{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-19_2_StR_116_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-19","aktenzeichen":"2 StR 116/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 100\n\n2 StR 116/63\n\nun mn ie er\n\nns\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Juni 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr; Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichver Meyer\nBundesrichter Henning.\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsänwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Lemenrrd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 13. Juni 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifTt.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an Gas Landgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\n20\n\n)\n\nu?\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nStrafkammer hat verurteilt\n\nden Angeklagten T: m zur Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, sovie zur\n\nNebenstrafe der Verfallerklärung eines Betrags von\n55 000 DM wegen fortgesetater, schwerer passiver\n\nBestechung in zwei Fällen,\n\nden Angeklagten HER zu neun Monaten\n\nGefängnis, ausgesetzt zur Bewährung, sowie zur Nebenstrafe der Verfallerklärung eines Betrags von\n35 000 DM wegen fortgesetzter schwerer passiver\nBestechung, |\n\ndie Angeklagten I | und\n\nD EEE vesen fortgesetzter aktiver Bestechung,\n\nund zwar IB zu einer Gelästrafe von\n\n20 000 DM, Blwzu einer Geldstrafe von 12 600 LH:\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten YO. UM und EB Heanstanden auch\ndas Verfahren. Sämtliche Rechtsmittel haben schon deshalb\nErfolg, weil die Angeklagten Te una Np keine Beamten im Sinne der §§ 332 (331}, 333, 359 StGB waren.\n\nI. Die abweichende Ansicht der Strafkammer beruht auf\nder Annahme, sowohl die \"Staatliche Sportwetten GmbH Hessen\"\nals auch die \"Staatliche Zahlenlotto GmbH Hessen!\" seien\n\"Unternchmungen des Staates, die aus Gründen der Daseins-\n\nvorsorge betrieben werden und damit staatlichen Zwecken\ndienen\". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Daß\nbeide Gesellschaften ihre Existenz besonderen Gesetzen des\nLandes Hessen verdanken und daß sie sich nach ihrer Verfassung und nach den Beteiligungsverhältnissen als Unternehmen der öffentlichen Hand ausweisen, rechtfertigt es\nnicht, sie dem Bereiche der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen. Solche und ähnliche Merkmale schließen nicht aus,\ndaß sich das Land Hessen mit Hilfe beider Gesellschaften\nervwerbswirtschaftlich-fiskalisch betätigen wollte und betätigt. Es kommt darauf an, ob beide Gesellschaften aus den\nAufgaben des Staates und der Staatsgewalt abzul?: iiende, dem\nStaatszwvcck dienende Tätigkeiten ausüben. Nee Strafkammer hat\ngeglaubt, diese Frage sei einmal deshats“ Zu bejahen, weil der\nReingewinn beider Gesellschaften zur Förderung der Leibesübungen, für Jugendpflege, sowie für kulturelle und soziale\nEinrichtungen verwendet wird, zum anderen deshalb, weil das\nLaenä Hessen äuxch seine Toto- und Lottogesellschaft ein\nechtes Bedürfnis Ger \"breiten Masse\" in einer Form befriedige, dic gewährleiste, daß die Wett- und Spielleidenschaft der Staatsbürger sich in duldbaren Grenzen halte\n\n2\n\nund nicht mißbräuchlich ausgenützt werde, vielmehr sich im\nRahmen eines \"reellen Spiels mit echter Gewinnchance\" betätigen könne.\n\nDie Angeklagten TB und Ep varen keine Beanten im staatsrechtlichen Sinne. Sie konnten deshalb als\n\nleitende Angestellte von Gewinn anstrebenden Handelsgesellschaften, also von wirtschaftlichen Unternehmen, Beamte im Sinne des Strafrechts nur sein, wenn sie Dienstverrichtungen ausübten, die aus der Staatsgevalt abgeleitet\nwaren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. BGHSt 2, 119,\n120; 9, 203, 222; 11, 345, 349; 12, 89). Verrichtungen\ndieser Art kommen aber hier nur dann in Betracht, wenn der\nBetrieb der Unternehmen dazu bestimmt ist, unmittelbar\nfür die Dascinsvoraussetzungen der Staatsbürger notwendige oder nützliche Leistungen und Vorteile zu erbringen,\nwenn also bestimmungsmäßiger Gegenstand der Unternehmen\nLeistungen und Vorteile sind, die dem einzelnen umweglos,\ndirekt gewährt werden (vgl. BGHSt 12, 89, 90; Entwurf eines\nStGB 1962 S. 115/116; Forsthoff, Lehrbuch 8. Aufl. 8. 