293 und die dort angeführten Nachweise),\n\nTatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, ohne\nweitere Beweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung übernehmen, sofern nicht, was hier jedoch ersichtlich nicht\nder Fall war, die Aufklärungspflicht ausnahmsweise eine\n\n. unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Zu solchen\nTatsachen zählt u.a. der rein fachliche Inhalt von ärztlichen Gutachten und damit auch der Inhalt der hier in\nBetracht kommenden Befundberichte.\n\n5.) Aus demselben Grunde scheitert die Rüge, die\nJugendkammer habe zwei Gutachten der Städtischen Krankenanstalten Remscheid, und zwar der chirurgischen und urologischen Klinik vom 17. Dezember 1963 sowie der neurologischen Klinik vom 21. Februar 1964, gemäß § 256 StPO\nverlesen, obwohl es sich nicht um Gutachten öffentlicher\nBehörden, sondern um die sachverständige Begutachtung\nder in jenen Kliniken angestellten Ärzte gehandelt hate.\nDer Einwand mag an sich berechtigt sein; denn es fehlt\nschon an der Feststellung, daß die Städtischen Krankenanstalten Remscheid eine öffentliche Behörde sind; zudem ist nicht ersichtlich, daß die Ärzte diese bei Unterzeichnung der Gutachten vertreten haben, Indessen beruht\ndas Urteil nicht auf dem behaupteten Mangel. Für die\nVerwertung der beiden Gutachten gilt nämlich das gleiche,\n‚was bereits zur Heranziehung der Befundberichte des’\n\n_ Röntgen! Facharztes«y dr. Faust gesagt ist. Auch zu ihnen\nhat ‚sich Dr. Paul bei seiner Anhörung im Vorverfahren\n\n. schon geäußert und hat sie zu den Akten gegeben. Ebenso\n‚hat sie der Sachverständige Dr. Umlauft in seinem\nschriftlichen Gutachten mitberücksichtigt. Danach muß\n\n‚auch hier angenommen werden, daß Dr. Paul und Dr. Umlauft\nden Inhalt der beiden Gutachten in der Hauptverhandlung\ngleichfalls zum Gegenstand ihrer Darlegungen gemacht\n\nhaben, eine Tatsache, die, wie zuvor unter Hinweis auf\nBGHSt 9, 292, 293 ausgeführt ist, es der Jugendkammer\nerlaubte, ihn ohne weitere Beweisaufnahme als eigene\nFeststellung zu behandeln. War demnach aus diesem Grunde\ndie Verwertung der Gutachten im Urteil gestattet, so\n\n. kann sie nicht dadurch fehlerhaft werden, daß die Jugend-\n„Kammer. die Gutachten, wenn auch unzulässigerweise, gemäß\n§ 256 StPO verlesen hat.\n\n6.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nEin denkgesetzlicher Fehler, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß das.\nOpfer dem Angeklagten das Geld schon angeboten hatte,\nbevor er sich zur Tötung entschloß. !rotzdem konnte diese\nnach seiner Vorstellung dazu führen, ihm die Wegnahne\ndes Geldes zu ermöglichen, weil sein anfängliches Vorhaben, bei dem Ansichbringen des Ge/des unerkannt zu bleiben, gescheitert war, als er den Tötungsvorsatz faßte.\n\nSoweit die Revision die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, Aussagen, die auf den Vorhalt nicht\nverlesbarer Protokolle erfolgten, dürften verwertet -\n‘werden, mit der Behauptung angreilt, das führe im Ergetnis zur Verwertung der Protokolle als solcher, scheitert\nder Einwand schon daran, ‚daß hier der Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklag' en vom 15. und 16. März 19\nauf anderem Wege in die Verhandl ıng eingeführt worden\n„ist. Ausweislich der gerichtlich sn Niederschrift ist\nnämlich der Krininalhauptwachtm ister CE, ier die\nVernehmungen Aurchgeführt hat, ls Zeuge gehört worden.\nÜberdies ist, wie die gerichtli he Niederschrift weiterhin\nergibt, gemäß § 254 StPO die riahterliche Aussage des\nAngeklagten vom 16. März 1964 ı erlesen worden, in der er\n\njene Angaben vor der Polizei zum Inhalt der richterlichen\nVernehmung und damit zu deren Bestandteil gemacht hat.\nHiernach ist anzunehmen, daß der Protokollvermerk über\ndie Verlesung der richterlichen Aussage des Angeklagten\nzugleich die Verlesung seiner Erklärungen vor der Polizei\n\nbeinhaltet.\n\n7.) Bei der Kostenentscheidung hat der Senat von\nder Vorschrift des § 74 JGG Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-07/2-str-217-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-07/2-str-217-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.517677+00:00"}}