{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-24_2_StR_173_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-24","aktenzeichen":"2 StR 173/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_173/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Papiermacher Willi (Wilhelm) D EEEB zus\nHr 1:., aort geboren am EEE 1940, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriiil>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1964\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels\n\nzu tragen.\nIhm wird die seit dem 12. November 1964 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schveren\nRaubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\n1.) Unzulässig ist die Rüge \"der Verletzung formellen\nRechts\" im Fall von Kg, weil die Begründung nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die\nAusführungen lassen nicht erkennen, welche Verfahrensnorm\nverletzt und inwieweit das Urteil durch den angeblichen\nVerfahrensverstoß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\n\nsein soll.\n\n2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe gegen seine\nahrheitserforschungspflicht verstoßen, weil es den Tatort\nnicht in Augenschein genommen habe, ist unbegründet. Die\nNotwendigkeit einer Augenscheinseinnahme brauchte sich dem\nSchwurgericht nicht aufzudrängen, da ausweislich der\nSitzungsniederschrift im Lauf der Beweisaufnahme sowohl\ndie Aufnahmen vom Tatort als auch dessen Lageplan mit den\nProzeßbeteiligten erörtert worden waren und kein weiterer\n\nBeweisamtrag gestellt worden ist.\n\n3.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe\nden Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, über die Hirnverletzung des Geschädigten Rosenkranz das Obergutachten\neines Hirnspezialisten einzuholen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lottner erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\nDas Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens dieses Sachverständigen, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie\nist und über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnerkrankungen verfügt, festgestellt, daß der Zeuge RE>-\n0] durch die ihm vom Angeklagten zugefügte Schädelverletzung eine Hirnsubstanzschädigung mit hirnorganischer\nYesensveränderung erlitten hat. Dadurch sind Gleichgewichtsstörungen und intellektuwlle Ausfallerscheinungen hervorgerufen worden. Datei handelt es sich um Dauerschäden;\n\nmöglicherweise wird die Hirnsubstanzschädigung in Zukunft\nfallsuchtartige Ausfälle verursachen. Nichts deutet hierbei\ndarauf hin, daß Dr. Lottner dem Schwurgericht keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung\nfür den Gesundheitszustand des Zeugen REP: : set en\nhabe. Es ist deshalb kein Umstand ersichtlich und von der\nRevision auch nicht vorgetragen, der das Schwurgericht hätte\nveranlassen müssen, dem Hilfsbeweisamtrag stattzugeben und\n\neinen weiteren Sachverständigen anzuhören.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Ansicht\nvertreten, für die Beurteilung von Hirnverletzungen sei in ser\nRegel ein Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NJW 1952, 633; BGH\nUrteile vom 7. Mai 1953 - 5 StR 108/53; vom 23. Juni 1953\n- 1 StR 271/53 - und vom 12. Januar 1954 - 1 StR 528/53).\n\nOb jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder\nnicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Sachverständigen zweifelhaft ist, und ob er dem Tatrichter\nsichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung geben\nkann. Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es\nwiderspricht nicht der Lebenserfahrung, daß ein Psychiater\nund Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig\nbeurteilen könne. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt\ndafür, daß Dr. Lottner diese Sachkunde gefehlt habe (vgl.\ndas nichtveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom\n2, September 1954 - 2 StR 89/54 - 5. 3-4 - und ferner die\nUrteile des 5. Strafsenats vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 -\n5.4-5 - und vom 19. Januar 1960 - 5 StR 576/59 - 5. 2).\n\n4.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht hält das\nUrteil der Nachprüfung stand.\n\na) Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend im\nall RB einen besonders schweren Raub (§ 251 StGB)\nangenommen; denn es ist mit Recht davon ausgegangen, daß\n\nder Zeuge Ri auf Grund der ihm vom Angeklagten\nbeigebrachten Kopf- und Schädelverletzungen in Siechtunm\nverfallen ist (§ 224 StGB). Nach den Feststellungen des\nSchvurgerichts ist der Gesamtzustand der körperlichen und\ngeistigen Kräfte des Verletzten auf die Dauer beeinträchtigt und sein allgemeines Befinden so gestört, daß eine\nMinräsrung seiner Erwerbsfähigkeit um 40 % und allgemeine\nHinfälligkeit die Folgen sind. Es ist nicht erlorierlich,.gaß\nder Verletzte etwa für dauernd ans Bett gefesselt oder daß\nder Zustand überhaupt unheilbar ist. Es genügt vielmehr,\ndaß, wie das Schwurgericht festgestellt hat, sich nicht\nabschen läßt, ob der chronische Krankheitszustand jemals\noder wann er beseitigt werden kann (vgl. RGSt 72, 345, 346\n\nmit weiteren Hinweisen),\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer im Fall von >\nrügt, daß das Schwurgericht den Angeklagten trotz Alkoholgenuß in den Stunden vor der Tat als voll verantwortlich\nim Sinn des § 51 StGB ansieht, wendet er sich gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen. Insbesondere widerspricht es nicht der\nLebenserfahrung, daß das Schwurgericht, gestützt auf das\nGutachten des Sachverständigen Dr. Amler, eine erhebliche\n\nIinderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens als\nFolge des Genusses von höchstens siebzehn Gläsern Bier\nin mehr als drei Stunden vor der Tat ausschließt.\n\nBaldus Dotterweich ' Scharpenseel\n\nKirchhof Henning\n\nm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/2-str-173-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/2-str-173-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.678540+00:00"}}