{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-30_2_StR_212_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-30","aktenzeichen":"2 StR 212/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 096\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 212/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen DE zus SB, dort\ngeboren am EEE 1907,\n\nvegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.\n\nDer 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenomzen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Heycer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Win der Verhandlung,\nStaatsanvalt BD vci dcr Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizangsestelltcr (Em,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen von 16. Februar 1965\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtcilung wegen Beleidigung vegfüllt,\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\n\nRechtsmittcels, an eine andere Strafkomner des Land-\n\ngerichts zurückvervwiesen.\n\nDic weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nYon Rechts wegen\n\n_n de\n\ne\n«\n——\n\nDice Strafkanmer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines Jugendlichen zur Unzucht in Yatcinheit\nmit Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis verurtcilt.\nScinc Revision hat teilvceisc Erfolg.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sic sich\ngegen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB richtet.\n\nDice Verurteilung wegen Belcidigung kann dagegen nicht\nbestehenblceiben. Sie beruht auf der Annahme, der Angeklvr\nhabe sich durch die festgestellten zweideutigen Redenrarsen .'. und dadurch, dals cr den Oberschenkel des in Kinc\nneben ihm sitzenden 16jährigen Jungen streicheltc, aufer\nder versuchten Verführung des Minderjährigen zur Unzucht\nsowohl diesem als auch den Eltern gegcnüber der Eeleidigung\nschuldig gemacht. Wierbei hat die Strafkarmer jedoch überschen, daß der in den Verführungshandlungen enthaltene\nAngriff auf die Geschlechtschre des Jungen von der 3cstrafung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens\nmiterfeßt wird, insoweit also Gesetzeskonkurrenz besteht\n(RG Ii 1936, 2553; vgl. auch RGSt 71, 376 und 73, 211).\n\nDa das gesamte Verhalten des Angeklagten, in den der Tatbestand des § 1§ 5 StGB gefunden werden kann, nur den Ziel\ndiente, den Minderjährigen zur Unzucht geneigt zu machcn,\nist somit für einc Verurteilung wegen Beleidigung des\nJungen kcin Raum.\n\nAber auch die Auffassung, daß die Eltern belcidist\nseien, ist rechtlich nicht halttar. Wie der iundersgerice:.te-\n\nhof in Übercinstimmung mit dem Reichsgericht schon nchrfach\nausgesprochen hat, kann nicht allein deswcgen, weil cin\nminderjähriges, im Haushalt der Eltern lcbendes Kind unter\nderen besonderem Schutz steht, in einen Angriff auf seinc\nGeschlechtschre zugleich eine Beleidigung der Eltern gesehen\nwerden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukonmen,\ndie einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen\nlassen (vgl. RGSt 70, 245, 248; RG JW 1936, 2555 und 1937,\n1331). Solche Umstände sind im Urteil nicht dargeten und\nlicgen ersichtlich auch nicht vor. Dice von der Strafkenner\nanseführten allgemeinen Gesichtspunkte, die regelmäßig für\nFälle dieser Art zutreffen, reichen dafür nicht aus.\n\nDice hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruches\nkann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO sclbst vornehmen. Hingegen muß das Urteil im Stralausspruch aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß dic Verurteilung wegen Beleidigung die Strefhicke\nzun Nachtcil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nDotterveich Scharpensccl Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-30/2-str-212-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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