{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-19_2_StR_164_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-19","aktenzeichen":"2 StR 164/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.Sin 164/63 2168 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spengler und Blitzableitersetzer Erich H 0)\nus EEE, =. CE, geboren am EEE 1925\nin VW, “rs. IB (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Neyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. rd | Ä\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnt\n\n-,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 1. Februar 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus\nund zu 300 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner\nRevision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel hat\n. keinen Erfolg.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß\ndas Landgericht im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin DW richt den vernehmenden Polizeibeamten gehört habe; er hätte - so meint die Revision -\ndazu vernommen werden sollen, aus welchen Gründen diese\nZeugin das Datum ihrer Verlobung zunächst mit Oktober 1960\nangegeben, es später aber auf Juni 1960 verlegt habe.\nNichts spricht dafür, daß der Zeuge über die Motive der\nZeugin zum Wechsel ihrer Aussage etwas bekunden könnte.\nSeine Vernehmung drängte sich sonach dem Landgericht\n‚nicht auf.\n\n- 3.\n\n2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht\nhabe die Behauptung des Angeklagten, beim Kaufe des\nKraftwagens vom Verkäufer in bestimmten Punkten hintergangen worden zu sein, zwar als wahr unterstellt, aber\nim Urteil nicht berücksichtigt. Das Gericht war durch\ndie Wahrunterstellung nicht gehindert, die Tatsachen\nfrei zu würdigen und sie bei der Beurteilung des\ngesamten Sachverhalts schließlich außer Betracht zu\nlassen; dabei brauchte es sich im Urteil nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen. Daß zwischen den\nUrteilsfeststellungen und den als wahr unterstellten\nTatsachen Widersprüche bestünden, ist nicht ersichtlich,\nvon der Revision auch nicht behauptet.\n\n3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben; nach dem festgestellten Sachverhalt sind in allen Einzelfällen die äußeren und inneren\n\nBetrugsmerkmale verwirklicht.\n\nWas die Revision unter II .bis VII der Begründung vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet\ndes Tatsächlichen und der Beweiswürdigung, entfernt sich\nauch von den Urteilsfeststellungen und kann nicht berücksichtigt werden. =\n\nDie entscheidende Täuschußgshandlung gegenüber der\nZeugin : HErS darin, daß der Angeklagte ihren Irrtum\nüber eine Eheschließung fortlaufend unterhielt und ihr\nvorspiegelte, für alle. Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, sowie für die Steuer und Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs aufzukommen, während er in\nWahrheit weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war\nund es ihm von Anfang an nur um den Besitz des Wagens\nging.\n\n-A=-\n\nDadurch wurde sie veranlaßt, den Kauf- und Kreditvertrag zu unterzeichnen, dem Angeklagten aber das Fahrzeug, das sie auf ihren Namen zuließ, zur freien Verfügung zu überlassen. Zwar ist über den Inhalt dieser\nVerträge im einzelnen nichts festgestellt. Indes ist\nunbedenklich davon auszugehen, daß sie wie üblich\ngekoppelt waren, der Kaufvertrag also mit der Bewilligung\ndes Darlehens durch die Kundenkreditbank und mit der\nÜbergabe des Kraftwagens voll abgewickelt war. Aus dem\nFinanzierungsvertrag ergaben sich die Verpflichtungen\nzur Rückzahlung des Darlehens und die Sicherungsübereignung des Kraitwagens an die Bank.\n\nDie Vermögensschädigung der Zeugin Ts bestand\ndarin, daß sie die sämtlichen mit dem Wagengeschäft\nzusammenhängenden Verpflichtungen übernahm, der Angeklagte\naber in den Besitz des Wagens gelangte, und seine\nDeckungszusage ihr gegenüber nicht ernst gemeint und\nwirtschaftlich wertlos war. Die Höhe dieser Verpflichtungen\n\nst zwar im Urteil wiederum nicht angegeben, entsprach\naber mindestens dem festgestellten Betrag von 2 ooo DH\n\"restliche Raten\", Ob und wieviel Raten die Zeugin selbst\nbezahlte, spielt keine entscheidende Rolle, da es für den\nSchaden allein auf die Zeit der Eingehung der Verpflichtungen\nonkam. Aus demselben Grund ist es unerheblich, wieviel\nSteuerraten und Prämien sie beglich; daß das Landgericht\ndavon ausging, sie habe zweimal Steuer und Prämie bezahlt, aber nur über eine Zahlung im Dezember 1960 nähcres\nfeststellt, ist darum im Ergebnis gleichgültig. Das aus\nder Sicherungsübereignung sich ergebende Anwartschaftsrecht hatte für die Schadensberechnung außer Betracht\nzu bleiben, da der Angeklagte den Wagen besaß und dieses\nRecht im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich ohne Wert war. Daß schließlich der Angeklagte\nnach dem Vortrag der Revision in dem Finanzierungsvertrag\n\nKO\nsg\n\n-5-\n\ndie sclbstschuldnerische Bürgschaft übernahm, läßt die\nSchädigung und den darauf sich beziehenden Vorsatz\nunberührt.\n\nDem Angeklagten kam es darauf an, durch die Verpflichtungserklärungen der Zeugin aller eigenen\nZahlungspflichten enthoben zu sein und in den Besitz\ndes Kraftwagens zu gelangen. Darin lag seine Bereicherungsabsicht.\n\nWas die Betrugsfälle zum Nachteil der Eheleute\nEEE angeht, so ist im Urteil zwar eine gewisse\nUnstimmigkeit.enthalten, insofern einerseits festgestellt ist, daß sich der Ehemann KW über die\nRückzahlungsbereitschaft.{des Angeklagten irrte, andererscits aber bezüglich des zweiten Darlehens von einem\nmöglichen Verzicht auf Rückzahlung die Rede ist. Danach\nkann zweifelhaft sein, ob die Vorstellung über die Rückzahlungsbercitschaft zur Hingabe von 300 DM geführt\nhat. Indes hat bei beiden Darlehen der vom Angeklagten\nunterhaltene Irrtum über seine Heiratsabsicht bestimmend\nmitgewirkt, so daß die Annahme eines Betruges bedenkenfrei ist.\n\n. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist\nder Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Nach allem\nist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4.) Auch der Strafausspruch gibt zu durchgreifenden\nBedenken keinen Anlaß. on » —\n\nZwar erscheinen die Peststellungen über den 1957\nbegangenen Betrug, der als zweite Tat für den Rückfall\nherangezogen wurde, zunächst insofern nicht verständlich,\nals die Verurteilung am 19. November 1959, äie Teilver-\n\nBu 6 —\n\nbüßung der darin ausgesprochenen Gefängnisstrafe aber\n\nam 16. August 1959 erfolgt ist. Wie Anklage und Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit dem Strafregisterauszug aber eindeutig ergeben, handelt es sich bei der\nAngabe des Urteilsdatums um ein offensichtliches Schreibverschen (es muß 1957 statt 1959 heißen), so daß die\nRückfallvoraussetzungen dargetan sind. |\n\nAuch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe_\neinen. Rechtsfehler nicht erkennen...\n\nBaldus u u BE Kirchhof a Mayr\n\nMeyer a Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-19/2-str-164-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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