{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-19_2_StR_124_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-19","aktenzeichen":"2 StR 124/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 124/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Bruno EB ED zu: N. geboren\nam EEE 1954 in OH ,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nm\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\n.Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von EEE 2: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter MEERE\n\nfür Recht erkannts\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 9. November 1964 äahin\\abgeändert, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die\n\n- Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil von\n12. Dezember 1962 wegen Zuhälterei, wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu Gefüngnisstrafen von neun ]!cnaten, sieben Monaten und vier Monaten und unter Zusamnenziehung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von eincm\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilt; ferner war Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden: Auf die Revision des\nAngeklagten wurde dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt\nworden war, ferner im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende\nRevision wurde verworfen.\n\nDas Landgericht hat nun mit Urteil vom 9. Novenber 1964, nachden das Verfahren wegen schweren Diebstahls\ngemäß § 154 Abs. 3 StPO vorläufig eingestellt worden war,\ndie wegen Zuhälterei und wegen Diebstahls ausgesprochenen\n‚Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von elf Monaten zurückgeführt und wieder Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Soweit die Revision sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Gesamtstrafe wendet, ist sie unbegründet.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die beiden\nEinzelstrafen von neun und vier Monaten Gefängnis waren\nmit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1963\nrecht.kräftig geworden. Die Revision kann daher nicht mehr\ndie diesen Einselstrafen zugrunde: liegenden Feststellungen\nals unzureichend angreifen und vorbringen, die Strafkammer\nwäre bei weiterer Aufklärung zu anderen Feststellungen &C-\n\nkommen.\n\n2.) Die ausgesprochene Gesamtstrafe, die sich in der\nMitte zwischen der unteren und oberen Grenze des Zulässigen\nhält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Begründung\ngenügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen\n(BGHSt 8, 210).\n\nIl. Dagegen kann der Ausspruch über die Zulässickeit\nder Polizeiaufsicht nicht bestehenbleiben.\n\nNach den der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde\nliegenden Feststellungen ist der Angeklagte weder wegen\nZuhälterei noch wegen Diebstahls vorbestraft gewesen. Die\nStrafkammer hat im Falle der Zuhälterei zwar als erschwerend\nerachtet, daß er sich über einen Zeitraum von acht Monaten\naushalten ließ, aber zu seinen Gunsten angeführt, daß\nseine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise beeinträchtigt war, daß er die Zeugin Ye\nnicht bestimmte, der Unzucht nachzugehen, und daß er eine\nechte Neigung su ihr hatte. Die Strafkeammer hat ihm daher\nmildernde Unstände zugebilligt. Der Angeklagte hat sich seit\n1962 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Das Urteil gibt\nauch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Gefahr in dieser\nHinsicht besteht. Die Strafkammer hat offenbar auch keine\nWiederholungsgefahr angenommen. Vielmehr hält sie die\nAnordnung vor allem für angebracht, weil der Angeklagte\nals Vertreter ein unstetes Leben führt und im Strafverfahr:n\neinige Zeit unauffindbar war. Wenn aber schon die Schwere\n‚der Tat und das Vorleben des Angeklagten ihn nicht als gefährlich und die Polizeiaufsicht nicht für geboten crscheinen lassen, so kann sie nicht ausgesprüchen werden,\nweil der Angeklagte seinen Lebensunterhalt als Vertreter\nsucht, deshalb viel unterwegs ist und im Strafverfahren seili\nAufenthalt einige Zeit unbekannt war; denn hieraus ergibt\nsich eine Gefährlichkeit des Angeklagten wegen drohender\nkünftiger Straftaten nicht. |\n\nDa nach der Sachlage weitere Gesichtspunkte nicht\nersichtlich sind, kann der Senat von sich aus das Urteil\ndahin ändern, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit der\nPalizeiaufsicht wegfällt.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer | u Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-19/2-str-124-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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