{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-23_2_StR_378_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-23","aktenzeichen":"2 StR 378/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 091\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_378/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizcihauptwachtmeister Jürgen RBB zu: YeiiiEEEEED.\n\ndort geboren om ib 1935:\n\nwegen Körperverletzung im Amt.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nSundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstclle,\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in\nBremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 6. Nai 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschcidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDice Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\neiner Körperverletzung im Ant, begangen gegenüber den Hcbenkläger EWw, {rciscsprochen. Mit den Kosten des\nVerfahrens hat sie die Staatskassc belastet; sic hat cs\njedoch abgelehnt, dieser auch die dem Angeklagten ervachscenen notwendigen Auslagen aufzucrlegen.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Webenkläger vienden sich\nmit ihren Revisionen gegen den Freispruch, während der\nAngeklagte mit seincm Rechtsmittel eine Überbürdung der\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse\nerstrebt. Sämtliche Beschwerdeführer erheben dic Sachbeschwerde, der Nebenkläger beanstandet zuden das Verfahren.\n\nDie Revisionen der Staatsanvaltschaft und des liebenkläge\nhaben Erfolg; dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt er versagt.\n\n1.) Die Rüge des Ncbenklägers, die Strafkamner habe das\nihr nach § 261 StPO zustehende Recht der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie die Bekundungen des Zeugen Ig-EB ivergsangen habe, ist unbegründet. Das bedarf jedoch\nkeiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgzrceift.\n\n2.) Allerdings trifft die Auffassung des Nebenklägers\nnicht zu, für cin Linschreiten des Angeklagten habe cs\nvon vornherein an eincr gesetzlichen Grundlage gefehlt.\nSie war durch § 10 Abs. 2 der Polizceiverordnung über die\nöffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Brcmer-\n\nnaven vom 18. Anril 1962 (BremGBl. S. 134) gegeben, wonach\nHunde in öffentlichen Anlagen nur an der Leine geführt\nwerden dürfen, soweit der Leinenzwang nicht auscrücklich\naufgehoben worden ist. Wit dem Erlaß dieser Verordnung\nwurden ctwa bestehende, abweichende Regelungen außer Xrorlt\ngesctzt, ohnc daß es insoweit, wie der Nebenkläger ncint,\neiner besonderen \"\\Vegfallklausel\" bedurft hätte. - Von der\nWßeglichkeit cincer ausdrücklichen Aufhebung des Leinenzwen?:s\nwurde erst später Gebrauch gemacht, wie die entsprechende\nAmtliche Bekanntmachung der Stadt Bremerhaven vom 20. Juli\n1963 (vgl. Bl. 51 der Strafakten) ergibt. - Sonach hat der\nNebenkläger dem § 10 Abs. 2 aaO zuwidergcehandcelt, indem\n\ner am 18. Mai 1963 seinen Schäferhund in den Grünflächen\nam Holzhafen unangeleint umherlaufen licß, und hat sich\ndamit gemäß § 32 aaO einer Ordnungswidrigkeit schuldig gcmacht.\n\nDer auf einem Streifengang befindliche Angeklagte\nwar daher zum Einschreiten berechtigt. Ihm war auch nach\n8 42 Abs. 1 des bremischen Polizeigesetzes vom 5. Juli\n1960 (Brem6GBl. 5. 73) gestattet, zur Verhinderung der\nÖrdnungsvidrigkeit Zwangsmittel anzuwenden, d.h. er durf%2\nmit unmittelbarem Zwang gegen den Nebenkläger vorgehen, nach--\ndem er diesen nach dessen unverständlicher und kceincenmwvcsos\nzu billigender Weigerung, der ihm erteilten Anordnung\nnachzukommen, mehrfach zum Verlassen der Anlage erfol:;zlos\naufgefordert und ihm Zwangsmaßnahmen angedroht hatte. Bei\nderen Anwendung hatte er jedoch nach dem allgcemcin verbindlichen, zudem in § 3 des Polizeigesetzes ausdrücklich\nniedergelegten Grundsatz der Yerhältnismäßigkeit von\nFHittel und Zweck die Grenzen zu beachten, die »ei einer\ngeringfügigen Zuwiderhandlung, wie sie hier gegeben war,\n\njedenfalls einem sich steigernden Einsatz von Zwangsmitteln\ngesetzt sind. Ob der Angeklagte bei seinen Vorgehen gegen\nden Nebenkläger diese Grenzen eingehalten hat, läßt Gas\nUrteil nicht mit der notwendigen Sicherheit erkennen, so\ndaß keine abschließende Beurteilung möglich ist.