{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-11_2_StR_625_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"2 StR 625/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Immunität des Bundestagsabgeordneten führt erst\nvon dem Zeitpunkt ab zum Ruhen der Verjährung, zu\ndem die Strafverfolgungsbehörde von Tat und Täter\nKenntnis erlangt.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 69 Abs. 1 Satz 1; 66 Art. 46 Abs. 2\n\nDie Immunität des Bundestagsabgeordneten führt erst\nvon dem Zeitpunkt ab zum Ruhen der Verjährung, zu\ndem die Strafverfolgungsbehörde von Tat und Täter\nKenntnis erlangt.\n\nBGH,Urt.v. 11. Juni 1965 2 StR 625/64 LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_625/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister a.D. Peter LE GE 3 2:5\nEB zeboren am GE 553 ir N er\n\nkreis,\n\nwegen Untreue.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Verhandlung vom 10. Närz 1965 in der\nSitzung vom 11. Juni 1965,\nworan teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n| . | als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizan,sstellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚für -Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 27. Juli 1964 wird das\nVerfahren, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen\nworden ist, wegen Verjährung eingestellt.\n\nDer Staatskasse werden die Kosten des Verfahrens\n\nund die dem Angeklagten im Falle II. B 11 erwachsenen\nnotwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar sind,\nauferlegt.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründes-\n\nIm Oktober 1959 wurde gegen den Angeklagten, der von\n1949 bis 1961 ununterbrochen dem Bundestag angehörte, Straf-\n\nanzeige erstattet, weil er in den Jahren 1945 bis 1952 in\nverschiedenen £inzelfällen Untreue begangen habe. Die\nStaatsanwaltschaft erwirkte daraufhin im April 1960 vom\nBundestag die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens. Die Strafkammer hat in mehreren Fällen auf Freispruch erkannt, dagegen in drei Fällen das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt und in zwei Fällen den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung\nzur Bewährung und zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDer Freispruch ist rechtskräftig. Die Revision des\nAngeklagten richtet sich gegen die Verurteilung und gegen\ndie kinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes. Der\nBeschwerdeführer macht insoweit Verjährung geitend, weil\ndie Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB auf Fälle der\nvorliegenden Art mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.\nEr beanstandet ferner, daß im Falle 11 B 11 der Urteilsgründe, in dem er freigesprochen wurde, die ihm erwachsenen\nnotwendigen Auslagen seiner Verteidigung nicht der Staatskasse auferlegt seien.\n\nDas ‚Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafverfolgung ist\nnach § 67 Abs. 2 StGB bereits verjährt gewesen, als die\nStaatsanwaltschaft durch die Anzeige von den Taten des\nAngeklagten erfuhr. .\n\nDie Strafkammer hat, der ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts zu § 69 StGB folgend, angenommen, daß ohne\nRücksicht auf die späte Aufdeckung der Taten im Jahre 1959\ndie Verjährung in allen Fällen seit September 1949 bis zur\nGenehmigung der Strafverfolgung durch den Bundestag im\nApril 1960 auf Grund der Immunität des Angeklagten (Art. 46\nAbs. 2 6G) gerunt habe und danach auch noch wirksam unterbrochen worden seio\n\nDas Reichsgericht hatte allerdings stets daran festgehalten, daß die Verjährung der Strafverfolgung gegen Abgeordnete unabhängig davon ruhe, ob die Strafverfolgungsbehörde von der Tat Kenntnis erlange, und ob sie gegebenenfalls um die Genehmigung zur Strafverfolgung nachsuche\n(vgl. RGSt 27, 10 und 33, 410; ferner RG in GA 51, 53\nund 53, 165). Nach dieser Ansicht könnte also eine inde\ndes Jahres 1949 begangene Untreue auch heute noch verfolgt\nwerden, wenn der Täter von 1949 his 1961 Bundestagsabgeordneter war, und der Geschädigte erst jetzt Anzeige erstattet;\ndenn der Eintritt der Verjährung wird durch die bloße Tatsache der Abgeoräneteneigenschaft hinausgeschoben, auch wenn\ndiese auf die Strafverfolgung ohne jeden Einfluß gawesen\nist. Das Reichsgericht hat diese einseitige Benachteiligung\ndes Abgeordneten wohl erkannt, sie aber als