{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-16_2_StR_434_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-16","aktenzeichen":"2 StR 434/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 434/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Kurt Gerhard K EB u:\nBB. geboren en 1905 in ren\n\nwegen Betruges u.2\n\nDer 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\n\nvom 16. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanval t\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: aD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (w\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 31. Oktober 1962 vird\n\n1.) das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt, soweit dem Angeklagten\nwegen der Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. l'etruar 1952, 24. Januar 1953 und 27, Januar 1953\nversuchter Betrug zur Last gelegt ist,\n\n2.) im übrigen der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des fortgesetzten Betruges\nin zwei Fällen, im zweiten Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 98 BVFG und mit Ver-\n\nleumdung schuldig ist,\n\n3,) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\n\naufgehoben.\n\nII. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 1\nentschieden ist, an eine andere Strafkamnmer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nIll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nacn\n§ 98 des Bundesvertricbenengesetzes - BVFG - und mit Verleumdung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die dur:\n\ndie erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelten. Seine\n\n\"N\n\nRevision hat teilweise äörfolg.\n\nDie Feststellungen tragen die Annahme, daß der Angeklagte in allen acht im Urteil erörterten Fällen den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Betruges verwirklicht habe. Es begegnet keinen Bedenken, daß die Strafkarmer davon ausgegangen ist, er habe die für die Bewilligung\nder verschiedenen Kredite maßgeblichen Stellen über seine\nVertricbenen - oder Flüchtlingseigenschaft getäuscht. Daß i\ner nicht Vertrievener im Sinne des Flüchtlingsgesetzes [ür\nNorädrhein/ilestfalen vom 2. Juni 1948 (GuVOBl NRW 1948, 215)\nund des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 war,\nwird von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen. unt-\n\ngegen ihrer Meinung ergeben die Feststellungen aber auch,\naaß die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonen-\n\nDe ZW\n\n-h-\n\nflüchtling nicht vorlagen, weil der Angeklagte sich nicht\nin einer durch die politischen Verhältnisse bedingten\nZvangslage befunden, sondern die sowjetische Besatzungszone allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat\n(vgl. § 1 des Landesflüchtlingsgesetzes in Verbindung mit\nder Verordnung vom 15. Februar 1949 - GuVOBl NR# 1949, 80 -\nund § 3 BVFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Die\nRevision wendet sich hiergegen vergeblich mit der Behauptung, daß er sich nur durch die Verlegung seines '/ohnsitzes in die Bundesrepublik der Aufnahme verräterischer\nBeziehungen zu sowjetischen Dienststellen habe entzichen\nkönnen. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß\nder Angeklagte niemals Aufträge zur \"iirtschaftsspionage\"\nim Westen erhalten hat, daß vielmehr das Informationsverlangen der Russen, und zwar auch die Aufforderung, über die\nProduktionslage bei den westdeutschen Verhandlungspartnern\nzu berichten, nicht auf die Mitteilung irgendwelcher Geheimnisse, insbesondere keiner Staatsgeheimnisse gerichtet war, sondern ausschließlich entweder ihrem in solchen\nFällen stets vorhandenen Argwohn entsprang oder darauf abzielte zu erfahren, ob der Angeklagte Vorteile für seine\nPirnaer Produktion herausholen konnte, Wenn sie auf Grund\ndieser Feststellung und unter Berücksichtigung der zahlrcichen weiteren im Urteil geschilderten Umstände die Überzeugung erlangt hat, daß der Angeklagte harmlose Dinge,\ndie ihn in keine Zwangslage versetzen konnten, bewußt \"zu\nder gefährlich klinsenden Yirtschaftsspionage umgeäichtet\"\nhabe, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet verden. Von einem Gewissenskonflikt in der Richtung, daß der\nAngeklagte befürchten mußte, sich nach § 100 e StGB stralbar zu machen oder gegen sonstige Rechtsgrundsätze zu ver-\n\nstoßen, kann danach keine Rede sein.