{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-11_2_StR_187_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"2 StR 187/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Richtet sich der Vorsatz des Gcehilfen im Zeitpunkt seineya\nTatbeitrags auf die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung,\ndann beginnt die Verjährungsfrist auch für die Beihilfe\nerst mit der Freilassung des Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob der Gehilfe nach seinem Tatbeitrag noch\ndie Möglichkeit hatte, auf die Dauer der Freiheitsentzic-\n\nhung einzuwirken.","text_plain":"Nachuchlagewerk: Ja\n\n*\n\nAmtliche Sammlung: ja nur zu 1) der Urteilsgründe\n\nStGB § 8 67, 68, 239\n\nRichtet sich der Vorsatz des Gcehilfen im Zeitpunkt seineya\nTatbeitrags auf die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung,\ndann beginnt die Verjährungsfrist auch für die Beihilfe\nerst mit der Freilassung des Gefangenen, und zwar unabhängig davon, ob der Gehilfe nach seinem Tatbeitrag noch\ndie Möglichkeit hatte, auf die Dauer der Freiheitsentzic-\n\nhung einzuwirken.\n\nBGH, Urt. vs 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65 - LG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_187/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hüttenarbeiter Heinz S EEE :.: De\nED, ::vorcn ::: GE 9 ir VE,\n\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtchofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1965, an dcr teilgenomnen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\n\nals Voruitzcnder,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangeutellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg von 7. Dezember 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechtu wegen\n\nGründe:\n\nm\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 6. März 196% wegen schwerer Freiheitsberaupung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte wegen Beihilfe zur\n\nschweren Freiheitsberaubugzu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine\n\nRevision hat keinen Erfolge.\n\n1.) Der Angeklagte hat die Beihilfe zur Freiheitsberaubung des Zeugen SCH, der erst 1955 aus dem\nrussischen Straflager entlassen wurde, im Jahre 1947 geleistet. Der Senat war bei seiner früheren Entscheidung\ngemäß der bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen,\ndaß die Strafverfolgung auch dann, wenn nur Beihilfe\nzur schweren Freiheitsberaubung vorliegen sollte, nicht\nverjährt ist, obwohl die erste zur Unterbrechung der\nVerjährung geeignete richterliche Handlung erst in Jahre\n1960 vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist gemäß\n9 67 Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt. Anlaß zur Erörterung der Verjührun: bictet jedoch die Entscheidung des\nOberlandesgerichtu in Stuttgart NJif 1962, 2311, das die\nVerjährungsfrist für den Gehilfen wit dem Augenblick bezinnen läßt, bis zu dem er an der Haupttat der Freiheitsberaubung mitgewirkt hat. Dieser Ansicht kann nicht ge-\n\nfolgt werden.\n\nIn der Regel beginnt die Verjährung für den Anstifter und Gehilfen erst dann, wenn die Haupttat beendet ist (vgl. RGSt 5, 282, 286; 65, 361; RG DJ 1936,\n1125; BGH Urteil vom 11. Februar 1958 - 5 StR 535/57 -,\nvom 20. Oktober 1961 - 2 StR 370/60 - S. 27; Schönke-Schröder 12. Aufl. § 67 Randn. 8; Jagusch IK 8. Aufl.\n§ 67 Anm. 1b, hh). Die Preiheitsberaubung ist kein Zustandsdelikt, sondern einc Dauerstraftat, dic erst zum\nAbschluß gelangt, wenn die Freiheitsentziehung wieder\naufgehoben wird (RGSt 25, 147, 149; Schönke-Schröder\n§ 239 Randn. 12; A. Schäfer IK 8. Aufl. § 239 Ann. 6;\nvgl. BGHSt 1, 391 ff),\n\nVon der Regel, daß die Verjährung der Strafverfolgung\ngegen den Gehilfen nit der Beendigung der Haupttat bexinnt, sind allerdings Ausnahmen zugelassen worden. Das\nReichsgericht hat eine solche für die Strafverfolgung\ndes Gehilfen bei fortgesetzter Tat des Haupttäters angenommen, wenn die Beihilfe und der Vorsatz dcs Gehilfen\nsich nicht auf die gesamte fortgescetzte Tat des Haupttäteru,\nsondern nur auf einzelne bestimmte Weile dieser Fortsctzungstat erstrecken und die Gehilfentätigkeit schon\nvor Beendigung der naupttat aufhört. Zine Ausnahme hat es\nauch für die Beihilfe zu einer Dauerstraftat, die eine\nechte Unterlassungstat iut, anerkannt (RGSt 65, 361 ff;\nebenso Jagusch LK 8. Aufl. § 67 Anm. 1 kb, hh; OIG Stuttgart NJW 1962, 2311). Für den ersten Fall hat sich der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieser Rechtsprechung\nangeschlossen (Urteil von 11. Februar 1958 - 5 StR 535/57).