unvermeidlich\nbezeichnet, da das Gesetz zu keinem Zweifel über seinen\nInhalt und seine Tragweite Anlaß gebe; die Benachteiligung\nsei deshalb untrennbar mit dem Privileg der Immunität verbunden (vgl. RGSt 33, 413). In dem Urteil IV 661/24 vom\n8. Juli 1924 - insoweit in RGSt 58, 263 nicht abgedruckt -\nhat das Reichsgericht seine Auffassung weiter mit dem Hinweis gerechtfertigt, daß die Bestimmung des § 69 StGB gleichsam ein Gegenstück zu der des § 67 StGB sei; wie nach § 67 StGB\ndie Verjährung der Strafverfolgung lediglich durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eintrete, gleichgültig, ob die\ntatsächliche Möglichkeit einer Verfolgung während dieser\nZeit bestanden habe, so sei es auch im Falle des § 69 StGB\nunerheblich, ob außer dieser gesetzlichen Vorschrift noch\nGründe tatsächlicher Art, wie fehlende Kenntnis der Staatsanwaltschaft von der Tat, der Verfolgung entgegenstehen.\n\nDie Auffassung des Reichsgerichts ist in der Kechtslehre,\nsoweit ersichtlich, ohne “Widerspruch hingenommen worden.\nMan hat zwar wiederholt auf die einseitige Benachteiligung\n\nder Abgeordneten hingewiesen, aber keine Folgerungen für\ndie Auslegung des § 69 StüB gezogen, sondern Abhilfe durch.\nden Gesetzgeber angeregt (vgl. Seuffert in 251514, 532,\n548 und vor allem von Weber in DJZ 1927, 77 sowie Bücker\nim Bulletin der Bundesregierung 1962, 1140).\n\nDer Senat hält an der Kechtsprechung des neichsgerichts\nnicht fest; ihre Folgen sind unbillig und vermeidbar. Insbesondere sollte nach Ansicht des Senats die Auslegung nicht\nvon der lrwägung ausgehen, daß die Immunität durch § 69 StGB\neine Art Kompensation erfahre; denn die Immunität wirkt\nsich zwar als Verfahrenshindernis zugunsten des einzelnen\nAbgeordneten aus, ist aber nicht sein Privileg, sondern\nein Privileg des Parlaments selbst (vgl. Bockelmann, Die\nUnverfcigbarkeit des Abgeordneten nach deutschem Immunitätsrecht, 1951, $. 25 mit Nachweisen). Der vergleichende Hinweis les Reichsgerichts auf § 67 StGB ist nicht überzeugend;\ndaß das Ruhen der Verjährung von denselben Voraussetzungen\nabhängig sein müßte wie ihr Ablauf, kann nicht anerkannt\n\n‚rdens\n\nDer Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Gesetzesfassung läßt sich nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, daß die Verjährung schlechthin während der Dauer\nder Abgeordneteneigenschaft ruhen solle. § 69 StGB, der\nursprünglich nur aus dem jetzigen Satz 2 bestand, ist durch\ndas Reichsgesctz‘ von 23. März 1893 (RGBl. 133) um Satz 1\nund Abs. 2 erweitert worden. Die Ergänzung sollte eine unerwünschte Auswirkung der Immunität (Art. 31 der Reichsverfassung) beseitigen. Anlaß dazu gaben zwei Urteile des\nReichsgerichts (RGSt 22, 5379, 385 und 23, 184, 189), die\nPressedelikte von Reichstagsabgeordneten zum Gegenstand\nhatten, und in denen nach der damaligen Gesetzeslage entschieden war, daß die Verjährung während der umnität der\n\nAbgeordneten weiterlaufe und auch vom Richter nicht wirksam unterbrochen werden könne. In den parlamentarischen\nBeratungen zu dem Gesetzesentwurf des Abgeordneten Rintelen\n(vgl. stenografische Berichte über die Verhandlungen des\nReichstags, 8. Legislaturperiode 2. Session 1892/93,\n\n677 - 687, 937 - 938 und 1259 - 1260) wurden demgemäß\n\nnur die Unzuträglichkeiten erörtert, die nach bisherigen\nRecht mit der Immunität verbunden waren und namentlich\nbei kurzen Verjährungsfristen zu einer endgültigen Befreiung des Abgeoräneten von Strafverfolgung und Strafe\nführen mußten. Diese Bevorzugung des Abgeordneten vor dem\nNichtabgeoräneten schien dem Gesetzgeber mit dem Ansehen\ndes Parlaments nicht vereinbar. Die hier zu entscheidende\nFrage war auch nicht andeutungsweise Gegenstand der Beratungen. Eine Benachteiligung des Abgeordneten war vom\nGesetzgeber bei der Änderung sicher nicht gewollt, nur\neine Bevorzugung sollte beseitigt werden. Von der üntstehungsgeschichte her besteht also auch kein Anlaß, für\n5 69 3tGB eine Auslegung zu wählen, die den Gesetzeszweck\nin sein Gegenteil verkehrt und zu solcher Benachteiligung\nführt, sofern nicht der Wortlaut des Gesetzes diese Auslegung schlechthin gebietet.\n\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist indessen nicht so eindeutig, wie das Reichsgericht annahn; er zwingt nicht zu\nder Auffassung, für das Ruhen der Verjährung komme es\nallein auf die Tatsache der Abgeordneteneigenschaft an,\ndie Strafverfolgung sei gleichsam abstrakt gehindert, ohne\ndaß es noch auf sonstige konkrete Hinderungsgründe ankomme.