\n\nKeinen Bedenken begegnet allerdings die Aufiassung\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich bei dem Bemühen,\nden Nebenkläger aus den Anlagen zu entfernen, insovwcit\ninnerhalb jener Grenzen bevegt, als er ihn am Ärm gefaßt\nund später mit der Schulter vorangeschoben hat. Ob dies\naber auch für die Annahme gelten kann, das Anlegen cines\nHandknebels möge noch im angemessenen Verhältnis zu\nder Schwere des Verstoßes gestanden haben, weil sich der\nWebenkläger gegen die Anwendung einfacher körperlicher\nGevralt zur Wehr gesetzt habe, ist angesichts der Art\nund ;ieise, wie er sich zunächst verhalten, unä im\nHinblick darauf, daß cr seine Personalien bereits angegeben hatte, schon zweifelhaft. Jedoch braucht das\nnicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die Auffassung, der Gebrauch des Schlagstockes sei gerechtfertigt\ngewesen, in den Urteilsgründen keine Stütze findet.\n\nBei ihren Erwägungen hierzu geht die Strafkammer\ndavon aus, daß Schläge mit dem Handstock das Maß dessen\nüberschritten, was unter den Begriff der Verhältnisnäßigkeit falle, wenn sich der Ncbenkläger auf passiven widerstand beschrünkt hätte. Sie hält aber den Gebrauch des\nSchlagstockes für zulüssig, weil jener nicht nur passiven\nsondern tatsächlichen Widerstand geleistet habe, den sic\ndarin sieht, daß er in der Endphase des Geschehens mit\nden Armen gegen den Angeklagten gestoßen und dabei aucn\ndessen Körper berührt habe, nachdem er zuvor geäußert\n\nhätte, er sei im Nahkampf ausgebildet und trage eine Pistoic\nbei sich. Danach crachtet die Strafkammer hicr wohl jeden\nüber ein rein passivces Verhalten hinausgehenden Widerstand\nfür genügend, den Gebrauch des Handstockes zu rechtferticen.\nDem Kann nicht zugestimmt werden. Die Grenzen, die nach den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zvcck, wie\ner in § 3 des Polizceigescetzes besonders zum Ausdruck gebracht\nist, einer sich steigernden Anwendung von Zwangsmitteln\ngesctzt sind, müssen auch bci einem nicht mehr ausschließlich\npassiven Widerstand beachtet werden. Sie mögen sich allerdings ändern, wenn der Zuwiderhandelnde durch die Widerstandsleistung den Tatbestand des § 113 StGB erfüllt oder den\nPolizeibeamten gar in cine Notwchrlage bringt. Einem solchen Vorgehen wird in der Regel mit einer Steigerung der\nZwangsmaßnahnen begegnet werden dürfen. Aber selbst dann\n\nmuß sich deren Linsatz danach bestimmen, in welchem Verhiltnis der zu erwartende Schaden zu dem beabsichtigten ärfolg\nstehen würde. Sonach hängt auch bei Leistung eines nicht nur\npassiven Widerstandes die Berechtigung des Polizcibcamten,\nsich zu dessen Brechung des Schlagstockes zu bedienen, von\nUmfang und Stärke des Widerstandes ab, den cr bci Erfülluns\nsciner polizcilichen Aufgaben findet.\n\nHierzu läßt das Urteil die erforderlichen Darlcgungen vermissen. Taß der Ncbenkläger mit scinen Armen\nnach dem Angeklagten gestoßen und dabci dessen Körper\nberührt hat, besagt für sich allein nichts über das Ausmaß des von dem Nchbenkläger geleisteten oder zumindest scitens des Angeklagten befürchteten Widerstandes. Das gilt\nauch trotz des in diesem Zusammenhang erwähnten Hinvweises\ndes Wcbenklägers auf dic Ausbildung in Nahkampf und auf den\nBesitz einer Pistole, zumal da er sich hierauf nicht erst\n\nSegen Ende der Auseinandersetzung berufen hat, sondern wesentlich früher, als er den Versuch des Angeklagten entgegentrat, ihm cine Knebelkette anzulegen. Infolgedessen\nreichen die - möglicherweise von der irrigen Annahnc der\nStrafkammer, jedes nicht rein passive Verhalten habe dic\nVerwendung des Schlagstockes erlaubt, becinflußten - Feststellungen des Urteils nicht aus, die Auffassung zu tragen,\ndie Benutzung des Handstockes durch den Angeklagten sci\n\nzur Überwindung des \"tatsächlichen!\" Widerstandes des Nebenkläsers gerechtfertigt gewesen.