{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-04-19_2_StR_62_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-04-19","aktenzeichen":"2 StR 62/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gu\n2 StR 62/63 2172 080\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ministerialrat Josef S 5\ngeboren am ED 19306 in\n\nwegen einfacher Bestechlichkeit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. (GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwon\nmn,\n[2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. März 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittcls zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Bcstechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat,\nund wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zu\n200 DM Geldstrafe verurteilt. 32 753,97 DM hat es für dem\nStaat verfallen erklärt. In vier weiteren ihm zur Last gclegten Fällen von Bestechlichkeit hat es den Angeklagten\nteils freigesprochen, teils das Verfahren wegen Verjährung\neingestellt.\n\nDer Verteidiger hat die Revision in zulässiger \\Weise\nwirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bcschränkt; er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Tas\nRechtsmittel ist unbegründet, da die Entscheidung auf Grund\ndes § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDie Strafkammer ist zwar überzeugt, daß der Angeklagte\nauch bei bedingter Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben führen werde, hält aber im öffentlichen Interesse die Vollstreckung der Strafe für erforderlich,\n\nZur näheren Begründung führt sie aus, der Angeklagte\nhabe als höherer Ministerialbeanter bei der Hersaie 3\nMillionen öffentlicher Gelder mitzuwirken gehabt; er habe\nsich von Leuten, denen solche Gelder für ihre Unternehmen\nzugeflossen seien, Jahre hinduch mit recht beträchtlichen\nWerten bestechen lassen; dadurch habe er das Anschen seines\nMinisteriums und das allgemeine Vertrauen in die ordnungsmäßige Verwendung Öffentlicher Gelder schwer erschüttert. In\neinem solchen Fall die Strafvollstreckung bedingt auszusetzen, hieße geradezu einen Anreiz zu Bestechungsdelikten\ngeben und die Forderung nach unbestechlicher Amtsführung ba-\n\nSUN. ®\n\ngatellisieren.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nin diesen Erwägungen weder Merkmale des Bestechungstatbestandes verwertet noch auf die mit jedem Bestechungsfall verbundene Ansehensminderung der Behörde abgehoben; sie hat auch\nnicht den Grundsatz vertreten, höheren Ministerialbeanmnten\nsei Strafaussetzung schlechthin zu versagen. Vielmehr sind\nihre Überlegungen dahin zu verstehen, daß sich aus den besonderen, von ihr dargelezten Umständen des Falles die Schwere\nder Tat und der Schuld des Täters ergebe, daß daraus die Schiädigung des Ansehens des Bundesarbeitsnwinisteriums und die Erschütterung des allgemeinen Vertrauens folge, und daß dennach aus Sühne- und Abschreckungsgründen die Vollstreckung\nder Strafe geboten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. ‘\n\nUnbedenklich ist auch, daß die Strafkammer hier nicht\nnoch einmal auf die Verdienste des Angeklagten um die wirtschaftliche Stabilisierung in den norddeutschen Notstandsgebieten, insbesondere in Wilhelmshaven, zu sprechen gekommen\nist. Sie hat die erforderliche Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und war nicht verpflichtet, die\nan anderer Stelle des Urteils, so bei der Strafzumessung, e’”\nwähnten Umstände hier erneut aufzuführen.\n\ntn,\n\nIm übrigen sei bemerkt, daß die Meinung, besondere\nVerdienste um die Allgemcinheit könnten kriminelle Taten\neines Beamten und deren Folgen \"aufwiegen'\", als abwegig\nund mit den recht verstandenen Beamtenpflichten unvcerein-\n\nbar abzulehnen ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-19/2-str-62-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-19/2-str-62-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.399851+00:00"}}