\nDie Vorschrift erstreckt sich auf Verfolgungshindernisse\nsehr verschiedener Art; ihr Wortlaut gestattet, die Voraussetzungen der Verjährungshemmung jeweils aus Sinn und\nZweck des einzelnen Verfolgungshindernisses zu ernitteln.\n\nDeshalb läßt sich nicht allgemein sagen, daß es für das\nRuhen der Verjährung imner und ohne weiteres unerheblich\nsei, ob die Strafverfolgungsbehörde von Tat und Täter\nKenntnis habe oder nicht. Nach Ansicht des Senats komnt\n\nes auf diese Kenntnis beim Verfolgungshindernis der Immunität entscheidend an. Es soll gewährleisten, daß der Abgeordnete die parlamentarische Tätigkeit ungestört im\nInteresse der Funktionsfähigkeit des Parlaments ausüben\nkann. Wenn aber Tat und Täter der Staatsanwaltschaft verborgen bleiben, kann ein konkreter Verfolgungswille nicht\nausgelöst werden und droht keine Störung dieser parlamentarischen Tätigkeit. Weder aus dem Institut der Immunität\nnoch aus dem Zweck der Gesetzesänderung des Jahres 1893\n1äßt sich rechtfertigen, daß die Verjährung nicht wie zugunsten jedes anderen Staatsbürgers auch zugunsten des Abgeordneten weiterlaufen soll, solange die Staatsanwaltschaft\nin Unkenntnis bleibt, den Willen zur Verfolgung also ohnehin nicht betätigen kann. Mit Recht hat schon von Weber (aaü)\n_ betont, daß die Vorschrift über das Ruhen der Verjährung\ndas Privileg der Immunität nur dort sinnvoll ergänze, wo\n‘die Immunität die Strafverfolgung tatsächlich gehindert\nhabe, nicht aber wo andere Gründe der Strafverfolgung entgegenstanden.\n\nHiernach ruht die Verjährung von dem Zeitpunkt ab,\nzu dem die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tat und Täter\nerlangt. Die Verjährungshemnung noch später beginnen zu\nlassen, etwa mit dem Zingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Genehmigung zur Strafverfolgung zu erteilen,\noder gar erst mit der Versagung dieser Genehmigung durch\ndas Parlament (vgl. Bücker aa0), wäre nicht unbedenklich,\nweil dies Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsablaufs\nzur Kolge hätte; Verzögerungen bei Stellung und Behandlung\n\ndes Antrags könnten den Gesetzeszweck vereiteln oder zu\nwillkürlicher Beeinflussung der Verjährung führen.\n\nDie Auffassung des Senats, die einerseits den von\nder Gesetzesänderung des Jahres 1893 erstrebten Zweck\ngewährleistet, andererseits eine ungerechte Benachteiligung der Abgeordneten vermeidet, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Verjährungshemmung bei Verbrechen aus nationalsozialistischer Zeit\nnicht im Widerspruch. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. die\nUrteile des 1. Strafsenats in NJW 1962, 2308 und BGHSt 18,\n367, 368; ebenso mehrere unveröffentlichte Entscheidungen\ndes 5. Strafsenats) hat die Verjährung dieser Verbrechen\ngeruht, solange die rechtsfeindliche politische Haltung\nder äachthaber der Verfolgung entgegenstand. Hier können\nallerdings auch noch Taten verfolgt werden, die den Strafverlolgungsbehörden erst nach Ablauf der ordentlichen Verjährung bekannt geworden sind. indessen ist nicht zu Üübersehen, daß es sich dabei um ein Verfolgungshindernis völlig\nanderer Art handelt. Solche Unterschiede müssen nach der\nArsicht des Senats. bei der Anwendung des § 69 Abs. 1\nSatz 1 StGB gerade berücksichtigt werden.\n\nNach allem sind die Taten des Angeklagten bereits ver-\n\n: jährt gewesen, als die Staatsanwaltschaft durch die Anzeige\nim Oktober 1959 von ihnen Kenntnis erhielt. Das Verfahren\n\nist deshalb einzustellen. Die kinstellung wegen Verjährung\ngeht der kinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949\n\nvor\nIn dem Falle II B 11 der Urteilsgründe ist der Ange-\n\nklagte aus Rechtsgründen mangels einer strafbaren Handlung\nfreigesprochen worden. In diesem Falle sind die Auslagen\n\n-9 -\n\nseiner Verteidigung, soweit sie ausscheidbar sind, nach\n§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Steatskasse auf-\n\nzuerlegen.\nBaldus Dotterweich\n\nDie Bundesrichter Kirchhof und Meyer\n\nsind im Urlaub ortsabwesend und daher .. Henning\n\nverhindert zu unterschreiben.\nBaldus\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/2-str-625-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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