\nAuch der erkennendc Senat tritt ihr insoweit bei. Ob dasselbe gilt, wenn die Beihilfe zu einer Dauerstraftat,\ndie echtes Unterlassungsdelikt ist, geleistet wird, oder\nwenn die Förderung durch positives Tun sich zeitlich nur\nfür einen Teil der Freiheitsentziehung auswirkt, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte hat bewußt durch\npositives Tun die Freiheitsberaubung in ihrer vollen Auswirkung durch die falsche Aussage vor den russichen Richtern gefördert, ie zur Sachbeschwerde noch erörtert wird.\n\nDaher beginnt auch die Verjährungsfrist für seine\nGehilfentätigkeit erst nit der Beendigung der Haupttat.\nEs besteht kein Anlaß, von der Regel, die sich aus dem\nGrundsatz der Akzesuorietät ergibt, für die Dauerstraftat, die durch positives Tun bewußt für die ganze Tat\nbegangen vird, abzwreichen. Bei der Beihilfe zu Einzelakten der Forisstzungstat ist die Ausnahme nur deswegen\nberechtigt, weil die Fortsetzungstat eine auf dem Gesamt-\n\nvorsatz beruhende rechtliche Einheit ist. ärstrecken sich\nFörderung und Vorsatz des Gehilfen lediglich auf einen\nBEinzelakt, so ist er auch nur insoweit verantwortlich;\nfolgerichtig beginnt für ihn die Verjährungsfrist nit der\nBeendigung dieses Binzelakts. Um eine solche rechtliche\nEinheit handelt es sich bei der Dauerstraftat nicht. Es\nmuß also jedenfalls dann bei der Kegel bleiben, wenn sich\nbei der Freiheitspberaubung der Mille des Gehilfen auf\n\ndic Gesamtdauer der Freiheitsentzichung erstreckt. Das\nOberlandesgericht Stuttgart will in der angegebenen Entscheidung für diese Fälle darauf abstellen, ob der Gehilfe\nspäter noch einen Einfluß auf die Behandlung des Gefansenen ausgeübt hat oder auf die Freilassung hätte hinwirken können, dies aber unterlassen hat. Der Senat kann\ndieser Auffassung nicht beipflichten; denn auf eine derartige Einwirkung oder Einwirkungsmöglichkeit vor Beendigung der Haupttat kommt es auch sonst für den Besinn\n\nder Verjährungsfrist nicht an.\n\nAls Schmmugige 1955 entlassen wurde, endete die\nHaupttat. Erst mit der Entlassung begann also auch für\nden Angeklagten die Verjährungsfrist gemäß S 67 Abs. 4 StGR,\nohne daß es darauf ankommt, ob die Dauer der Treiheitsberaubung über eine Woche gemäß § 239 Abs, 2 StGB ein Tatbestandsmerkmal oder eine besondere Folge im Sinne des\n§ 56 StGB ist (vgl. dazu BGHSt 10, 306). Danach hat die\nrichterliche Handlung im Jahre 1960 die Verjährung recht-\n\nzeitig unterbrochen.\n\n2.) Die Einzelausführungen der Revision sind unbegründet, Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat\ndie Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte vor dem\nMilitärgericht bewußt falsch gegen Sm auszesagt\nhat. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Straf-\n\nkammer sind rechtlich einwandfrei. Daß die Aussage vor\nder NK4D, in der der Angeklaste die Vorwürfe gegen\nSEE vahrheitsuidris bestätigt hatte, in russischer\nSprache verlesen worden iut, bedeutet nicht, daß er diese\nin russischer Sprache schriftlich niedergelegt hatte.\n\nDie Überzeugung davon, daß er sich des Inhalts der\nfrüheren Aussage bei der Vernehmung vor dem Militärgericht bewußt war und trotzden die falsche Aussage bestätigte, hat die Strafkammer im Wege freier Beweiswürdigung gewonnen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal da der Angcklagte schon 1945 die russische\nSprache mindestens soweit beherrschte, daß er sich verständigen konnte (UA S. 3), und ein Dolmetscher - wenn\nauch nur mit unzureichenden Deutschkenntnissen - bei der\nVerhandlung vor dem Militärgericht mitgewirkt hatte.\n\nNach den ausdrücklichen Feststellungen im Urteil\nhat die falsche Aussage mindestens dazu beigetragen,\ndaß das Urteil in der Yorm, wie geschehen, ergangen ist.\nDas war Beihilfe, auch wenn es sich nur um cin Schcinverfahren gehandelt haben sollte; denn dann hat der Angeklagte dazu geholfen, daß die sichter den Schein des\nRechts für sich in Anspruch nehnen konnten. Damit wurde\ndie Freiheitsberaubung erleichtert. Die innere Tatseite\nist auch hinsichtlich der Dauer der Freiheitsentziehung\neinwandfrei festgestellt. Mit dem Vorbringen, daß der\nAngeklagte selbst von den Russen der Teilnahme an Hassenerschießungen beschuldigt worden sei und sich deshalb in\neiner Zwangslage befunden habe, trägt der Beschwerdeführer\n\nneue Tatsachen vor, die das Revisionsgericht nicht berücksichtigen kann. Die Behauptung, daß Sei :.::-\nsächlich Sabotage getrieben habe, steht in Widerspruch\nzu den Urteilsfeststellungen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/2-str-187-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/2-str-187-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.231485+00:00"}}