{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-28_2_StR_503_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-28","aktenzeichen":"2 StR 503/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 025\n\n2 StR 503/63\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Stadtsekretär Werner Karl 8 mE» aus Ri.\n\ndort geboren am EB 911,\n2.) die Sekretärin Else S geborene R aus\nTOD, zeboren am 1911 in\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Februar 2964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt up in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung.\nels ertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Tr unfsbeanter der Geschäftontelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 28. Juni 1965, soweit es\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Werner Sg»\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\neiner Woche sowie seine Ehefrau, die Angeklagte Else Sg.\nwegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem\nMonat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde\n\nerheben.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, weil die auf Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.\n\nBeide Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung die gegen sie erhobenen Beschuldigungen bestritten und die Angaben der\nZeugin Rosemarie SED, auf denen jene im wesentlichen\nberuhßanı als unrichtig bezeichnet. Dabei hat der Angeklagte\nWerner Sg u.a. vorgebracht, er sei zu der hier fraglichen .\n\n-3.\n\nZeit wegen einer Entzündung an seinem Geschlechtsteil\nimpotent gewesen; schon deshalb könnten sich die beiden\nVorgänge nicht ereignet haben, bei denen er nach der Aussage der Zeugin EB deren Körper mit seinem erigierten Geschlechtsteil berührt und nachher Samenerguß gehabt habe. |\n\nZur Bekräftigung dieser Einlassuag, mit der die\nGlaubwürdigkeit der Rosemarie EM schlechthin in\nZweifel gezogen werden sollte, hat der Verteidiger, der\nbeide Angeklagte vertrat, am ersten Verhandlungstage anäßlich der Vernehmung des Angeklagten Werner Sep zur\nSache zwei ärztliche Bescheinigungen und am letzten Verhandlungstage eine äritte ärztliche Bescheinigung überrcicl\nNach den beiden am ersten Verhandlungstage vorgelegten\nZeugnissen, die ebenso wie das dritte verlesen wurden, war\nWerner EP zunächst im September/Oktober 1961 wegen eine!\nEntzündung am Geschlechtsteil und sodann im Mai 1962 aus\ndem gleichen Anlaß erneut in ärztlicher Behandlung. Die\nDiagnose des zweiten Arztes, der auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes Zucker als Ursache für die Entzündung ansah, erwies sich als zutreffend, was auch in dem äritten\nZeugnis durch einen Facharzt für innere Krankheiten vestätigt wurde, der Werner Sggpseitäem wegen der Zuckerkrankheit fortlaufend behandelt hat. Über die Auswirkungen\n‘der Erkrankungen auf die geschlechtliche Aktivität hat sich\nder Arzt, in dessen Behandlung der Angeklagte: im Septenber/Oktober 1961 war, dahin geäußert, daß eine Erektion\nnicht möglich gewesen sei, während der Arzt, den Werner\nSB im Mai 1962 aufsuchte, erklärt hat, es sei kaun anzunehmen, daß ein Geschlechtsverkehr habe ausgeführt werder\nkönnen. Schließlich hat der Internist bemerkt, daß sogar\nbei leichten Formen der Zuckererkrankung eine Impotenz\nsehr oft vorkomme, und hat hierbei für den gegebenen Fall\n\n12 Pete\n\n1\n\nauf eine Rücksprache mit der Angeklagten Elise Sg in\nSommer 1962 verwiesen, in deren Verlauf sich diese über die\nImpotenz ihres Mannes beklagt habe.\n\nDemnach stimmen die drei ärztlichen Stellungnahmen\nhinsichtlich der Auswirkungen der Krankheit Werner SgBs\nauf dessen Fähigkeit, sich geschlechtlich zu betätigen,\nweitgehend überein und lassen, insgesamt gesehen, eine\nImpotenz und als deren Folge die Unmöglichkeit einer\nErektion und eines Samenergusses zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Einlassung des Angeklagten, die\nbeiden — oben näher umschriebenen - ‚Begebenheiten zwischen\nihm und Rosemarie ED hätten sich nicht so abspielen\nkönnen, wie diese sie geschildert habe, stand somit der\n\nInhalt der ärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Diese\n\nhätten daher, wenn man sie, wie. es die Strafkanmer ersichtlich getan hat, als Teil der gesamten Einlassung der\nAngeklagten ansah und würdigte, nicht zur Widerlegung jenes\n\n Einwandes herangezogen werden dürfen. Die ärztlichen Zeug-\n\nnisse waren auch nicht im Wege des Urkundenbeweises ververtbar, weil sie keine nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbaren\nAtteste bildeten. Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer, wenn sie die Behauptung Werner E53 über seine\nImpotenz und deren Auswirkungen nicht zu seinen Guusten\nals richtig unterstellen wollte, auf Grund der ihr gemäß\n\n§ 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten\n\ngewesen, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich eine Impotenz\nvorgelegen und ob diese eine geschlechtliche Betätigung\nausgeschlossen hat, wie sie von Rosemarie ED to<undet\nworden war. Sich hierüber als Zeugen und, gegebenenfalls,\n\n. als Sachverständige zu äußern, waren die Ärzte berufen,\n\ndie Verner Sg venandelt haben. Sie zu vernehmen, war\ndaher naheliegend und hätte sich deshalb der Strafkamner\n\nals notwendig aufdrängen müssen. Daß sie das nicht getan\nhat, wird daher von der Revision zu Recht als ein Verstoß\ngegen § 244 Abs. 2 StPO beanstandet.\n\nDaß hierauf die Verurteilung der beiden Angeklagten\nberuhen kann, läßt sich nicht verneinen. Zwar bezieht\nsich der Einwand, um den es hier geht, an sich auf zwei\nVorgünge, die allein den Angeklagten Werner Sp und\nden gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffen, Rosemarie\n1 | zur Unzucht mißbrauchtzu haben. Indessen war der\nEinwand hierauf nicht beschränkt; er sollte vielmehr erkennkar dazu dienen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich aller die Angeklagten belastenden Angaben zu\nerschüttern, also auch derjenigen, welche die Beschuldigung\nder schweren Kuppelei betrafen. Demnach muß die Rüge, die\nStrafkammer habe bei der Behandlung dieses Einwandes ihre\nAufklärungspflicht verletzt, zur Aufhebung des Urteils\nführen, soweit es gegen die Angeklagten Werner und Else\nSEE gerichtet ist. | |\n\nDa die Aufklärungsrüge durchgreift, bedürfen die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachteschwerde keiner Erörterung.\n\nBaldus Dotterweich E Scharpensecel:\n\nMayr oo. Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-28/2-str-503-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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