{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-19_2_StR_170_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-19","aktenzeichen":"2 StR 170/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_1170/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdeckergehilfen Friedel Heinrich KW aus\n\nro, ort geboren an u 1930, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Blutschande u>äs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. Mai 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\n \" Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt”\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 25. Januar 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 26. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon kechts wegen\n\nen ati Dane Ama SER dead dran ande N mu aaa am as\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolge.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nvon Herbst 1963 bis Februar 1964 sechsmal und in Juli 1534\nnoch einmal mit seiner an 17. August 1949 geborenen\nTochter kenate geschlechtlich verkehrt. Diese hat in\nder Hauptverhandlung ihre Aussage gemäß § 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO verweigert. Deshalb stützt sich das Zandgericht auf die Bekundung des Amtsgerichtsrats Gew;\nder Renate im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über\ndas Aussageverweigerungsrecht vernommen hatte, ferner\nauf das Gutachten der. Diplom-Psychologin Retz, die als\nvachverständige zur Frage der Glaubwürdigkeit Renatcs\ngehört worden war. Renate und deren lutter hatten sich\nvorher mit der psychologischen Begutachtung der Sachverständigen gegenüber ausdrücklich einverstanden erklärt.\nÜber die Verwertung der dabei gemachten Äußerungen sagt\ndas Urteil, die Angaben des sädchens vor der Sachverständigen seien nicht zur Tatsachenfertstellung herangezogen worden, wohl aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.\n\n1.) Die Revision macht geltend, die Begutachtung\nsei überhaupt nicht zulässig gewesen; cine solche seho\ndie Strafprozeßordnung nicht vor. Zudem habe Renate als\nKinderjährige ihre Zustimmung zur Begutachtung selbst\nnicht geben können. Die Zustimmung der jiutter genüge\nnicht, da diese nicht allein gesetzliche Vertreterin\nund ein Pfleger nicht bestellt worden sei.\n\nSoweit die Revision ganz allgemein ein psychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit einer\nZeugin für unzulässig hält, ist sie offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nDaß die psychologische Untersuchung einer Zeugin\nauf ihre Glaubwürdigkeit nur mit deren Einwilligung\nzulässig ist, trifft zu. § 831 ce Abs. 1 StPO gilt insoweit entsprechend (BGliSt 13, 394, 398). Die Wirksaukeit\neiner solchen kinwilligung ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon abhängig, daß\nder kEinwilligende volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Erforderlich ist dazu nur, daß er die geistige\nReife besitzt, den Sinn und die Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen. Nur wenn dem Zeugen dieses Verständnis fehlt, muß der gesetzliche Vertreter der Untersuchung zustimmen (vgl. BGHSt 13, 235 ff; 14, 159; BGH\nUrteil vom 11.4.1961 - 5 StR 23/61 -; Sarstedt in Löwe-Rosenberg § 81 c Anm. 8). Daß Renate diese Reife nicht\nbesaß, hat die Revision nicht vorgetragen. Da ebenfalls\nnicht geltend gemacht wird, Renate sei nicht vorschriftsgemäß über ihr Recht, die Untersuchung zu verweigern,\nbelehrt worden (vgl. BGHSt 13, 394), ist vom Senat nicht\nzu prüfen, ob die Belehrung durch die Sachverständige\n\nausreichte.\n\n2.) Die Strafkamner hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Bekundungen des Amtsgerichtsrats ca»\nund der Sachverständigen Retz verwertet, daß Renate bei\nihnen ihre Angaben ohne Rachegefühl gemacht habe und da\nsie bei der Schilderung der einzelnen Fälle sich nie in\nWidersprüche zu ihren früheren Vernehmungen bei der\nPolizei gesetzt habe. Eine Verpflichtung zur Angabe,\nworaus Zeugen und Sachverständige diese Überzeugung gewonnen hatten, bestand für die Strafkammer nicht (§ 267\n\nAbs. 1 StPO).\n\n-5 -\n\n3.) In diesem Zusammenhang trägt die Revision vor,\ndie polizeilichen Vernehmungen der Renate Kohl seien in\nunzulässiger Art und Weise in das Verfahren eingeführt\nworden. Dafür fehlt jedach der Beweis. Verlesen sind\ndie Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen nicht.\nIhren Inhalt kann der Zeuge Amtsgerichtsrat ee BIE\nkundet haben, der sich an die Vorgänge mindestens zum\nTeil noch erinnert hat (UA S. 2). Wie sich aus der\ngerichtlichen Niederschrift vom 25. Februar 1964 ergibt,\nhat er bei der Vernehmung der Zeugin und ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten den Inhalt der polizeilichen Vernehmung mit Renate erörtert und diese hat\ndazu ausgesagt. Eine Verwertung seiner Aussage, darüber,\nwas Renate damals bekundet hat, war zulässig.\n\n4.) Die Strafkammer hat auf Grund der Bekundungen\nRenates vor dem Amtsgerichtsrat GgWefestgestellt, daß\nder Angeklagte mit Renate den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dies wird nach dem Urteil bestätigt durch\ndie Äußerung des Sachverständigen Dr. Bartsch, der\nRenate am 25. Februar 1964 untersucht und dabei festgestellt hat, daß ihr Jungfernhäutchen rechts und links\ntief eingerissen und ihre Scheide bequem für einen bis\nzwei Finger passierbar war. “ach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe bedeutet diese Bestätigung nur, daß das\nErgebnis der Untersuchung durch Dr. Bartsch den auf\nGrund der Aussage des Zeugen Gb: etroffenen Feststellungen nicht entgegensteht. Nicht aber ist, wovon\ndie Revision ausgeht, damit festgestellt, daß die dargelegten Verletzungen nur auf die ütraftaten des Angeklagten zurückzuführen sind. Deshalb gehen die Angriffe\nder Revision von einer falschen Grundlage aus.\n\n5.) Da die Nachprüfung auch sonst keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, war die\nRevision zu verwerfen.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning\n\nmr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-19/2-str-170-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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