{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-02-02","aktenzeichen":"2 StR 525/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Strafmilderungsgrund der \"Reizung zum Zorn\" ist nicht\ngegeben, wenn der Totschläger ohnehin zur Tat entschlossen\nwar. Ein solcher Entschluß kann auch dann vorliegen, wenn\näie Tat nur bei ciner bestimmten, vom Willen des Tätcrs\nunabhängigen Gestaltung der Sachlage ausgeführt werden\nsollte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2072 060\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 45, 59, 213\n\nDer Strafmilderungsgrund der \"Reizung zum Zorn\" ist nicht\ngegeben, wenn der Totschläger ohnehin zur Tat entschlossen\nwar. Ein solcher Entschluß kann auch dann vorliegen, wenn\näie Tat nur bei ciner bestimmten, vom Willen des Tätcrs\nunabhängigen Gestaltung der Sachlage ausgeführt werden\nsollte.\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1966 - 2 StR 525/65 - Schw6 Frankfurt\na.Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 S+R 525/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Karl Heinrich S EEE zus vB, üor:\ngeboren am GE :>:>, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom ?. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizungestellter un\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1965\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 2. Juni 1965 erlitibene Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seine seit mehreren Monaten von\nihn getrennt lebende Ehefrau durch Messerstiche getötet,\n\nals er sie am Morgen des 12. Juli 1964 in ihrem Zimmer\naufsuchte und einen anderen Mann in ihrem Bett entdeckte.\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags - begangen im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, jedoch\nnicht unter den Voraussetzungen des § 213 StGB - zu elf\nJahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürger-Jichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und das zur\n\nTat benutzte Taschenmesser eingezogen. Die Revision des\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nDas Schvurgericht hat den Strafmilderungsgrund der\n\"Reizung zum Zorn\" (§ 213 StGB 1. Halbsatz) mit folgender\nBegründung vernei:t (UA Bl. 12, 13):\n\nDie Ehefrau Sg hat zwar den Angeklagten dadurch schwer beleidigt und zum Zorn gereist, daß\nsie einen anderen Mann in ihr Zimmer aufnahm und :\nmit ihm das Bett teilte. Es ist auch nicht auszu- j\nschließen, daß der Angeklagte hierdurch in einen !\naffektiven Erregungszustand geriet und sich zu der i\nTat hinreißen ließ. Jedoch ist diese Situation h\nnicht ohne die eigene Schuld des Angeklagten einge- :\ntreten. Durch jahrelange Mißhandlungen und Beschimpfungen, durch seine Trunksucht unä die sich daraus ergebenden Ausschreitungen hatte er seine Frau schließlich dahin getracht, daß sie eine weitere Fortsetzung\nder Ehe für aussichtslos und nicht mehr zumutbar hielt: |\nSic hatte sich deshalb endgültig entschlossen, die\nKonsequenzen aus dieser Entwicklung zu ziehen und\n\nsich vom Angeklagten scheiden zu lassen. Der Angeklagte, der von diesem Entschluß unterrichtet var, :\nkonnte infolgedessen nicht mehr erwarten, daß sie ihm we\nver die eheliche Treue halten und jeden anderen Um-\n\nsang mit Männern nweiden würde. Wenn er sie dann bei\nseinem unangemeldeten Auftauchen mit dem Zeugen X\n\n4\n\n- A -\n\nden sie nach der Scheidung heiraten wollte, in Zimmer\nüberraschte, so war das letztlich seine eigene öchuld\nund nicht von der Getöteten provoziert.