{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-22_2_StR_144_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-22","aktenzeichen":"2 StR 144/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.StR_144/63_ 2172 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich August H 9 o.: KE; zevorcn an\nGE 1929 in ED. «::. ru.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n491 7\nbla nio\n\nwegen schweren Diebotahls im,RückTall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1965, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 10. August 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben, sowcit er wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zum Nachteil von Kegw - Fall 11\nAl der Urtceilsgründe — verurtcilt worden ist, ferner im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels,\nan das Landgericht zurückverwicsen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf\nYällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von scchs Jahren Zuchthaus verurteilt, die\nSicherungsverwahrung angeordnet sowie auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von vier Jahren erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil\nim ganzen. Zwar hat cr eingangs der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gegebenen Revisionsrechtfertigung\nerklärt, er fechte das Urteil im Strafmaß, bezüglich der Vorurtcilung als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher, bezüglich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bezüglich der Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte an und beantrage, das Urteil insoveit aufzuheben, In der weiteren Begründung hat er jedoch w.ascltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts\n\n- 3 -\n\ndie strafbaren Handlungen, wegen deren er verurteilt worden sci,\nin Fortscetzungszusammenhang stünden und daher rechtlich eine\nTat bildeten. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß sich der\nAngeklagte - auch - gegen den Schuldspruch wendet, so daß\n\ndas Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt»\n\nDas Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen\ndie ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverstoßen, weil sie cs unterlassen habe, Ingrid St als\nzeugin zu vernehmen sowie einen zweiten medizinischen Sachverständigen beizuzicehen.\n\nDafür, daß Ingrid St mit welcher der Angeklagte\nerst wührend der Haft in Verbindung getreten ist, und die\nihn daher persönlich nicht kennt, als Zeugin irgendwelche\nfür die Entscheidung wesentliche Angaben hätte machen können,\nist nichts ersichtlich. Ihre Vernehmung anzuordnen, bestand\ndeshalb für das Landgericht kein Anlaß,\n\nEbensowenig war es gehalten, die gutachtliche Äußerung\neincs weiteren medizinischen Sachverständigen einzuholen,\nnachdem ein Facharzt für Psychiatrie als Gutachter gehört worden war. Dice Tatsache, daß dieser, wie der Angeklagte behauptet, ihn zwci Jage vor der Hauptverhandlung nur etwa zwei\nStunden getestet habe, rechtfertigt für sich allcin nicht\ndic llotwendigkeit der von der Revision als erforderlich bezeichneten Maßnahme; denn der ärztliche Sachverständige\nkann und muß sclbst beurteilen, wieviel an Zeit er für die\n\nUntersuchung aufwenden muß, um ein sachgemäßes Gutachten erstat-\n\nven zu können,\n\n2.) Die Rüge, dem Angeklagten sei ständig das rechtliche\nGehör verweigert, auch sei ihm nicht gestattet worden,\n\nFragen an den Sachverständigen zu richten, ist schon deshalb\nunbeachtlich, weil sie nicht in der Weise erhoben worden ist,\nwie § 344 Abs, 2 StPO es vorschreibt. Im übrigenisteht die\nBehauptung im Widerspruch zu der gerichtlichen Niederschrift,\nin der u.a. Fermerkt ist, daß sich der Angeklagte zur Sache\nerklärt hat, umldaß er nach der Vernehmung der Mitangeklagten\nund auch des Sachverständigen befragt worden ist, ob er etwas\n\nzu corklären habe,\n\n3.) \"Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im\nFalle II Al der Urteilsgründe. Hier hat die Strafkammer\n\nden Angeklagten des Einbruchsdiebstahls nach § 2453 Abs. 1\n\nUr. 2 StGB schuldig befunden, weil er, wie es im Urteil heißt,\nden Personenkraftwagen Ford 17 M des holländischen Staatsangehörigen van Ko durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters geöffnet und aus dem Wagen Kleidungsstücke weggenommen hat,\n\nAus diesen Feststellungen geht nicht hervor, daß der Angcklagte durch scine Handlungsweise das Merkmal \"mittels\nEinbruchs\" verwirklicht hat. Zu dessen Erfüllung gehört die\nAnvendung von Gewalt, deren Vorliegen zwar nicht von der\nAufbietung eines bestimmten Maßes an erhöhtem Kraftaufwand\nabhängig ist, jedoch eine körperliche Anstrengung nicht\nuncrheblicher Art voraussetzt, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses überwunden wird. Diese Voraus-Sotzung muß auch gegeben sein, wenn sich der Täter die Mög-Sichkcit der Wegnahme von Gegenständen aus einem Kraftwagen\n\n-5-\n\ndadurch verschafft, daß er das an dessen Tür befindliche,\n\nnicht verricegelte kleine Entlüftungsfenster aufdrückt. Dies\n\nhat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 15. Dezember\n‚1955 - 1 StR 494/55 - (IM Nr. 10 