\n\n3.) Aus diesem Grunde muß, den Antrage des Generalbundesanwalts entsprechend, das Urteil auf die Revisionen der\nStaatsanvaltschalt und des Nebenklägers aufgehoben und\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dic\nVorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei wird scegebenenfalls die Frage eines Irrtums des Angeklagten über dic\nZulässigkeit seines Einschreitens zu prüfen scin. Sollte er\nim Hinblick darauf, daß nach § 42 Abs. 1 des bremischen\nPolizeigesetzes auch zur Verninderung von Ordnunsswidrigkeiten Zwangsmittel angewendet werden dürfen, geglaubt haben, er sei zur Benutzung des Schlagstockes befugt gewesen,\nnachdem mildere Zwangsmaßnahmen mehr oder minder wirkungslos geblieben waren, so hätte er sich in einem Irrtun\n\nüber die Rechtswidrigkceit seines {uns befunden. Scin Irrtum beträfe das Verbotensein der tatbestandsmäßigen\nHandlung; denn er hätte angenomnen, scin Vorgchen sci\n\nin diesem Pallc durch eine Gegennorm gerechtfertigt, deren\nrechtliche Grenzen er verkannt hätte, Der Irrtun über die\nRechtswiädrigkeit ist ein Yerbotsirrtum (EGHSt 2, 194, 197).\nOb ein solcher Irrtum den Angeklagten entschuldigt hätte\noder ob er vermeidbar gewesen wärc, ist cine weitere Frage,\nfür deren Beantwortung das unverständliche Yerhalten des\n\nNeberklägers sowie die Auffassung des Leiters der Landespolizcischule, wie sie in dessen Stellungnahme vom 20. Septenber 1963 (Bl. 37 ff der Strafakten) zum Ausdruck kommt, von\nBedeutung scin können.\n\nIl, Zur_Reyision des Angeklagten.\n\n1.) Einer sachlichen Entscheidung iber die Revision steht\näie Änderung, die auf Grund des Art. 10 Nr. 12 StPÄG die\nVorschrift des § 467 StPO durch Anfügen der Absätze 4 und 5\nerfahren hat, nicht entgegen. Zwar sind die darin getroffenen\nBestimmungen, wonach über die Verpflichtung der Staatskasse,\ndic einem Angcklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen, durch besonderen Beschluß zu befinden ist, der\n\nnur durch Zustellung bekannt gemacht wird und der der\nsofortigen Beschwerde unterliegt, gemäß Art. 18 in Verbindung\nnit Art. 14 StPÄG am 1. April 1965 in Kraft getreten. Das\nangefochtene Urteil ist jedoch vor diesem Zeitpunkt verkündet worden. Infolgedessen mußte nach § 467 StPO a,F,\n\nüber jene Verpflichtung der Staatskasse im Urteil entschieden werden, wie es auch in den Urteilsgründen durch\ndie Ablehnung einer Belastung der Staatskasse mit den den\nBeschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen geschehen\nist. Sich hiergegen zu wenden, war diescm daher nur nöglich, indem er das Urteil insoweit mit der Revision anfocht, Sie allein ist also das Rechtsmittel, das zu\n\neiner Anderung oder Aufhebung der dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung führen könnte, Deshalb muß sie\n\ntrotz der Gesetzesänderung sachlich beschieden werden.\n\n2.) Dic sonach gebotene Überprüfung auf Grund der Sachbeschwerde hat indessen keinen Rechtsfehler zun Tachtcil\n\ndes Angeklagten ergeben. Die Revision übersicht, dan die\nStraikanmmer keine sicheren Feststellungen über den Yathergang hat treffen können, weil nach ihrer Ansicht die\nEinlassung des Angeklagten durch die Aussage des Ncbenklägers als Zeugen nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen war. Deshalb ist sie bei der rechtlichen Beurteilung\nzugunsten des Angeklagten von dessen Darstellung über\n\nden Geschehensablauf ausgegangen, ohne jedoch von deren\nRichtigkeit überzeugt zu sein. Somit waren die Voraussetzungen\nfür eine Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gcgeben, und es fehlt bci dieser Sachlage auch an jeden Anhalt dafür, daß die Strafkammer von dem ihr in § 467\n\nAbs, 2 Satz 1 eingeräumten Ermessen einen rechtlich fcehlerhaften Gebrauch gemacht haben könnte.\n\nDemnach muß die Revision des Angeklagten ohne Erfolz\nbleiben. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß dieser\nEntscheidung des Revisionsgerichts nur das angefochtene\nUrteil zugrunde liegt und daß sie sich allein darauf bczieht, Sollte dic ncue Hauptverhandlung, die auf Grund der\nerfolgrcichen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers erforderlich wird, wiederum zu einer Frcisprechung des Angeklagten führen, so wird über die Ver-\n\n- 10 -\n\npflichtung der Staatskasse, dic ihm erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen, erneut zu befinden scin.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-23/2-str-378-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-23/2-str-378-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.962659+00:00"}}