{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-11_2_StR_194_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"2 StR 194/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 194/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Wilhelm J EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1935 in vw. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 11. Juni 1965,\nen der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bremen vom 25. November 1964,\n\nsowcit cr wegen gemeinschaftlichen versuchten Betru-\n\nges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist (Fall XVIII der Urteilsgründe),\n\nferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n& r_ün_d_e_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wie folgt verurtcilt: \"wegen Betruges im Rückfall\nin elf Füllen und wegen versuchten Betruges im Rückfall\nin cincem Fall, davon in sechs Fällen fortgesetzt, in fünf\nFällen gemcinschaftlich, in acht Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, teilweise fortgesetzt und gemeinschaftlich\nhandelnd, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen Hcehlercei\", Sie hat gegen\nihn cine Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Nonaten Zuchthaus sowie zwölf Geldstrafen ausgesprochen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und der Verwaltungsbcehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahr-\n\nerlaubnis zu erteilen.\n\nDic Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung\nin den Fällen XVII. XVIII, XIX 4 a, XXI, im übrigen auf\nden Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur im\nFalle XVIII Erfolg.\n\n1.) In dem Fall XVIII, in dem der Angeklagte vregen gemeinschaftlich versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit genceinschaftlicher Urkundenfälschung zu der Einzelstrafce von\ncincem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist\n(vgl. UA S. 71, 86), fehlen die tatsächlichen Feststellungen\nzum Sachverhalt (vgl. die Lücke %wischen der Schilderung der\nFälle XVII und XIX UA S. 55). Daß sich die Feststellungen im\nUrteil der Strafkanner vom 11. November 1964 im - abgetrennten - Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten Hgg von\nll. November 1964 finden (Hauptakten Bd. IV Bl. 907), kann\nden Mangel des angefochtenen Urteils nicht beseitigen. Insoweit ist die Verurteilung aufzuheben, § 338 Nr. 7 StPO.\n\n2,) Die Aufklärungsrüge zum Falle XXI (UA S. 66) ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3.) Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkamner\nkeinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten des\nAngcklagten in den Fällen XVII (Tg, UA S. 54) und\n\nXIX4a Tg UA S. 59) angenommen hat. Für eine solche\nEinheit bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt;\ninsbesondere ist nichts für einen Gesamtvorsatz des Angexlasten dargetan. Ein solcher Vorsatz wäre nur dann gegeben,\nwenn der Angeklagte sich den späteren Verlauf der Tat nach\nOrt, Zcit und Begehungsart schon vor oder bei dem ersten\nTcilakt der von ihm geplanten Handlungsreihe vorgestellt\nhätte (vel. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323). Davon kann keine\nRede sein. Alssich der Angeklagte am 16. Juni 1964 zu Unrecht\ndas Postsparbuch auf den Namen MB ausstellen ließ und\nnit den Fälschungen in diesem Buche begann, war ihm Frau\nBP; die er erst am 19. Juni 1964 kennenlernte, nicht bekannt. Die Einheit wird auch nicht dadurch geschaffen, daß\nsich der Angeklagte und mit seinem Einverständnis Trau Tg»\nam 19. Juni 1964 u.a. in demselben Postamt in VEEEEEEEEREED\nGelder auf die gefälschten Bücher auszahlen ließen. Der Schuldspruch in beiden Fällen ist auch sonst bedenkenfrei.\n\n4.) Insoweit begegnet auch die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB\nund des § 267 Abs. 3 StGB - besonders schwerer Fall und schwerer\nFall - keinen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt,\ngreift nicht durch, Inwicfern die Strafkammer in dicser Bezichung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnte, ist\n\nnicht crsichtlich. Dice Annahme der Strafkammer, dic öffentliche\nSicherheit des Postsparverkchrs sci durch die Taten des Angcklasten gefährdet gewiesen, hängt nicht davon ab, ob die Fälschungen raffiniert oder plunp und primitiv begangen wurden.\n\nDaß dic Verurteilung im Falle XVIII aufgehoben wurde, berührt\ndic Annahme schwerer und besonders schwerer Taten in den Fällen XVII und XIX4a ersichtlich nicht. Auch auf die Höhe der\nanderen Einzelstrafen wirkt sich die Aufhebung nicht aus.\n\nSchließlich ist die Rüge, die Strafkammer habe in\nsie Betrugsfällen zu Unrecht mildernde Umstände versagt,\n- offensichtlich unbegründet.\n\nDer Gesamtstrafausspruch ist aufzuheben. Damit entfallen auch dic Nebenentscheidungen, über die neu zu befinden\n\nist,\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/2-str-194-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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