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\nunter Anführung der hierzu damals getroffenen tatrichterlichen\nFeststellungen hervorgehoben, die dahin gingen, daß das kleine\nEntlüftungsfenster auch in unverriegeltem Zustand nicht lediglich durch cine einfache Handbewegung - wie etwa beim Zurückschicben eines Ricegels - aufgedrückt werden konnte, sondern daß\ndazu die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich war. Allein im Hinblick auf diese besondere Sachlage\nhat der Bundesgerichtshof die Wertung der damals zu beurteilenden\nTat als cines Einbruchsdiebstahls gebilligt. Es ist also nicht so\nwie das Landgericht möglicherweise dem jener Entscheidung voranze\nstellten Leitsatz geglaubt hat entnehmen zu können, daß jedes Auf\nrücken cinces nicht verricegelten Entlüftungsfensters an der Tür\ncines Kraftwagens ohne weiteres das Merkmal \"mitteis Einbruchs\"\nerfüilc. Vielmehr kann auch hier dessen Verwirklichung nur: im Fevracht kommen, wenn es einer nicht unerheblichen körperlichen\nAnstrengung seitens des Täters bedurft hat, um das Entlüftungstenster beiseitezuschieben,\n\nOb und inwieweit im vorliegenden Falle der Angeklagte\nzur Durchführung seines Vorgehens Kraft hat aufwenden müssen, geht aus der - durch Einzelheiten des Geschehens nicht umschriebenen - Wendung \"durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters\"\nnicht hervor. Sie besagt als solche nicht, daß diese Tätigkeit\ncine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art\nerfordert hat, 1äßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß\nschon cin leichter Druck genügt hat, das -— ersichtlich -\nnicht verricgelte kleine Fenster in Querstellung zu bringen.\nSomit fchlt es an einer sicheren Feststellung, daß der Angeklag:\n\nmit Gewalt vorgegangen ist, Infolgedessen findet die Ansicht des\nLandgerichts, die \\leznahme der Gegenstände aus dem Kraftwagen sci\n\"mittels Einbruchs!\" geschehen, in dem Sachverhalt, wie er in Urteil geschildert ist, keinc Stütze, Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachtoil\nvan Kesteren nicht aufrechterhalten werden, so daß die Sache\ninsoveit an die Vorinstanz :zurückverwiesen werden muß, um ihr\nGelegenheit zu geben, des näheren zu klären, wie das \"Aufdrücken\ndes Entlüftungsfensters\" vor sich gegangen ist.\n\n4) Hinsichtlich der übrigen im Urteil erörterten Strafltaten hat die sachlichrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme, daß\ndieser sich in den Fällen IIA 2, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe\ndes schweren Diebstahls und in den beiden Fällen ITA 53 und 4\ndes cinfachen Diebstahls schuldig gemacht habe, wird von den\ndazu jeweils getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDie Taten bilden auch entgegen der Meinung der Revision\nkeine fortgesetzte Handlung. Der Angeklagte mag sich vorgenommen\nhaben, mehrere Kraftfahrzeugdiebstähle zu begehen, nachdem er\nvon PB aufgefordert worden war, ihm Kraftwagen zu beschaffen, Ein solcher Entschluß begründet für sich allein keinen\nGesamtvorsatz. Dieser muß vielmehr den späteren Verlauf der beabsichtigten Taten mindestens insoweit vorweg begreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315). Die sonach für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes erforderlichen Voraussetzungen waren, wie die\nRevision scibst einräumen muß, hier nicht gegeben, so daß das\nLandgericht die Taten zutreffend als rechtlich selbständige\nHandlungen gewürdigt hat,\n\nran\nTr.\n2\n\n- IT -\n\nDer Strafausspruch gibt gleichfalls zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtsirrtumsfrci dargetan. Die Bemessung der unter Heranzichung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a StGB festgesetzten Einzelstrafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer\ngegen scine Kennzeichnung als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher\nceimvendet, ist tatsächlicher Art und kann deshalb im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden,\n\n5.‘ Daß die Strafzumoessung in den sechs Fällen durch die im\nFall II A 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist\nausgeschlossen.\n\nDemnach virkt sich die Teilaufhebung des Urteils auf den\nStrafausspruch nur insofern aus, als, von der Einzelstrafe in\ndem aufgcehobenen Fall abgesehen, die Gesamtstrafe und die mit\nihr verbundenen Entscheidungen über die Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft, über die Anordnung der Sicherungsverwvahrung und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nin V/egfall kommen. Hierüber wird die Strafkammer auf Grund\nder neuen Verhandlung nochmals befinden müssen. Aus diesen\nGrunde bedürfen die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und gegen die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte keiner Erörterung. Es sei jedoch\n\nbemerkt, daß dic Beanstandungen - nach den bisher getroffenen\n\nPeststellungen - unbegründet sind.\n\nBaldus | Dottervweich Scharpenseel\n\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-22/2-str-144-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-22/2-str-144-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.636000+00:00"}}