{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-19_2_StR_168_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-19","aktenzeichen":"2 StR 168/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SL ı\n\n2 StR 168/63 2168 012\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ih ta gs sro oo u u und jetzigen Arbeiter Wolfang aus cborcn arı EEE\n1 M Kreis\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldusals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\n. als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 11, Februar 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vwegen Palschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfülschung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzten Betrug\nund fortgesetster Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter\n_ schwerer Amtsunterschlagung sowie wegen einer in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen schweren fortgesetzten\nAmtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\nSeine Revision ist auf die Verurteilung in den ersten beiden Fällen beschränkt. Zwar beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satzs \"Es wird die Verletzung materiellen\nRechts gerügt\". Die weitere Begründung beschäftisy sich\njedoch nur mit dem Fall KU und den Rückzahlerfällen.\nNur in diesen Fällen wird am Schluß des Schriftsatzes,\ndcr keinen Antrag enthält, die Aufhebung für erforderiich\nangesehen. Daraus geht deutlich hervor, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener\nfortgesetzter Amtsunterschlagung im Falle \"kleine Kasse\",\n\ndie im übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen läßt,\nnicht angegriffen wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Im Fallc Fritz KU pegceanet die Annahme eines\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfülschung allerdings keinen Bedenken. Die Strafkannmer hat diese Straftaten zutreffend darin gesehen,\ndaß der Angeklagte Ausgabeanweisungen über Wohlfahrtsbarunterstützungen für cinen von ihn vorgetäuschten \"Fritz\nI U nit dessen angeblicher Unterschrift versah und\nweiter vortäuschte, er sei zum Empfang der Unterstützungen berechtigt, diese dann in Empfang nahm und für sich\nverwertete. .\n\nDagegen wird der Schuldspruch wegen damit in Tateinheit begangener Falschoeurkundung im Amt von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte als Sachbearbäiter des VWohlfahrts- und Fürsorgeantes der Stadt Eschwege cin bei diesem Amt übliches Torwuler für Unterstützungsamträge in der Weise ausgefüllt,\nd2ß cin \"Pritz KüfW\" erschienen sei, um Gewährung von\nWohlfahrtsunterstützung gebeten und dabei bestimmte Angaben über scinc persönlichen und familiären Verhältnis SC,\nseine Binkommens- und Vermögenslage sowie über krt der =\nHilfsbedürftigkeit gemacht habe. Die Person und die übrigen Angaben varen vom Angeklagten frei erfunden. Unter\nden Antrag setzte er die Unterschrift DD 1 und beglaubigte diesc mit seiner Unterschrift. Die Strafkarmer\nscht davon aus, daß der Angeklagte als zuständiger Beanter Anträge auf Wohlfahrtsunterstützung entgegennehnen\nkönne.\n\nZum Tatbestand des § 348 Abs. ?T StGB gehört, daß\n\nrince öffentliche Urkunäc von dem Beamten hergestellt\nwird. Dice Strafkamnmer sieht in dem vom Angeklagten her-\n\n*\n\ngestellten Antrag deswegen eine Öffentliche Urkunde, weil\ndic darin enthaltenen Angaben tatsächlicher Art als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung dienten, der Beweiswert der Urkunde demnach darin zu erbliclten\nsei, daß andere als die aufnehmende Behörde auf diese Angaben vertrauten und ihr Handeln entsprechend den in dem\nAntrag enthaltenen tatsächlichen Angaben einrichteten. Diesc Erwägungen reichen nicht aus, die von dem Angeklagten\nhergestellte Urkunde als öffentliche zu kennzeichnen. Eine\n: Urkunde ist nur dann eine öffentliche im Sinne des § 548\nAbs, 1 StGB, wenn sie alle Voraussetzungen, die nach § 415\nZPO an cine solche gestellt werden, erfüllt (BGHSt 7, 965\n12, 85; RGSt 71, 102). Demnach fehlt diese Eigenschaft, wenn\n1 dic Urkunde nicht dazu bestimmt ist, die festgestellte Yatsache für und gegen jedermann zu beweisen. Dient sie nur\ndem inneren Dienstbetrieb, ist sie keine öffentliche Urkunde, selbst wenn sie zur Kontrolle, Ordnung oder Übersicht des Geschäftsbetriebes verwendet werden soll (RGSt\n42, 161; 71, 455 72, 3775 BGHSt 7, 96; 12, 85, 88, 108;\n17, 66). Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die eine Beurteilung in dieser Hinsicht ermöglichen.\nDafür, daß die tatsächlichen Angaben richtig waren, kann\nein Antrag sicher nicht Beweis erbringen. Die Ausführung,\ndie in dem Antrag enthaltenen Angaben dienten als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung, besagt noch nichts dafür, ob die Urkunde eine öffentliche\nist. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß die Angaben\nlcdiglich für den inneren Dienst bestimmt waren. Sozialhilfe ist und war zu gewähren, sobald dem Träger der\nSozialhilfe oder den von ihm beauftragen Stellen bekannt\nwird, dsß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.\nYon der Stellung eines Antrags ist die Gewährung nicht abhängig und auch nicht abhängig gewesen (8§ 4, 5 BSHG; 5 2\nder Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Meß der\nöffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953;\n\nBGBl I, 967 und vom 4. Juli 1957, BGBl I, 693). Demnach\nvraucht ein Antrag nur eine Anregung für die Gewährung\ndcr Unterstützung zu sein.\n\n2. In den Rückzahlerfällen kamen ehemalige Fürsorgcempfänger, die zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet waren, zum Angeklagten als dem zuständigen Sachbearbeiter im Wohlfehrtsamt. Obwohl der Angeklagte nicht\nzur Annahme des Geldes berechtigt war, täuschteer den Erschienencn vor, er habe diese Berechtigung. Darauf. händigten die Rückzahler ihm das Geld aus. Er lieferte es nicht\nab, verwandte es vielmehr für sich und nahm falsche Eintragungen in den Akten vor. |\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe\nsich durch dieses Verhalten einer fortgesetzten schveren\nAmtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) schuldig gemacht. Dagegen bestehen Bedenken. Dadurch, daß.der Angeklagte die\nRückzahler durch Täuschung veranlaßte, das Geld ihm auszuhäöndigen und sie damit ihr Eigentum oder mindestens den Besitz aufgaben, kann der Angeklagte sich des Betruges, möglicherwcise in Tateinheit mit Untreue, schuldig gemacht haben. Der angerichtete Schaden liegt entweder darin, daß die\nStadt durch die Verfügung der Rückzahler, welche in der\nHingabe des Geldes zu erblicken ist, ihren Rückzahlungsanspruch verlor, oder daß die Rückzahler den Besitz und\n(oder) Eigentum an dem Gelde aufgaben, ohne zugleich den\nRückzahlungsanspruch der Stadt zum Erlöschen zu bringen.\nHat sich aber der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die\nGelder durch einen solchen Betrug verschafft, und zwar, wie\n\nA\n\ndem Urteil zu entnehmen ist, von vornherein mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlan-\n\ngung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung\n(BGHSt 14, 38).\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-19/2-str-168-63","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-19/2-str-168-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.728851+00:00"}}