\n\nDiese Ausführungen stehen, soweit es sich um das\nMerkmal \"ohne eigene Schuld\" handelt, nicht im tinklang\nmit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie sie in\ndem nichtveröffientlichten Urteil vom 20. April 1956\n- 1 StR 116/56 - zum Ausdruck gekommen ist. In dem damals\nentschiedenen Fall hatte ein Ehemann seine Frau aus Zorn\nund Erregung über ihre vermeintliche Untreue getötet;\nder Tatrichter hatte die Amwendung des § 213 StGB u.a.\ndeshalb abgelehnt, weil der Angeklagte die Zerrüttung der\nEhe durch Gewalttätigkeiten und andere Kränkungen mindestens\nwitverschullet habe. Dies hat der Bundesgerichtshof unter\nHinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des\nObersten Gerichtshofes für die Britische Zone (JW 1930,\n919 Nr. 23; J# 1935, 526 Nr. 28; OGHSt 2, 340, 342) nicht\ngebilligt, weil der für die Annahme einer verschuldeten\nProvokation erforderliche Zusammenhang zwischem dem Verschulden des Täters und der Reizung zur Tat durch scine\nEhefrau nicht gegeben sei; denn dieses Terschulän liege auf\neinem anderen Gebiet als die ihm zugefügte Xränkung. Ob\ndiese Ansicht uneingeschränkte Zustimmung verdient, mag\nzweifelhaft sein. Jahrelange schwere Mißhandlungen und Beschinpfungen durch den Ehemann können dazu führen, daß\ndie Ehefrau sich einem anderen Manne zuwendet und mit\ndiesem schließlich die Ehe bricht. Es leüchtet nicht ohne\nweiteres ein, weshalb eine solche ursächliche Verknüpfung\nnicht ausreichen soll, den Milderungsgrund zu versagen,\nwenn der Ehemann nach den gesamten Umständen nicht, mehr\nerwarten konnte, daß seine Frau ihm weiter die eheliche\nTreue halten werde, Allerdings soll nach der Rechtsprechung\neine ursächliche Verknüpfung zwischen eigenem Verschulden\nund Provokation nur vorliegen, § 213 StGB also nur ausgeschlossen sein, wenn der Täter zu dieser Provokation im\ngegebenen Augenblick, d.h. im nahen zeitlichen Zusammenhang\nmit dem Tatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung\ngegeben hat, sei es auch nur, daß sein unmittelbar voran-\n\ngegangenes Verhalten der letzte Anstoß zur Provokation\n\nwar, also gleichsam der Tropfen, der das Faß zum Überlaufen\nbrachte (vgl. u.a. BGE MDR 1961, 1027). Da es hier an einem\nletzten Anstoß fehlt, könnte auch nach dieser Auffassung\ndem Schwurgericht nicht zugestimmt werden. Aber auch hiergegen lassen sich Bedenken geltend machen. Der Täter könnte\nsich nämlich in einem solchen Fall stets auf den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn berufen, auch wenn das\neigentliche beleidigende Verhalten des Opfers nicht in\neiner augenblicklichen, zur Wahrnehmung durch den Täter\nbestimmten <ränkung besteht, sondern in einem länger währenden, oft vor ihm verborgen\"gehaltenen Zustand, etwa\neinem ehebrecherischen Verhältnis, durch dessen Entdeckung\nder Täter zur Tat hingerissen wird.\n\nZu diesen Fragen abschließend Stellung zu nehmen,\nerübrigt sich indessen. Für die Anwendung des Strafmil--\nderungsgrundes der Reizung zum Zorn ist hier nämlich\nschon deshalb kein Raum, weil die Tat nicht durch die\nGemütsbewegung verursacht worden ist, in die der Angeklagte\ndurch den Anblick des fremden Mannes geriet.\n\nDas Schwurgericht hat ausgeführt (UA Bl. 9), daß die\nÄußerung des Angeklagten, er werde seine Ehefrau eher umbringen, als sie einem anderen Manne zu überlassen, ernst\ngemeint gewesen sei. Sie reiche zwar nicht aus, um festzustellen, daß er schon bei Antritt der Reise zu seiner\nFrau nach Frankfurt fest entschlossen gewesen sei, sie\nauf jeden Fall umzubringen. Diesen endgültigen Entschluß\nhabe er sich vielmehr noch vorbehalten und vom Ausgang\nder Begegnung mit seiner Frau abhängig gemacht. Er habe\nsich erst \"fest\" entschlossen, als seine Frau die Tür\ngeöffnet und er den Mann in ihrem Bett erblickt habe.