322/323: 0\nEs genügt nicht, daß - wie es die: hessischen Toto- und Lottogesetze vorsehen - die Überschüsse der Unternehmen bei der\nErfüllung staatlicher Aufgaben Verwendung finden, es also\nermöglichen, diese Aufgaben finanziell überhaupt oder\nbesser zu bewältigen. Wird außer acht gelassen, daß die\nvon einem wirtschaftlichen Unternehmen der öffentiichen\nRand erbrachten Leistungen nur dann der Dee sinsvorsorge zugerechnet werden können, wenn sie unmittelbar dem einzelnen Staatsbürger zugute kommen, kann zwischen leistender\nVerwaltung - sofern sie nicht hoheitlich ausgeübt wird -\nund erwerbswirtschaftlich-fiskalischer Betätigung des Staates vicliach nicht unterschieden werden.\n\nUnmittelbare Leistungen und Vorteile für die Allgemeinheit oder für nach objektiven Merkmalen bestimmte\nPersonenkreise wurden und werden von den hessischen Totound Lottogesellschaften nicht erbracht. Der Gewinn, der\neinzelnen Spielern zufließt, kann weder als notwendige noch\n- als dem Staat gemäße Form nützlicher Daseinssicherung seiner\nBürger. betrachtet werden. Daß die Sportwetten GmbH und die\nZahlenlotto GmbH steuerliche Sonderrechte senießen und\nals gemeinnützig anerkannt sind, wird durch die Verwendung\nihrer Überschüsse gerechtfertigt: Sie dienen mittelbar der\nErfüllung staatlicher Aufgaben. et\n\nDa die Gesellschaften, deren leitende Angestellte\ndie Angeklagten Te un: VE varen, mit unmittelbarer staatlicher Daseinsvorsorge nichts zu tun haben,\nsondern erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind,\nkönnen die Angeklagten keine Beamten im strafrechtlichen\nSinne gewesen sein. |\n\nII. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes gesamten Urteils. Die Rügen, die von den Beschwerdeführern\nvorgebracht worden sind, brauchen nicht erörtert zu werden. Für die neue Verhandlung und: Entscheidung wird bemerkt:\n\n1.} Die Anwendung der Bestechungsvorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimisverret nichtbeamteter\nPersonen i.d.F, v. 22. Mai 1943 (RGBl I 351) scheitert\nschon daran, daß die Handelsgesellschaften, deren leitende\nAngestellte die Angeklagten Tww und EEE \\arcn;\nnicht der staatlichen Wirtschaftslenkung dienten (vgl.\n§ 1 der Verordnung).\n\n2.) Die Angeklagten Ts una SEE (dieser, venn\ner Vertreter im Sinne des § 44 Gmbi&war) können sich\nwegen (fortgesetzter) organschaftlicher Untreue (§ 81 a\nAbs. 1 GmbHG), die Angeklagten Lip n: Zu\nwegen Anstiftung hierzu strafbar gemacht haben. Der Senat\nkann nicht nur aus verfahrensrechtlichen (§ 265 Abs. 1\nStPO), sondern auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht\nabschließend dazu Stellung nehmen, ob die Voraussetzungen\ndieser St traftaten vorliegen. Die bisherigen Feststellungen\ngeben keinen Aufschluß über den Umfang: des Vermögensschadens,\nder den Gesellschaften zugefügt worden sein soll, Rechnerisch\n\nbesteht er in dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlich\ngez ahlten Provisionen und den Provisionen, die noch als\n\nvertretbar erscheinen. Beide Rechnungsposten müssen beziffert werden. Bei ihrer Ermittlung ist zu berücksichtigen,\n\nrelche Unkosten die Hauptstellenleiter. monatiich hatten, insbesondere welche Vergütungen sie ihrem Personal und den\nBezirksabrechnern zahlten.