{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-06-10_2_StR_407_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-10","aktenzeichen":"2 StR 407/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 407/63\n\n2122 042\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Hans > ED au: TEE; Gr:\n\ngeboren am EEE 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals ED <anter der Geschäftsstelle,\n\n\\\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 10. Juni 1965\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt;\naußerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfristvon drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsnittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt die nach seiner Ansicht unklare Fassung der Sitzungsniederschrift, wonach\neine Katasterzeichnung \"zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung\" gemacht worden war; daraus ergebe sich nicht,\nwas in Wirklichkeit damit geschehen sei. Eine solche Rüge\nist ais tloße Protokollrüge unbeachtlich.\n\n2.) Er macht weiter geltend, die Jugendkammer habe\ndie Bestimmungen der §§ 249, 261 StPO verletzt, inden\n\nsie die Akten dreier Strafverfahren wegen Unzucht mit\nKindern gegen ihn in unzulässiger Weise verwertet habe.\n\nEs handelt sich um ein von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestelltes Ermittlungsverfahren 5 Js 547/60,\n\nein vor der Jugendkammer Mönchengladbach anhängiges\nStrafverfahren 3 KLs 25/63 und ein durch freisprechendes\nUrteil. vom 24. März 1961 abgeschlossenes Verfahren vor dem\nLandgericht Duisburg, Ausweislich des Sitzungsprotokolls\nvar das Urteil auszugsweise verlesen, die übrigen Beiakten\n\"Aurch Vorhalt zum Gegenstand der Verhandlung\" gemacht\nworden. Die Sachverhalte und der Gang der drei Verfahren\nwurden im Urteil der Jugendkammer ausführlich geschildert,\nzum Teil unter kritischer Beurteilung der damaligen Beweiswürdigung. Auch bezüglich des Duisburger Verfahrens\nrügt die Revision, daß die Schilderung des Sachverhalts\nzum Teil den Akten entstamme, insbesondere die Kritik\n\nauf den Akten beruhe. Schließlich sieht die Revision eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen\naus dem Düsseläorfer und dem Duisburger Verfahren nicht in\nder Hauptverhandlung vernommen worden seien.\n\nDen sämtlichen Verfahrensrügen ist bezüglich des\nSchuldspruchs der Erfolg zu versagen. Auf der gerügten\nMängeln beruht der Schuldspruch nicht. Wie sich aus der\nBeweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergitt, hat die\nJugendkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft und\nSchuld des Angeklagten in der vorliegenden Sache auf die\nglaubwürdigen. Aussagen der verletzten Schulkinder gestützt. Die Vorgänge, die Gegenstand der drei erwähnten\nVerfahren waren und noch sind, werden in diesem Zusammenhang selbst nicht erwähnt und scheiden ersichtlich dabei\naus. Nur bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des\nAngeklagten zieht die Jugendkammer sein Verteidigungsvor-\n\nbringen und sein sonstiges Prozeßverhalten in den anderen Verfahren zum Vergleich heran. So berücksichtigt sie\nu.a. /seinen Versuch im Mönchengladbacher Verfahren, seine\nVerhaltensweise aui sein Leiden zurückzuführen und seine\nEinlassung,allenfalls beim Urinieren beobachtet worden zu\nscin. Aus dem Duisburger und Mönchengladbacher Verfahren\nwerden seine Bemühungen erwähnt, die Einleitung eines\nVerfahrens durch Geldangebote abzuwenden.\n\nDas Vorgehen der Jugendkammer ist insoweit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Was sie hier verwertet hat, kann alles auf den eigenen Angaben des\nAngeklagten beruhen, die er auf entsprechende Vorhalte\ngemacht hat.\n\n3.) Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine l!’ehler ergeben. Die Annahme zweier\nselbständiger Taten, die je für sich in gleichartiger\nTateinheit begangen wurden, ist bedenkenfrei.\n\n4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß die\nJugendkammer strafschärfend würdigte, der Angeklagte\nsei durch zwei Verfahren \"vorgewarnt\" gewesen und habe\n- sich dennoch nicht von seinem Tun abhalten lassen: die\nTatsache, daß er in zwei Verfahren wegen Unzucht mit\nXindern verwickelt war, rechtfertigt eine solche Erwägung,\ngleichgültig wie sie ausgegangen sind. Es ist auch auszuschlicßen, daß das in Mönchengladbach anhängige Verfahren bei der Strafzumessung eine Rolle spielte.\n\nIndes hat die Jugendkammer als Straferschwerungsgrund auch noch angeführt, der Angeklagte sei ein Kinderverderber übler Sorte, dem es bisher gelungen sei, einer\n\nBestrafung zu entgehen. Darin bringt sie unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie ihn in den Düsseldorfer und\nDuisburger Fällen ebenfalls für schuldig hält. Diese\nSchuldfeststellung ist aber nicht mit den prozessual\nzulässigen Mitteln erfolgt. Bei der Strafzumessung durfte\nsie in keiner Weise berücksichtigt werden.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-10/2-str-407-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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