\n\nDer Anseklagte kann sich auch nicht mit £rfolz darauf\nberufen, daß er tatsächlich einen F\"luchtgrund, der seine\nAnerkennung als Sowjetzonenflüchtling rechtfertize, deshalb\ngehabt habe, weil am 8. Februar 1949 die im Urteil erwähnte\nAnklage von der Xreiskriminalpolizeiabteilung Pirna erhoben worden sei. Daß er etwa die Sowjetzone verlassen\nhabe, weil diese Anklage bevorstand, hat er in der Haupiverhandlung selbst nicht geltend gemacht, sondern hierfür\nandere Gründe angeführt. “ie es zu diesem Verfahren gckommen ist, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich\nnitgeteilt, sie ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen,\ndaß die Anklage und die ihr etwa vorangegangenen Ermittlunsen erst durch die Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik ausgelöst wurden und nicht umgekehrt, und daß\n\nihm dies auch bekannt war:\n\nFehl geht ferner die Auffassung der Revision, daß\n‚die für die Bewilligung der Kredite zuständigen Stellen\nnicht getäuscht worden sein könnten, weil sie an die vorgelegten Ausweise gebunden gewesen seien. Es kann dahinstehen, ob eine solche Bindung bereits vor dem Inkrafttreten des durch das 2. ÄndGBVFG vom 27. Juli 1957 neu g°8-\nfaßten § 15 BVFG bestand (vgl. hierzu BVerwGl 6, 42 = Kit\n1958, 804 und DVBl 1959, 257). Sie schließt eine Qüunschung\nüber qaie Vertriebenen - oder Flüchtlingseigenschaft nicht\naus, sondern hat nur die Bedeutung, daß andere Stellen als\ndie Ausstellungsbehörde nicht selbständig nachprüfen dürfen,\nob die Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt war. er\neinen erschlichenen Ausweis vorlegt, spiegelt damit vor,\ner erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung. Das\nhat auch der Angeklagte getan, Davon, daß diese Voraussetzungen vorlagen, sind die mit seinen Anträgen befaßten\nBehörden - mit Ausnahme des Jandeskreditausschusses bei der\n\nüntscheidung vom 27. Juni 1953 - ausgegangen; denn es ist\n\nselbstverständlich, daß sie sonst sofort auf ZEntziehung\nder Ausweise hinsewirkt hätten . Die Lage des Angeklagten\nals Ausweisinhaber ist auch nicht etwa derjenigen eines\nTäters vergleichbar, der ein Sparbuch widerrechtlich a\nsich gebracht hat und davon Beträge abhebt.\n\nDen Ausführungen der Revision zur Frage der Vermögensbeschädigung vermag der Senat ebenfalls nicht beizupflichten. In allen Fällen sind Leistungen aus Sondervermögen\ndes Bundes erbracht oder vom Angeklagten erstrebt worden\n(vgl. § 48 des Soforthilfegesetzes von 8. August 1949\n- WiGBl 1949, 205 -, 88 1, 2 des Gesctzes über die Vervatung des ERP-Sondervermögens von 31. August 1953 - ESEL I\n1312 - und § 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 - EGEl I 446 -). Diese Sondervermögen waren für\nbestimmte Zwecke vorgesehen. Wurden dem Angeklagten aus\nihnen Mittel zur Verfügung gestellt, so wurden sie damit\nihrer Bestimmung entzogen, also zweckentfremdet; denn er\ngehörte nicht zu dem begünstigten Personenkreis, \\'ie in dor\nRechtsprechung allgemein anerkannt ist, bedeutet aber eine\nsolche Fehllieivwing Öffentlicher Mittel schon für sich\nallein für den Staat einen Vermögensschaden; der Feststellung eines sonstigen Schadens bedarf es daneben nicht\nmehr. Der Senat verweist insoweit außer auf dic schon von\nder Strafkammer angeführten Entscheidungen noch auf\nBGHSt 19, 37, 45 und die dort angegebene Rechtsprechung\n\nsowie auf RG HRR 19538, 864 und 921.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die\nZusammenfassung sämtlicher Fälle des vollendeten oder\nversuchten Betruges zu einer fortgesetzten Handlung. Dic\nirrige Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschvert\nallerdings einen Angeklagten in der Regel nicht. Die Verneinung von Tatnehrheit wirkt sich hier jedoch insofern\n\nzuungunsten des Beschwerdeführers aus, als sie für einen\n\nTeil der Betrugshandlungen die Verjährung ausschließt;\n\ndenn diese ist wegen des dem Urteil zugrunde liegenden Verhaltens des Angeklagten erstmalig dadurch unterbrochen worden, daß am 28. Scptemter 1959 Termin zu seiner richterlichen Vernehmung anberaumt wurde (vgl. Bd. II a Bl. 250\nd.A.). Die Strafkammer ist der Meinung, der Anseklagte\n\nhake mit Gesamtvorsatz gehandelt, weil er schon bei der\nersten Antragstellung am 12. April 1951 entschlossen Sevcsen\nsei, alle den Vertriebenen und Flüchtlingen zustehenden\nKreditmöglichkeiten und Vergünstigungen auszunutzen und\nsich hierbei jeweils die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft zuzulegen, die für seine zu stellenden Anträge\nam günstigsten wäre. Dieser allgemeine Entschluß ist jedoch\nkein Vorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315 und\n15, 268, 271). Die von der Strafkammer getroffenen Fest-\n\nstellungen ergeben vielmehr folgendes:\n\nIm Falle 1 wurde auf den Antrag vom 1?. April 1951\nam 26. April 1951 die Übernahme einer Ausfalltürgschaft\nund die Gewährung eines Liquiditätskredits in Höhe von\n75 000 DM genehmigt. Die Ausfallbürgschaft war jedoch zunächst auf ein Jahr befristet und wurde dann - offenbar\njeweils auf einen vom Angeklagten oder jedenfalks mit seinen\nWissen gestellten Antrag - bis zum Jahre 1958 laufend verlängert. Damit licgt hier ein fortgesetzter Betrug vor.