\n\nj Über vorsätzlich-pflichtwiäriges Verhalten der Angeklagten\nund über die Ursächlichkeit dieses Verhaltens enthalten die\nUrteilsgründe Wendungen, die so unbestimmt sind, daß sie\nnicht als Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale angesehen\nvrerden können (die Angeklagten sollen den Aufsichtsrat \"mehr\noder weniger im Ungewissen gelassen haben\"; vom Angeklagten\nTrojan soll \"nur das unbedingt Nötige getan\" worden sein;\ner soll sich im Aufsichtsrat zur Frage der Provisionsherabsetzung tyerhältnismäßig selten\" geäußert und dabei 'melstens\" die Argumente, die gegen eine Senkung sprachen, \"in\n\nden Vordergrunä ‚gestellt! haben).\n\nEine Verurteilung setzt voraus, daß bestimmte, vorsätzlich - äurch Tun ®der Unterlassen - begangene, für den\n\nVermögensschaden der Gesellschaften ursächliche Verstöße\n\nder Angeklagten gegen ihre sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder aus Anordnungen des Aufsichtsrats\n\n(vgl. S. 14 UA) ergebenden Pflichten festgestellt werden.\nPflichtwidrig hätten sich die Angeklagten insbesondere verhalten, wenn sie nur ihnen bekannte, für die Provisionsbemessung\nerhebliche Umstände unterdrückt oder Bemessungsgrundlagen nicht\nerforscht hätten, obwohl das möglich und Aufgabe der Angeklagten\nWar. Etwaige Pflichtverletzungen waren nur dann ursächlich, venn\nsie - obgleich der Aufsichtsrat die Revisionsberichte der\nPrüfungsgesellschaft und die in den Berichten festgestellten\nProvisionsausschüttungen kannte - zur Folge hatten, daß die\nProvisionssätze verspätet oder nur unzulänglich gesenkt wurden.\nAllein daraus, daß die Angeklagten nicht den Gesellschafter gegen\ndie Beschlüsse des Aufsichtsrats anriefen, kann ihnen wohl kein\nVorwurf gemacht werden. Der Gesellschafter, das Land Hessen\nalso, wurde aurch den Minister der Finanzen vertreten. Der\nMinister war über die Beschlüsse des Aufsichtsrats unterrichtet.\nEr selbst oder zwei von ihm bestimmte Beamte seines Ministeriuns\nwaren Aufsichtsratsmitglieder (vgl. §§ 1, 2 der Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes über Zulassung von Sportwetten im\nLande Hessen i.d.F. der ÄndVO v. 28, April 1953 - GVBL. Ss. 101 me\n\n3. u zu „prüfen ist, ob der Angeklagte FE im Falle VB\ngegen § 12 0 8. 2 UNE verstoßen hat. Wie die Merkmale dieses\nTatbestands zu Verstehen sind, ist in Rast 66, 8l ff dargelegt.\nDer zur Verfolgung erforderliche Stralantrag ist gestellt\n(Bd. III Bl. 82 der Strafakten). Angestelltenbestechung\nnach § 12 Abs. 2 UWG und organschaftliche Untreue nach § 8la\nGmbHG - die im Falle VW nur in Betracht kommt, wenn\nder Angeklagte die \"bedenklichen Kalkulationszahlen\" voBBB:\ndurchschauts und erkannte, daß eine Erhöhung der Pauschalvergü-\n\ns\n\ntung für Abholfahrten nicht zu vertreten war - stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. RGSt 76, 335, 337).\n\n4.) Ob die Strafverfolgung zum Teil verjährt ist, läßt\nsich erst auf der Grundlage der Feststellungen beantworten,\ngie in der neuen Hauptverhandlung zur Frage der Mittäterschaft, der Handlungseinheit oder -mehrheit und des Fortsetzungszusammenhangs getroffen werden. Der Senat kann\nlediglich darauf hinweisen, daß die Verjährung bei der\nAnstiftung erst mit der Ausführung der Haupttat (BGH NIW\n'1951, 727), bei der Mittäterschaft mit der letzten Handlung\neines Mittäters und bei der fortgesetzten Handlung mit\nGem Ende des letzten Einzelakts beginnt (BGHSt 1, 84, 91/92),\nZu beachten ist, daß eine zur Unterbrechung der Verjährung\ngeeignete richterliche Handlung nur gegenüber der Person\nwirkt, gegen die sie sich richtet.\n\n5.) Die Strafkammer wird ferner zu beachten haben, daß\nin Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen\nder §§ 251 £f StPO verhandelt werden darf.\n\n75\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\nMeyer - Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-19/2-str-116-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-19/2-str-116-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.687788+00:00"}}