{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-24_2_StR_117_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-24","aktenzeichen":"2 StR 117/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n.—\n\nGE cborcn ar GE 1955 in zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 24. Mai 1965,\nen der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt en\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau/Main vom 6. Januar 1965\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte N dcs zemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls\nim Rückfall schuldig sind,\n\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\n\nro\n—\n\ndazu aufgehoben.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDic wcitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn rn mn m mn an mn m m ar nr\n\nDic Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitangeklagten > wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls\nund wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, jeweils\nbegangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus,\ngen Mitangcklagten TB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahre:\nund drci Honaten Gefängnis. Außerdem hat sic gegen den Beschwe:;\naeführer auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n1.) Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die Auffassung\ndes Landgerichts, der Angeklagte und seine Mittäter hätten\ndurch dic Ansichnahme des der Firma Allgemeine Frankfurter\nTransportgcescllschaft gehörenden Lastkraftwagens den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, keinen Bedenken. Was die\nXcvision hiergegen vorbringt, ist rein tatsächlicher Art\nund kann, da das Urteil dazu keine Feststellungen enthält,\nim Revisionsrechtszuge bei Prüfung der Sachbeschwerde nicht\nkerücksichtigt werden.\n\nDic Annahme eines schweren Diebstahls im Sinne des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Lederwarenfabrik\nFisker ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird wohl auch von der Revision nicht in Zweifel\n\nTEZOgen.\n\nBegründet ist jedoch der Einwand, die Strafkamnmer\nhabe die beiden Diebstahlshandlungen zu Unrecht als zwei\nselbstündigce Taten gewürdigt. Nach den Feststellungen schwebte\ndem Angeklagten dic Lederwarenfabrik lBschon als Objckt\ncincs Einbruchs vor, als er zunächst die Anrcgung gab, man\nmüsse ein Kraftfahrzeug beschaffen,. und sodann im Laufe\nücer weiteren Erörterungen vorschlug, den von ihm bereits\nausgcemachten Lastkraftwagen der Firma Allgemeine Trankfurter\nfransportgesellschaft an sich zu nehmen. Beide Taten beruhten\ndennach auf demselben Entschluß, waren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen muß im Einklang mit der ständigen\nKechtsprechung des Dundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom\n23. Mai 1957 - 4 StR 135/57 - und vom 3. März 1953 - 1 StR\n8/53 -, angeführt bei TDallinger NDR 1957, 526 sowie vom\n29. Scptenver 1964 - 5 StR 322/64 -) das Vorgehen des Angeklagten und seiner Nittäter als cin fortgesetzter schwerer\nTictstahl beurteilt werden.\n\nDas führt zu ciner entsprechenden Änderung des Urteils\nim Schuldspruch, dic von hier aus vorgenommen werden kann\nund gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten MB zu\nerstrecken ist, der keine Revision eingelcgt hat. Zudem bedingt\nes bei beiden dic Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,\nda gegenüber jeden der Täter nur eine Strafc in Betracht\nkornt, bei deren Bemessung zu beachten ist, daß das Verbot der\n\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur Strafen\nbis zur Höhe der - nunmehr aufgehobenen - Gesamtstrafen zuläßt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseei\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/2-str-117-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/2-str-117-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.659291+00:00"}}