\nDie ursprüngliche Täuschung zumindest über die Eigenschaft\nals Sowjetzonenflüchtling wirkte nämlich naturgcmäß bei\nJeder Verlängerung fort und war damit für diese ursächlich. Jede Verlängerung bedeutete auch für den Bund einen\nweiteren Vermögensschaden, weil zweckgebundene llittel immer von neuem festgelegt wurden. Daß der Angeklagte allcs\näies von vornherein ins Auge gefaßt hatte, insbesondere\nvon Anfang an vorhatte, die Ausfallbürgschaft von Jahr 2\n\nJahr erneuern zu lassen, und daß er dieses Vorhaben auch\n\n!\n\nniemals aufgegeben hatte, kann nach der Sachlage nicht\nzweifelhaft sein. Insoweit ist daher Gesamtvorsatz gegeben. Die Strafverfolgung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist noch nicht verjährt; denn die Verjährungsfrist\nbegann erst mit der Beendigung des letzten unselbständigen\n\nTeilstückes.\n\nDie Pälle 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe (Anträge\nvon 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952, 24. Januar 1953\nund 27. Januar 1953), die jeweils den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllen, fallen hingegen nicht in diesen\nFortsetzungszusammenhang. Die Anträge keruhten gegenüber\ndem jeweils vorhergehenden auf einer neuen Sachlage und\nerforderten deshalb stets einen neuen Entschluß. Das gilt\nauch, soweit akgelehnte Anträge erneuert wurden. Es handelt sich somit um selbständige Taten, die sämtlich vor\ndem 29, September 1954 begangen sind. Die Strafverfolgung\nist daher insoweit nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt.\n\nNicht verjährt, weil erst nach dem Verjährungsstichtag begangen, sind die Fälle 6, 7 und 8 der Urteilsgründe.\nSie bilden eine zweite fortgesetzte Handlung; denn der Angeklagte hat den Entschluß, die Anträge auf Gewährung\neines Arbeitsplatzdarlehens (Fall 7) und eines Aufkaudarlehens (Fall 8) erneut vorzulegen, bereits gefaßt, bevor\nihm der am 2. September 1954 erneut beantragte ERP-Kredlit\nim Jahre 1956 zur Verfügung stand, also vor Bintritt der\nVermögensbeschädigung im Falle 6 und damit vor der Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in\nBetracht kommenden Handlun;srceihe (vgl. BGHSt 19,325). Gegenüber dem Fall 1 handelt es sich dagegen um eine selbständige Tat. Zugleich hat der Angeklagte sich insoweit\neines fortgesetzten Vergehens nach § 98 BVFG schuldig gemacht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zu Recht\nangenommen worden. Tateinheit mit Betrug ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich (EGHSt 9, 30).\n\nDre\n\nFerner ist dieser zweite fortgesetzte Betruxs in Tateinheit nit Verleumdung begangen. Soweit die Revision scezen die hierzu getroffenen Feststellungen einvendet, die\nStralkammer sei nicht in der Lage gewesen, die Unrichtig- i\nkeit der Behauptung festzustellen, daß Jung Agent der IX’y |\ngewesen sei, übersieht sie, daß dieser am 19. Septenber 1962\ndurch den Berichterstatter als beauftragten Richter eil- |\nlich vernommen worden ist, und daß die Niederschrift über\ndie Vernehmung in der Hauptverhanälung verlesen wurde. Ärsichtlich diese Aussage hat in Verbindung mit den Angaben\ndes Angeklagten der Strafkammer die Überzeugung vernittelt,\ndaß die Behauptung unzutreffend war und daß der Angeklagte\ndies wußte. Ein Rechtsfehler ist hicrbei nicht erkennbar.\nDen für die Verurteilung erforderlichen Strafantrag hat\nJung, der erst bei seiner Vernehmung vom 25. April 1960\ndurch den Staatsanwalt von dem Vorwurf Kenntnis erhielt, an\n29. April 1960, also rechtzeitig gestellt.\n\nDanach ist das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten\nder Staatskasse einzustellen, soweit der Angeklagte durch\nseine Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952,\n\n24. Januar 1953 und 27. Januar 1953 den Tatbestand des\nversuchten Betruges verwirklicht hat. Im übrigen ist er\ndes fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon im zieiten Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 98 BVFG und\n\nmit Verleumdung schuldig. Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in sinngenäßer \\nwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 3tPO steht nicht entgegen; denn es ist\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte wirksaner als\ntisher hätte verteidigen können, wenn er auf die Ilöglich-\n\"keit einer solchen rechtlichen \\ürdigung hingewiesen vorden\n\nwäre.\n\nDie infolge der Änderung notwendige Festsetzung von\nBinzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe muß jedoch\ndem Tatrichter überlassen werden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensecl\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-16/2-str-434-64","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-16/2-str-434-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.600398+00:00"}}