{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-05-12_2_StR_546_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-12","aktenzeichen":"2 StR 546/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftscetzerlehrling Willi Gerhard Y (EEEREEEEEEED\naus Kr: :cvoren or ED 1947 in Kae,\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Mai 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensecl\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 16. April 1964, soweit cs ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu ncuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee u\n\nDie Jugendkamncer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Dice Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-\n\nzusctzen, hat sie abgelehnt.\n\n1.) Mit der Revision greift der Angeklagte scine Verurteilung im vollen Umfang an. Die Revisionsbegründungsschrift\n\nenthält, obwohl sic Einzcelausführungen nur zur Versagung der\nStrafausscetzung bringt, kceinc cindeutige Erklärung einer\nBeschränkung dcs Rechtsmittels. auf diese Entscheidung.»\n\n2.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zuungunsten\ndes Angeklagten ergeben, Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer aus dem\nVerhalten des Angeklagten vor und bei Ausübung des Geschlechtsverkchrs durch einen der - früheren - Mitangeklagten gefolgert hat, er habe die Nötigung zur Duldung\ndes Beischlafs als Mittäter begangen.\n\nDagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zvar hat die Jugendkammer ohne\n\nRechtsirrtum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG\n\nbejaht und auf Jugendstrafe erkannt. Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die Strafzumessungserwägungen;\nsowcit zugunsten des Angeklagten \"nur scin bisher im\nwesentlichen tadelsfreies Leben\" angeführt wird;\ndas jedoch, wie es weiter heißt, für einen jungen Mann, der\ncs einmal zu etwas bringen möchte, eine Sclbstverständlichkeit scin sollte. Schon der zusätzliche Hinweis auf\n\ndie Selbstverständlichkeit einer entsprechenden Lebensführung kann nicht gebilligt werden; denn mit dieser Begrün-\n\n-4-\n\ndung würde allen an sich ordentlichen und strebsanen jungen Leuten, die einmal straffällig geworden sind, bci der\nStrafbemessung der in ihrem sonst einwandfreien Verhalten\nliegende Milderungsgrund versagt bleiben.\n\nIm übrigen findet die einschränkende Wertung, die den\nWorten \"im wesentlichen!\" zukommt, in den Feststellungen\nzum Werdegang des Angeklagten keinc Stütze. Danach stammt\ner aus einem guten Elternhause, in dem er aufgewachsen ist\nund sich auch heute noch befindet. Die Volksschule hat er\nbei guten bis befriedigenden Leistungen ordnungsgemäß bcsucht. Nach der Schulentlassung hat cr sogleich cinc Lehre\nals Schriftsetzer begonnen; mit seinen Leistungen ist die\nLehrfirma zufrieden. Sein sonstiges Verhalten hat - jedenfalls ist nichts Gegenteiliges festgestellt - zu keinen\nBeanstandungen Anlaß gegeben; lediglich im Jahre 1963\nist er cinmal wegen Überschreitung der Polizeistunde\nin cinem Lokal mit einer Geldbuße belegt worden. Das\nist aber eine so geringfügige und daher nicht ins Gewicht fallende Verfehlung, daß sie angesichts der im übrigen einwandfreicn Lebensführung des Angeklagten die einschränkende Wertung nicht rechtfertigt, wie sie in den\nWorten \"im wesentlichen\" zum Ausdruck kommt.\n\n3.) Demnach kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben, so daß insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvervicsen werden muß. Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit,\nauch überadie Aussetzung der Vollstreckung nochmals zu belinden. Deshalb braucht auf die Einwendungen der Revision\ngegen die eine Aussetzung versagende Entscheidung im cinzelnen nicht eingegangen zu werden. Jedoch sci hierzu folgendes\nbenerkt:\n\nDic Jugendkammer hat geglaubt, die Aussetzung\nablehnen zu müssen, weiik die Erwartung, der Angeklagte\nwerde schon infolge dieser Maßnahme und unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen\nrechtschaffenen Lebenswandel führen, auf Grund scines\nVorlcbens in Verbindung mit seinem Verhalten nach der\nTat und auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gerechtfertigt sei.\nDaß das Vorlcben des Angeklagten und sein Verhalten nach\nder Tat gegen diese Erwartung sprechen könnten, trifft nicht\nzu, weil es, wie schon oben des näheren erörtert ist,nach\nden Feststellungen des Urteils tadelsfrci war. Aber auch\ndie Schilderung seines Auftretens in der Hauptverhandlung\n1ö5t erhebliche Zweifel aus, ob es die Folgerungen zuläßt,\nwelche dic Jugendkammer daraus gezogen hat. Schon die einleitende Wendung, nicht nur sein lang andauerndes hartnäckiges Leugnen, sondern vor allem dic Tatsache, daß er\nwährend der gesamten Verhandlungsdauer trotz des massiven\ngegen ihn erhobenen Vorwurfs gleichsam unbeteiligt gcwirkt habe und keinerlei Reue habe erkennen lassen, habe\n\"gegen ihn eingenommen\",gibt zu Bedenken Anlaß. Die Wendung\nkönnte dahin verstanden werden, die Jugendkammer sei bei\nder Würdigung dieses Verhaltens nicht unvoreingenommen gewesen:\nZudem kann, was die Jugendkammer wohl übersehen hat, ein\nAngeklagter, der leugncet, keine Reuc zeigen. Bedenken begegnet aber vor allem die weitere Erwägung, das Verhalten\nlassc sich nur so erklären, daß sich der Angeklagte in der\nGewißheit gewähnt habe, ihm könne nichts passieren, weil\nauf Grund seines bisherigen Lebenswandels mit einer Strafausscetzung zu rechnen sci. Diese Begründung ist nicht gecignct, den daraus von der Jugendkammer gezogenen Schluß\nauf das Vorhandensein einer inneren Einstellung zu rechtfer-\n\ntigen, mit der cine Aussetzung der Strafe zur Bewährung\nunvereinbar sci. Einer solchen Erwartung mag sich der\nAngcklagtce, dem ihr Eintritt möglicherweise von dritter\nScite als sicher in Aussicht gestellt worden war, hingegeben haben. Es bleibt aber zu beachten, daß das unkluge\nAuftreten trotzdem scine Ursache in der jugendlichen Unreife und jugendlichen Unerfahrenheit des erstmals vor\nGericht stehenden und letztlich doch geständigen Beschwerdeführers haben konnte, ohne daß cs seiner wirklichen inneren\nEinstellung zu entsprechen brauchte. Gerade Jugendliche in\neinem Alter wie der Angeklagte - er war zur Zeit der\nHauptverhandlung 16 Jahre alt - geben sich, wenn sie wegen cines sie belastenden Vorganges zur Verantwortung\ngezogen werden, sei es, um den für sie unangenehmen Folgen\nzu entgehen, sci es aus einer gewissen Trotzrceaktion oder\ngar aus Dummheit, nicht sclten anders, als sie in Wahrheit\nsind. Deshalb erscheint es zumindest zweifelhaft, ob ein\n\nso unvernünftiges Auftreten, wie es hier der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung gezeigt hat, für sich allein einen\n\nsicheren Schluß auf das Vorliegen einer mit der Aussetzung -\neiner Strafvollstreckung unvereinbaren inneren Einstellung\nerlaubt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensecl\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-12/2-str-546-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-12/2-str-546-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.304197+00:00"}}