\nSpätestens in diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte nänlich erkannt, daß er tei seiner Frau ausgespielt habe und\n\naaß ihre Rückkehr zu ihm nicht mehr zu erhoffen sei. Diese\nörxenntnis habe den letzten Anstoß zu der bereits vorher\nai. möglich ins Auge gelaßten Tat, der Tötung mit dem\nliesser, gegeben, die der Angeklagte dann bewußt tis zu\n\ndern von ihm gewollten Erfolg durchgeführt habe.\n\nDiese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen,\naaß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau zunächst nur\n\"bedinst\" gewollt habe, d.h. sich die endgültige Entschließung darüber, ob er die Tat begehen wolle, noch vorbehalten habe, was allerdings zur Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde. Wendungen, die hicrauf\nhinäcuten könnten, sind ersichtlich dadurch veranlaßt worden, daß das Schwurgericht zwischen dem sog. bedingten\nHandlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat\nund dem bestimmten Handlungswillen, dessen Ausführung nur\nnoch von einer äußeren Bedingung abhängt, nicht genau\nunterschieden hat. Das wird besonders deutlich durch die\nausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte in der Atsicht nach Frankfurt gefahren sei, seine Frau zu töten,\nfalls sie nicht zu ihm zurückkehre (UA Bl. 10). Daraus\nkann nur entnommen werden, daß er für diesen Fall bereits\nendgültig zur Tat entschlossen war. Deren Ausführung oder\nNichtausführung hing also nur von einer bestimmten Gestaltung der Sachlage ab, auf die er selbst keinen Kinfluß\nhatte, nämlich davon, wie seine Frau sich entscheäiden\nwerde. #ines weiteren (neuen) Entschlusses im Sinne des\n§ 45 StGB bedurfte es also nicht mehr. Damit hatte der\nAnseklagte aber bereits den unbedingten Handlungswillen\n(viel. ECHSt 5, 149; 12, 306, 309). Ersichtlich um diesen\nTatentschluß sogleich verwirklichen zu können, hatte er\nschon das Taschenmesser geöffnet, als seine Frau äic Tür\naufmachte. Um ihn auszuführen, verfolgte er sie auch die\nTreppe hinunter und versetzte ihr die Messerstiche. Daß\n\ner durch den Anblick des fremden Mannes in eine affektive\nErregung geriet und daß er deshalb im Zorn handelte, ändert hieran nichts; denn der Angeklagte hat den Tatentschluß nicht erst in diesem Erregungszustand gefaßt. Da\n\nes somit an der von § 213 StGB vorausgesetzten ursächlichen\nVerknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluß fehlt,\nscheidet die Anvendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der\nReizung zum Zorn schon aus dicsem Grunde aus.\n\nDie Versagung \"anderer mildernder Umstände\" ist\nebenfalls nicht zu beanstanden, wobei darauf hinzuweisen\nist, daß der änthemmung durch Alkohol schon deshalb keine\nstrafmildernde Wirkung beigemessen zu werden brauchte,\nweil der Angeklagte den Tatentschluß bereits vorher gefaßt hatte. Das gilt im übrigen auch für den erst nachträglich durch das Zusammentreffen der alkoholischen\nEnthemmung mit der affektiven Erregung eingetretenen Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\nAngesichts der Tatsache, daß der Angeklagte schon zur\nTat entschlossen war, als er nach Frankfurt fuhr, ist\ninsbesondere gegen die Erwägung nichts einzuwenden, daß\ner seine Frau letztlich aus rein egoistischen Motiven\n\numgebracht habe, weil sie kein anderer Mann haben sollte.\nAuch eine reine Affekttat schlösse übrigens solche Beweggründe nicht aus.\n\nBaldus Dotterweich willms\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-525-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-525-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.032112+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-02/2-str-525-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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